BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 14/10 vom 12. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 574 Abs. 1, Abs. 2; RVG 247247 2, 15a; RVG VV Nr. 3100 a) Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Teile des Streitstoffes (hier: auf die Festsetzung der Verfahrensgeb374hr) beschr344nken (An-schluss an BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09). b) Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, wenn der Rechtsbeschwerdef374hrer im Um-fang der Zulassung nicht beschwert ist. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 5. Februar 2010 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 50.872,49 200 Gr374nde: I. Die M. AG W. als Kl344gerin f374hrte vor dem Landge-richt Frankfurt am Main einen Rechtsstreit gegen die V. GmbH als Beklagte zu 1 und die U. Familienstiftung als Beklagte zu 2. Mit Schriftsatz vom 28. September 2007 erhoben die drei Widerkl344gerin-nen (die Beklagte zu 2 ist die Widerkl344gerin zu 1) Widerklage gegen die Kl344ge-rin (Widerbeklagte zu 1) und den bis dahin am Rechtsstreit unbeteiligten Wider-beklagten zu 2, den Drittwiderbeklagten und Rechtsbeschwerdef374hrer, die sie mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 gegen374ber dem Drittwiderbeklagten er-weiterten. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 nahmen die Widerkl344gerin-nen ihre Widerklageantr344ge mit Zustimmung des Drittwiderbeklagten zur374ck. 1 - 3 - Nachdem die Kl344gerin und die Beklagten sich verglichen hatten, hat das Land-gericht mit Beschluss vom 23. September 2009 den Widerkl344gerinnen die au-337ergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten auferlegt. Der Streitwert wurde ab Erweiterung der Widerklage f374r den gesamten Rechtsstreit auf 8.080.000 200, der Streitwert f374r die Widerklage insgesamt auf 2.400.000 200 festgesetzt. 2 Auf Antrag des Drittwiderbeklagten setzte das Landgericht mit Kosten-festsetzungsbeschluss vom 21. Oktober 2009 auf der Grundlage eines Streit-werts von 8.080.000 200 die von den Widerkl344gerinnen zu tragenden au337erge-richtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten auf 76.766,90 200 fest. Auf die soforti-ge Beschwerde der "Beklagten zu 1-3" gegen die Kostenfestsetzung 344nderte das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin ab, dass jede der drei Widerkl344gerinnen an Kosten 8.631,47 200 nebst Zinsen an den Drittwi-derbeklagten zu erstatten habe. Es hat die Ansicht vertreten, die Beschwerde-schrift sei bei verst344ndiger W374rdigung dahin auszulegen, dass der Verfahrens-bevollm344chtigte der Widerkl344gerinnen die sofortige Beschwerde nicht auch im Namen der Beklagten zu 1, sondern im Namen der Widerkl344gerin zu 3 eingelegt habe. Das Landgericht habe der Kostenfestsetzung zu Unrecht einen Streitwert von 8.080.000 200 zugrunde gelegt. Der gem344337 247 2 Abs. 1 RVG f374r die Berech-nung der Geb374hren des Prozessbevollm344chtigten des Drittwiderbeklagten ma337gebende Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen T344tigkeit sei be-schr344nkt auf das Prozessrechtsverh344ltnis zwischen den Widerkl344gerinnen und dem Drittwiderbeklagten und betrage daher (nur) 2.400.000 200. Zutreffend habe das Landgericht jedoch entgegen der Ansicht der Widerkl344gerinnen zugunsten des Drittwiderbeklagten eine volle, durch die T344tigkeit seines Prozessbevoll-m344chtigten entstandene 1,3 Verfahrensgeb374hr festgesetzt, wie aus 247 15a RVG folge. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grunds344tzli-cher Bedeutung im Sinne von 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht im Hinblick - 4 - auf abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Anwendbar-keit von 247 15a RVG auf sogenannte "Altf344lle" erforderlich sei. 3 Der Drittwiderbeklagte erstrebt mit der Rechtsbeschwerde die Wieder-herstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise bereits mangels Zulassung unzu-l344ssig; im Umfang der Zulassung ist sie unzul344ssig, weil der Drittwiderbeklagte nicht beschwert ist. 1. Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO auf Teile des Streitstoffs be-schr344nken. Die Beschr344nkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeord-net sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgr374nden ergeben. Al-lerdings muss sich in diesem Fall die Beschr344nkung den Entscheidungsgr374nden eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Kl344rung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenst344nden nur f374r einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelm344337ig die eindeutige Be-schr344nkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (BGH, Be-schluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 5 m.w.N.). So verh344lt es sich hier. 5 a) Das Beschwerdegericht hat, worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist, die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es die Frage f374r kl344rungsbed374rftig h344lt, ob 247 15a RVG auf die vorliegende Fallgestaltung An-wendung findet und mit den hierin enthaltenen Anrechnungsregeln die bei sei-nem