BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 14/09 vom 21. Januar 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Januar 2009 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Dresden vom 16. Dezember 2008 in seiner durch den Beschluss des 3. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Dresden vom 15. Januar 2009 berichtigten Fas-sung dahingehend abge344ndert, dass der Beklagte der Kl344gerin 374ber die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere 922,49 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2008 zu erstatten hat. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 922,49 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Kl344ger hat den Beklagten in einer Wettbewerbssache auf Unterlas-sung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Nachdem ihm die Klage am 8. Juli 2008 zugestellt worden war, rief der Beklagte am 11. Juli 2008 in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers an und sprach mit der Rechtsanw344ltin, die die Sache vertretungsweise bearbeitete. Er verwies zu-n344chst auf eine von ihm verfasste E-Mail an den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers vom 18. April 2008. Die Rechtsanw344ltin erkl344rte, dass sich eine E-Mail vom 18. April 2008 nicht bei der Akte befinde. Anschlie337end er366rterte er mit der Rechtsanw344ltin die M366glichkeiten einer Beendigung des Verfahrens. Die Rechtsanw344ltin stellte ihm anheim, die Unterlassungserkl344rung abzugeben und die Abmahnpauschale auszugleichen und erkl344rte, der Kl344ger werde dann den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344ren. Nach diesem Telefonat ging eine E-Mail des Beklagten vom 18. April 2008 mit einer Stellungnahme des Beklagten vom 16. April 2008 in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers ein. Daraufhin erkl344rte der Kl344ger den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt. Der Beklagte stimmte dieser Erledigungserkl344rung zu. Das Landgericht hat dem Beklagten gem344337 247 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 20.000 200 festgesetzt. Der Kl344ger hat die Festsetzung seiner Kosten beantragt und dabei eine 1,2-fache Termins-geb374hr gem344337 Nr. 3104 RVG VV in H366he von - einschlie337lich Umsatzsteuer - 922,49 200 geltend gemacht. 2 Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat die geltend gemachte Ter-minsgeb374hr bei der Kostenfestsetzung nicht ber374cksichtigt. Die sofortige Be-schwerde des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat 3 - 4 - den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts nur wegen eines Rechen-fehlers nach 247 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt der Kl344ger seinen Antrag auf Festsetzung der Terminsgeb374hr weiter. 4 II. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet; sie f374hrt zur Festsetzung weite-rer 922,49 200 zugunsten des Kl344gers. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Telefonat des Beklag-ten mit der Vertreterin des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers habe eine Ter-minsgeb374hr nicht begr374ndet. Die Rechtsanw344ltin habe dem Beklagten nur die M366glichkeit aufgezeigt, die vom Kl344ger verlangte Erkl344rung abzugeben und in Aussicht gestellt, der Kl344ger werde den Rechtsstreit dann in der Hauptsache f374r erledigt erkl344ren. Allein die Besprechung der grunds344tzlichen Bereitschaft und abstrakten M366glichkeit, die Sache ohne richterliche Entscheidung zu erledigen, lasse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Terminsgeb374hr nicht entstehen. Mit der Terminsgeb374hr werde das Bem374hen des Anwalts hono-riert, das gerichtliche Verfahren m366glichst fr374h sowie der Sach- und Rechtslage entsprechend zu beenden. Das Anheimstellen der Erf374llung und das Aufzeigen einer prozessualen M366glichkeit zur Beendigung des Klageverfahrens sei kein Bem374hen um eine Beendigung des Rechtsstreits. 5 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Ent-gegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist aufgrund des Telefonats des Beklagten mit der Vertreterin des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers gem344337 247 2 Abs. 2 RVG i.V. mit Nr. 3104 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 RVG VV 6 - 5 - eine 1,2-fache Terminsgeb374hr aus einem Streitwert von 20.000 200 in H366he von 922,49 200 entstanden. 7 Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein allgemeines Gespr344ch 374ber die grunds344tzliche Bereitschaft oder ab-strakte M366glichkeit einer au337ergerichtlichen Erledigung nicht schon die 1,2-fache Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 RVG VV ausl366st (BGH, Beschl. v. 27.2.2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Tz. 10). Vielmehr muss es sich ge-m344337 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 RVG VV um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln. Das Beschwerdegericht hat je-doch rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung im Sinne dieser Be-stimmung gestellt und das Entstehen einer Terminsgeb374hr daher zu Unrecht verneint. Mit der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 RVG VV soll das ernsthafte Bem374hen des Prozessbevollm344chtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die au-337ergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - gef366rdert werden (vgl. Begr374ndung zum Gesetzentwurf eines Kostenrechtsmodernisie-rungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209). Danach ist beispielsweise schon dann von einer Besprechung im Sinne dieser Vorschrift auszugehen, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erkl344rung zwecks Pr374fung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Tz. 8). Nach diesen Ma337st344ben ist auch das hier zu beurteilende Telefonat als eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung zu werten. In diesem Telefonat hat die Rechtsanw344ltin, die die Sache vertretungsweise f374r den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers bearbeitete, mit dem Beklagten die M366glichkeiten einer Beendigung des Verfahrens er366rtert. Dabei handelte es 8 - 6 - sich nicht nur um ein allgemeines Gespr344ch 374ber die abstrakte M366glichkeit ei-ner au337ergerichtlichen Erledigung. Gegenstand der Besprechung war vielmehr ersichtlich die konkrete Frage, ob der Rechtsstreit mit R374cksicht auf die E-Mail des Beklagten vom 18. April 2008 ohne Beteiligung des Gerichts beigelegt wer-den k366nne. Diese E-Mail, die sich nach Darstellung der Rechtsanw344ltin nicht bei ihren Akten befand und die der Beklagte nach dem Telefonat 374bersandte, ent-hielt - wie sich dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 7. August 2008 entnehmen l344sst - zwar nicht die geforderte, wohl aber eine inhalts344hnliche, etwas abgemilderte Unterlassungserkl344rung des Beklagten. Die Rechtsanw344ltin hatte dem Beklagten im Telefonat anheimgestellt, diese Unterlassungserkl344-rung abzugeben und erkl344rt, der Kl344ger werde dann - falls sein Unterlassungs-anspruch damit erf374llt sei - den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344-ren. Sie hat dem Beklagten demnach zugesagt, im Falle der Abgabe der 334ber-lassungserkl344rung zu pr374fen, ob der Rechtsstreit mit Blick auf diese Erkl344rung namens des Kl344gers f374r erledigt erkl344rt werden kann. Sie hat dem Beklagten damit eine konkrete M366glichkeit zur au337ergerichtlichen Beendigung des Klage-verfahrens aufgezeigt und sich somit ernsthaft um einen Abschluss des Verfah-rens ohne Beteiligung des Gerichts bem374ht. III. Danach ist der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts auf-zuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Land-gerichts in seiner durch den angefochtenen Beschluss berichtigten Fassung dahingehend abzu344ndern, dass der Beklagte der Kl344gerin 374ber die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere 922,49 200 nebst Zinsen zu er-statten hat. 9 - 7 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 10 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2008 - 42 HKO 177/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.01.2009 - 3 W 2/09 -
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