BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 14/11 vom 7. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Für eine vor dem 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaft, die keine Famil i- engesellschaft ist, besteht ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsicht s- rat, wenn die Gesellschaft mindestens fünf Arbeitnehmer hat. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZB 14/11 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Febr uar 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 6. Zivi l senats des Thüringe r Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Juni 2011 wird z u rückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der A n- tragsgegnerin, einer bereits vor 1994 im Handelsregister eingetragenen Aktieng e- sellschaft. Die Antragsgegnerin, bei der es sich nicht um eine Familiengesellschaft ha n- delt, beschäftigte im Jahr 2010 zunächst drei, seit August 2010 nur noch zwei Arbei t- nehmer. Der Aufsichtsrat war aus zwei Mitgliedern der Anteilseigner und einem A r- beitnehmervertreter zusammengesetzt. Mit Bekanntmachung vom 23. März 2010, 1 2 - 3 - veröffen t licht im elektronischen Bundesregister am 26. März 2010, teilte der Vorstand der Antrag s gegnerin mit, dass nach seiner Ansicht der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschr iften zusammengesetzt sei. Da die Gesel l schaft inzwischen in der Regel weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftige, sei die Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrates nach dem Drittelbeteiligung s- gesetz entfallen. Der Antragsteller ist Aktionär der Antr agsgegnerin und hält seit dem 1. April 2010 50 Inhaber a ktien. Am 16. April 2011 hat der Antragsteller die gerichtliche En t- scheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin g e- mäß § 98 Abs. 1 Satz 1 AktG beantragt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der A n- tragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 18. November 2010, bekannt g e- macht im elektronischen Bundesanzeiger am 3. Dezember 2010, festgestellt, dass sich der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 DrittelbG zusammensetzt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Vorstandes der A n- tragsgegnerin hat das Beschwerdegericht (OLG Jena, ZIP 2011, 1257 ff.) den B e- schluss des Landgerichts abgeändert und festg estellt, dass für die Antragsgegnerin das Drittelbeteiligungsgesetz nicht gilt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht z u gelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 1. Die vom Beschw erdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 99 Abs. 1 AktG i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulä s sig. 3 4 5 6 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsge g nerin wird vom Anwendungsbereich des Drittelbeteil igungsgesetzes nicht erfasst. a ) D er Antragsteller ist gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG antragsbefugt. Das A n- tragsrecht des Aktionärs ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Entg e- gen der Auffassung der Antragsgegnerin ist für eine analoge Anwendung v on § 245 Nr. 1 und 3 AktG mangels einer Regelungslücke im Statusverfahren kein Raum. Eine Regelungslücke besteht angesichts der Unterscheidung in § 98 Abs. 2 AktG, das Antragsrecht bei den Nr. 1 bis 4 im Gegensatz zu den Nr. 5 bis 10 nicht an weitere Vorau s setzungen zu knüpfen, nicht. b) Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin setzt sich nicht gemäß § 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 DrittelbG aus Mitgliedern der Aktion ä- re und der Arbeitnehmer zusammen. Ein Mitbestimmungsrecht der Ar beitnehmer im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz besteht für eine Alt - Aktiengesellschaft, die vor dem 10. August 1994 eingetragen worden und keine F a- miliengesellschaft ist, wenn sie mindestens fünf Arbeitnehmer hat. aa) In Rechtsprechung un d Literatur ist umstritten, ob das Drittelbeteiligung s- gesetz auf vor dem 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaften entgegen dem