ECLI:DE:BGH:2015:171215BIIIZB14.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 14 /1 5 vom 17. Dezember 201 5 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 3 (F: 19. Oktober 2012); ZPO §§ 91 ff, § 516 Abs. 3 (analog) Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts - )Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 KapMuG ist eine Kostenentscheidung des (Rechts - )Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Die Kosten des (Rechts - )Beschwerdeverfahrens bi lden einen Teil der Kosten des Ausgang s- rechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeve r fahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink , Dr. Rem mert und Reiter beschlossen: Die Antragsgegnerin wird, nachdem sie ih re Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. Januar 2015 - 10 Kap 4/14 - zurückgenommen hat, ihres Rechtsmittels für ve r- lustig erklärt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b eträgt 1. 717,95 . Gründe: 1. Der Ausspruch zum Verlust des Rechtsmittels beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin we n- det sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Ausset zung des Ausgangsverfahrens (§ 5 KapMuG). Die Kosten des Recht s- beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des 1 2 - 3 - Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens n ach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2311 Rn. 25; BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, BKR 2014, 331, 333 f Rn. 2 6 und vom 2 . Dezember 2014 - XI ZB 17/13, NJW - RR 2015, 299, 300 Rn. 20 mwN ; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704; auch MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 252 Rn. 18 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 252 Rn. 3; P rütting/Gehrlein/ Anders, ZPO, 7. Aufl., § 252 Rn.7). Hieran ändert es nichts, we nn das Rechtsmittel zurückg e- nommen wird. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine - analoge - Anwendung. Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Aussetzungsb e- schluss bildet das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des Hauptsacheve r- fahrens. Es wäre im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der B e- schwerdeführer bei einer Rücknahme seiner (Rechts - )Beschwerde stets die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte, bei einer Verwerfung oder Zurückweisung der (Rechts - ) Beschwerde durch d as Rechtsmittelgericht jedoch nur dann, wenn er (auch) im Ausgangsrechtsstreit unterliegt. - 4 - 3. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit (§ 3 ZPO ). Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2014 - 3 OH 13/14 KapMuG - KG Berlin, Entscheidung vo m 05.01.2015 - 10 Kap 4/14 - 3
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