Inkrafttreten bereits bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt oder ver344ndert hat. Damit hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde allein auf die Entscheidung 374ber die zur Festsetzung angemeldete Verfahrensgeb374hr 6 - 5 - beschr344nkt. Denn nur hierzu verhalten sich die zur Erl344uterung der Zulassung angef374hrten abweichenden Entscheidungen. Die Verpflichtung der Widerkl344ge-rinnen, die 374brigen anwaltlichen Geb374hren und Auslagen des Prozessbevoll-m344chtigten des Drittwiderbeklagten zu ersetzen, stellt dagegen einen von der Zulassungsfrage unabh344ngigen Teil des im Kostenfestsetzungsverfahren zu beurteilenden Streitstoffs dar (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 5). b) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Beschr344nkung der Zulas-sung der Rechtsbeschwerde ist auch wirksam. Denn die Zulassung kann auf einen tats344chlich oder rechtlich selbst344ndigen Teil des Streitstoffes beschr344nkt werden, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdef374hrer sein Rechtsmittel beschr344nken k366nnte. Das unterliegt hin-sichtlich der hier zur Erstattung angemeldeten einzelnen Kostenposition keinem Zweifel (so auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 6). 7 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen ist, ist sie unzul344ssig, weil der Drittwiderbeklagte durch die Beschwerdeentscheidung nicht beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853; Urteil vom 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). Beschwert sind insoweit nur die Widerkl344gerinnen. Denn das Beschwerdegericht hat 247 15a RVG zugunsten des Drittwiderbeklagten angewandt und die von seinem Prozessbevollm344chtigten angemeldete Verfahrensgeb374hr nicht um die h344lftige Anrechnung der Ge-sch344ftsgeb374hr gek374rzt, sondern in H366he von 1,3 (247 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG) festgesetzt. 8 3. Die Rechtsbeschwerde h344tte im 334brigen aber auch keinen Erfolg. 9 - 6 - a) Zwar geh366rt zum notwendigen Inhalt der Beschwerdeschrift neben den weiteren gesetzlich normierten Voraussetzungen auch die Angabe, f374r und ge-gen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder f374r sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelf374hrer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 10; Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2010, 281 Rn. 9 m.w.N.). An die eindeutige Bezeich-nung des Rechtsmittelf374hrers sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei verst344ndiger W374rdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelf374hrers ausgeschlossen sein. Dabei sind jedoch, wie allgemein bei der Auslegung von Prozesserkl344rungen, alle Umst344nde des jeweiligen Einzelfalles zu ber374cksichtigen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 11; Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2010, 281 Rn. 10). 10 Danach ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass die sofortige Beschwerde im Namen der Widerkl344gerinnen zu 1-3 eingelegt worden ist und es sich bei der Bezeichnung "Beklagten zu 1-3" um eine Fehlbe-zeichnung gehandelt hat. Dies erschloss sich ohne weiteres aus dem Kosten-festsetzungsantrag, dem Kostenfestsetzungsbeschluss, der sich v366llig zweifels-frei auf die Kostentragungspflicht der Widerkl344gerinnen zu 1-3 im Verh344ltnis zum Drittwiderbeklagten bezog, und dem Umstand, dass es wegen des au337er-gerichtlichen Vergleichs der Kl344gerin mit den Beklagten 374berhaupt nur im Ver-h344ltnis der Widerkl344gerinnen zum Drittwiderbeklagten einer gerichtlichen Kos-tenfestsetzung bedurfte. 11 - 7 - b) Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht den Wert des Gegenstan-des der anwaltlichen T344tigkeit des Prozessbevollm344chtigten des Drittwiderbe-klagten nach 247 2 Abs. 1 RVG mit 2.400.000 200 angenommen. Das f374r die Ermitt-lung des Gegenstandswerts ma337gebliche Prozessrechtsverh344ltnis, das gerade auch durch die Parteien des Rechtsstreits bestimmt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, ZIP 2010, 1413 Rn. 10), bestand nur zwischen dem Drittwiderbeklagten und den Widerkl344gerinnen. Nur diese waren die Ge-genpartei des Drittwiderbeklagten; die weiteren im Rechtsstreit vor dem Land-gericht gestellten Antr344ge betrafen den Drittwiderbeklagten nicht und vermoch-ten deshalb auch kein Prozessrechtsverh344ltnis zwischen ihm und den Wider-kl344gerinnen zu begr374nden. Nur im Rahmen dieses Prozessrechtsverh344ltnisses zu den Widerkl344gerinnen hatte der Drittwiderbeklagte seinen Prozessbevoll- 12 - 8 - m344chtigten mit seiner Vertretung beauftragt. Damit war die anwaltliche T344tigkeit des Prozessbevollm344chtigten des Drittwiderbeklagten auf die durch die Drittwi-derklageantr344ge bestimmten Gegenst344nde beschr344nkt, deren Wert im Sinne von 247 2 Abs. 1 RVG (nur) 2.400.000 200 betr344gt. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.10.2009 - 3-3 O 68/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.02.2010 - 18 W 38/10 -
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