Wortlaut in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG erst ab einer bestimmten Arbei t- nehmeranzahl anzuwenden ist. Teilweise wird unter Rückgriff auf den Gesetzeswortlaut der Anwendungsb e- reich des Drittelbeteiligungsgesetzes ohne Einschränkung als eröffnet angesehen und somit in einer Alt - Aktiengesellschaft, die keine Familiengesellschaft ist, bereits 7 8 9 10 11 - 5 - ein Arbeitnehmer als ausrei chend erachtet, um die Arbeitnehmermitb e stimmung im Aufsichtsrat zu eröffnen (zu § 76 BetrVG 1952: Gaul, AuR 1966, 366, 367 f.; Kirsc h ner, DB 1971, 2063, 2064; Mertens in KK - AktG, 2. Aufl., Anh § 117 E BetrVG 1952 Rn. 15; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Bet rVG, 19. Aufl., § 76 BetrVG 1952 Rn. 61; zu § 1 DrittelbG: MünchHdbArbR/Wißmann, 3. Aufl., § 285 Rn. 3; Köstler/Kittner/Zachert/Müller, Aufsichtsratspraxis, 7. Aufl., Rn. 158; Fuchs/Köstler, Han d buch zur Aufsichtsratswahl, 4. Aufl., Rn. 45; Drygala in K. S chmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 96 Rn. 21; Hölters/Siemons, AktG, § 96 Rn. 34; Bürgers/Israel in Bü r gers/ Körber, AktG, 2. Aufl., § 96 Rn. 6; Kleinsorge in Wlotzke/Wißmann/Koberski/ Kleinsorge, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl., § 1 DrittelbG Rn. 7 f.; ErfK/O etker, 12. Aufl., § 1 DrittelbG Rn. 8). Neben dem einschränkungslosen G e setzeswortlaut in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG (bzw. § 76 Abs. 6 BetrVG 1952) folgern diese Sti m- men aus § 4 Abs. 2 DrittelbG (bzw. § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG 1952), dass eine Aktie ngesellschaft bereits bei der Beschäftigung nur eines wahlberechtigten Arbei t- nehmers mitbestimmt ist. Andere Stimmen fordern eine Mindestzahl von drei Arbeitnehmern (zu § 76 BetrVG 1952: Radke, AuR 1958, 161, 166; Richardi in Festschrift Zeuner, 1994, S . 147, 148 f.; zu § 1 DrittelbG: MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 96 Rn. 18; Habersack in Ulmer/Henssler/Habersack, Mitbestimmungsrecht, 2. Aufl., § 1 Dri t telbG Rn. 17; Raiser/Veil, Mitbestimmungsgesetz und Drittelbeteiligungsgesetz, 5. Aufl., § 1 Drit telbG Rn. 6; MünchKommAktG/Gach, 3. Aufl., § 1 DrittelbG Rn. 13). Zur Begründung wird dabei § 31 Abs. 2 WahlO 1953 (Wahlvorschrift aus der Ersten Rechtsve r ordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 vom 18. März 1953, BGBl. I S. 58) i.V.m . § 87 BetrVG 1952 bzw. § 2 Abs. 2 WODrittelbG (Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Dri t- telbeteiligungsgesetz - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom 23. Juni 2004, BGBl. I S. 1393) i.V.m. § 13 DrittelbG herang ezogen, wonach der Wahlvo r- 12 - 6 - stand für die Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder aus drei Arbeitne h- mern bestehen soll ; zum Teil wird darüber hinaus auch auf § 4 Abs. 2 DrittelbG a b- gestellt. Eine weitere Ansicht - der sich das Beschwerdegericht an geschlossen hat - verlangt mindestens fünf Arbeitnehmer für die Eröffnung des Anwendungsb e reichs der Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat für die Alt - Aktiengesellschaften (zu § 76 BetrVG 1952: ArbG Frankfurt/Main, NJW 1954, 656; LG Frankfurt/Main, NJW 1956, 598; GK - BetrVG/Kraft, 6. Aufl . , Bd. 2, § 76 BetrVG 1952 Rn. 6; Dietz/Richardi, BetrVG, Bd. 2, 6. Aufl., § 76 BetrVG 1952 Rn. 8 f.; Weitzel, BB 1952, 806; Schmidt, NJW 1952, 1353, 1355 f.; von Köhler, BB 1953, 562, 563; Rüt hers, BB 1977, 605, 606; Röder/Gneiting, DB 1993, 1618, 1619; zu § 1 Dri t telbG: Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 96 Rn. 12; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 96 Rn. 16; Hoffmann - Becking in MünchHdbAG IV, 3. Aufl., § 28 Rn. 5; Seibt in Henssler/Willems en/Kalb, Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 1 DrittelbG Rn. 12; Cramer, GWR 2011, 362). Diese Ansicht stellt darauf ab, dass es bei der Mitbestimmung der Arbeitne h mer im Aufsichtsrat nicht nur um eine bloße Beteiligung von Arbeitnehmern an Unternehmensentscheidunge n gehe, sondern um eine kollektive Interessenvertr e- tung der Belegschaft durch die Wahl von Arbeitnehmervertretern. Das Betriebsve r- fassungsgesetz zeige, dass der Gesetzgeber für die Errichtung von Betriebsräten e i ne solche erst ab einer Mindestgröße von fün f Arbeitnehmern für notwendig und sinnvoll halte, weshalb diese Mindestanzahl auch für die Arbeitnehmermitbesti m- mung im Aufsichtsrat zu fo r dern sei. bb) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG ist nach seinem Sinn und Zweck, der G e- setzessystematik und der Ent stehungsgeschichte von § 76 BetrVG 1952 dahin au s- zulegen, dass für eine vor dem 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaft, die keine Familiengesellschaft ist, ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Au f- 13 14 - 7 - sichtsrat besteht, wenn die Gesellschaft ent sprechend § 1 Abs. 1 BetrVG mindestens fünf Arbei t nehmer hat. (1) Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG enthält keine Einschrä n- kung. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG haben d ie Arbeitnehmer ein Mitb e- stimmungsrecht im Aufsichtsrat in e iner Aktiengesel l schaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat besteht nach Satz 2 auch in einer Aktiengesellschaft mit in der Regel weniger als 500 A r beitnehmern, die vor dem 10. August 1994 ins Handelsregiste r eingetragen worden und keine Famil i- engesellschaft ist. (2) Der Entstehungsgeschichte von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG lässt sich nichts Näheres entnehmen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft im Aufsichtsrat des Unternehme ns war zunächst in den §§ 76 bis 87a des Betriebsverfassungsgesetz es vom 14. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681 - BetrVG 1952) geregelt. Gemäß § 76 Abs. 1 BetrVG 1952 musste der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Komma n- ditgesellschaft auf Aktien zu einem Drittel aus Vertretern der Arbei t nehmer bestehen. Nach § 76 Abs. 6 BetrVG 1952 fanden die Vorschriften über die Beteiligung der A r- beitnehmer im Aufsichtsrat auf Aktiengesellschaften, die Familiengesellschaften sind und weniger als 500 Arbeitnehmer b eschäftigen, ke i ne Anwendung. Mit Wirkung zum 10. August 1994 wurde § 76 Abs. 6 BetrVG 1952 durch das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktie n rechts vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1961) dahingehend geändert, dass auf Aktie ngesellscha f- ten, die weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, die Vorschriften über die Beteil i- gung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat keine Anwendung fanden; für vor dem 15 16 17 18 - 8 - 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaften galt dies nur, wenn es sich um Fami liengesellschaften handelte. Mit der Neuregelung sollte bisher nicht mitbestim m- ten mittelständischen Unternehmen der Weg in die Aktiengesellschaft erleichtert werden. Wegen dieser eindeutigen Zielsetzung sah der Gesetzgeber kein zwinge n- des Bedürfnis, für b estehende Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitne h- mern ähnliches vorzusehen, zumal diese gelernt hätten, mit der Mitbestimmung u m- zugehen. Zu der bereits damals streitigen Frage, ob eine Mindestzahl an Arbeitne h- mern erforderlich war, nahm er keine Stellung (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsau s schusses zum Entwurf eines Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktie n rechts, BT - Drucks. 12/7848, S. 9 f.). Diese Regelung wurde im am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) in § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG übernommen. Mit dem Drittelbeteiligungsg e setz wollte der Gesetzgeber der Praxis anwenderfreundliche Regelungen zur Ve r fügung stell en, ohne den bisherigen Geltungsbereich und Inhalt des Gesetzes zu verändern (Zwe i- tes Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertr e ter in den Aufsichtsrat - BT - Drucks. 15/2542, S. 1). (3) Die Entstehungsgeschichte von § 76 BetrVG 1952, auf de n die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG zurückgeht, legt einen Zusammenhang der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat mit der Einrichtung eines Betriebsrats, der wie he u- te erst ab fünf Arbeitnehmern zu bilden war, und damit die Notwendigkeit ein er Mi n- destzahl von A r beitnehmern nahe. Nach dem Regierungse ntwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der B e- ziehungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Betrieben - Betriebsverfa s- sungsgesetz (BT - Drucks. 1/1546) sollten bei allen juristischen Pers o nen, für die ein 19 20 21 - 9 - Aufsichtsrat besteht, auch die Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vertreten sein. Das zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zuständige Gesellschaftsorgan sollte die Arbei t- nehmervertreter aus einer Vorschlagsliste des Betriebsrats wählen (BT - Druc ks. 1/1546, S. 28 und 69). Damit wurde offensichtlich vorausgesetzt, dass in Gesellschaften, in denen Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vertreten sein sollten, die für die Wahl eines Betriebsrats notwendige Zahl an Arbeitne h mern vorhanden war. Dass nach dem Bericht des Ausschusses für Arbeit zu diesem Gesetzen t wurf a- - Drucks. 1/3585, S. 17 und 18) zu einem Drit tel aus Vertretern der Arbeitnehmer b e- stehen sollte, lässt vor diesem Hintergrund nicht den Schluss zu, dass die Zahl der Arbeitnehmer keine Bedeutung haben sollte. Die Abgrenzung bezog sich darauf, dass für die Mitbestimmung im Aufsichtsrat für die jurist ischen Personen, die nicht kraft Gesetzes bereits einen Aufsichtsrat zu bilden hatten, die Bildung eines Au f- sichtsrats ab einer Mindestgröße von 500 Arbeitnehmern vorgeschrieben wurde. Dass im Gege n teil auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren von einer gew issen Zahl an Arbei t nehmern für die Mitbestimmung im Aufsichtsrat ausgegangen wurde, ergibt sich auch daraus, dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter aufgrund von Wahlvorschlägen e r folgen sollte. Vorschlagsberechtigt sollten die Betriebsräte und ein Zehnte l der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder mindestens 100 Wahlberechti g- te (BT - Drucks. 1/3585 S. 17) sein. (4) Die Gesetzessystematik spricht dafür, den Anwendungsbereich des Dri t- telbeteiligungsgesetzes erst ab einer Mindestanzahl von fünf Arbeitnehmern al s e r- öffnet anzusehen. 22 23 - 10 - (aa) Die sinnvolle Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Arbeitnehmer erfordert eine Personenmehrheit, die der Gesetzgeber in § 1 BetrVG auf minde s tens fünf Arbeitnehmer bestimmt hat. Die gesetzlichen Wurzeln für die kollekti ve Intere s- senvertretung der Arbeitnehmer liegen sowohl für die Bildung eines Betriebsrats als auch die Beteiligung im Aufsichtsrat im Betriebsverfassungsgesetz 1952. Im B e- triebsve r fassungsgesetz 1952 war neben § 76 BetrVG 1952, der Vorgängervorschrift von § 1 DrittelbG, in § 8 BetrVG 1952 die Errichtung von B e triebsräten geregelt. § 1 BetrVG entspricht inhaltlich § 8 BetrVG 1952. Danach werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberec h tigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind , Betriebsräte gewählt. Diese Mindestanzahl der wahlberechtigten A r- beitnehmer erklärt sich daraus, dass Träger des Beteiligungsrechtes die Arbeitne h- merschaft als solche ist. Einer Gruppe von Arbeitnehmern, die diesen Schwellenwert unterschreitet, billigt d er Gesetzgeber eine Vertretung durch einen Betriebsrat und damit die Ausübung der Beteiligungsrechte in innerbetrieblichen Angelegenheiten nicht zu. Etwas anderes kann für eine Belegschaft von weniger als fünf Arbeitne h- mern hinsichtlich der Wahrnehmung ihr er Interessen im Aufsichtsrat nicht gelten. Denn auch bei der Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat geht es nicht einfach um die Beteiligung von Arbeitnehmern, sondern um die sachgerechte Au s- übung kollektiver Beteiligungsrechte (GK - BetrVG/Kraft, 6. Aufl . , Bd. 2, § 76 B e trVG 1952 Rn. 7). Die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach dem Betriebsve r- fassungsgesetz 1952 ergänzte als fünfter Abschnitt des vierten Teils die Mitwirkung über den B e triebsrat, die im ersten bis vierten Abschnitt ger egelt war. Die Mitwirkung durch den Betriebsrat und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer waren im vierten Teil des B e triebsverfassungsgesetzes 1952 zusammengefasst. Das spricht dafür, die für die Bildung des Betriebsrats im Betriebsverfassungsgesetz festgele gte Mindesta r- beitnehmerzahl auch auf das Drittelbeteiligungsgesetz, das in § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 DrittelbG ausdrücklich auf das Betriebsverfassungsgesetz ve r- weist, zu übe r tragen. 24 - 11 - (bb) Auch § 6 DrittelbG legt nahe, dass das Drittelbeteili gungsgesetz auf eine Alt - Aktiengesellschaft mit nur zwei Arbeitnehmern nicht anzuwenden ist. Die Au f- sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden von den wahlberechtigten Arbeitne h- mern des Unternehmens gewählt, § 5 DrittelbG. Zwar ist eine Wahl als solche b ereits bei nur zwei aktiv oder passiv wahlberechtigten Mitarbeitern des Unternehmens mö g- lich. Gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG erfolgt die Wahl aber auf Grund von Wahlvorschl ä- gen der Betriebsräte und Arbeitnehmer. Ein Unternehmen mit nur zwei Mitarbeitern erreic ht jedoch die Mindestanzahl von fünf Arbeitnehmern für die Wahl eines B e- triebsrates gemäß § 1 BetrVG nicht, so dass es auch keinen Wahlvorschlag des B e- triebsrates geben kann. Zudem wird aus § 6 Satz 2 DrittelbG, wonach die Wahlvo r- schläge der Arbeitnehmer v on mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, deutlich, dass der Gesetzgeber für die Wahl der Arbeitnehmervertreter eine größere Zahl von Wahlb e- rechtigten vor Augen hatte. (5) Der Zw eck des Drittelbeteiligungsgesetzes wird in Unternehmen mit nur zwei Arbeitnehmern nicht erreicht. Sinn des Mitbestimmungsrechts im Drittelbeteil i- gungsgesetz ist - wie zuvor in §§ 76 ff. BetrVG 1952 - die Sicherung der kollektiven Interessenvertretung der Belegschaft im Aufsichtsrat. Die Mitbesti m mungsrechte für Arbeitnehmer dienen dazu, die mit ihrer Unterordnung unter fremde Leitungs - und Organisationsgewalt verbundene Fremdbestimmung durch die institutionelle Beteil i- gung an unternehmerischen Entscheidung en zu mildern. Erst die mit dem Übe r- schreiten einer bestimmten Unternehmensgröße auftretenden Probleme der Anon y- misierung der Arbeitnehmer, der Bürokratisierung der Unternehmensleitung und d a- mit der Entstehung von Dienstwegen legen eine Mitbestimmung der A rbeitnehmer nahe (so zum Gesetz über die Mitbesti m mung der Arbeitnehmer [MitbestG] BVerfGE 50, 290, 350, 380 f.). Auch die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat dient der kollektiven Interessenvertretung der Belegschaft durch die Mitbestimmun g 25 26 - 12 - im Hinblick auf die sozialen und personellen Auswirkungen wirtschaftlicher Unte r- nehmerentscheidungen in einem wichtigen Organ des Unternehmensträgers (Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 10. Aufl., Anhang § 76 B e trVG 1952 Rn. 2; GK - BetrVG/Kraft, 6. Aufl . , v or § 76 BetrVG 1952 Rn. 4, § 76 B e trVG 1952 Rn. 7). Eine kollektive Interessenvertretung setzt voraus, dass die Interessen mehrerer und nicht nur einzelner Personen vertreten werden sollen. (6) Wegen dieses Zusammenhangs mit dem Betriebsverfassungsgeset z ist § 1 BetrVG für die Ermittlung der Mindestzahl von Arbeitnehmern heranzuziehen. § 2 Abs. 2 WODrittelbG, wonach der Wahlvorstand für die Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder aus drei Arbeitnehmern bestehen soll, ist dazu nicht geeignet, weil damit die Größe des Wahlvorstands bestimmt wird und die Vorschrift keinen unmittelbaren Bezug zur Zahl der Wahlberechtigten hat. 27 - 13 - 3. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin kraft Gesetzes zu tragen; Ko s- ten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 99 Abs. 6 Satz 7 bis 9 AktG). Ber g mann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: L G Gera, Entscheidung vom 18.11.2010 - 2 HKO 85/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 14.06.2011 - 6 W 47/11 - 28
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