ECLI:DE:BGH:2018:090118BIIZB14.16.1 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 2 Abs. 1 und Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbeso n- dere" aufgrund von im Folgenden wiedergegebenen Au ssagen bzw. Au s lassungen festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden nicht wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen nicht hinreichend bestimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253). KapMuG § 20; ZPO § 23 3 Satz 1 A, § 575 Abs. 2 Für die nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer fristgerecht eingereichten Recht s- beschwerdebegründung um eine weitere Rüge ist keine Wiedereinsetzung zu g e- währen (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 III ZR 285/95 , NJW 1997, 1309 und BGH, Beschluss vom 13. März 2007 XI ZB 13/06, F a- mRZ 2007, 903). BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16 - OLG Hamburg LG Hamburg ECLI:DE:BGH:2018:090118BIIZB14.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 14/16 vom 9. Januar 20 18 in dem Musterverfahren - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Rich ter Born, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den B e- schluss Musterentscheid des Hanseatischen Oberla n- desgerichts vom 18. Mai 2016 wird mit der Maßgabe z u- rückgewiesen, dass der M usterfeststellungsantrag hi n- sichtlich des Feststellungsziels 2 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2015 gege n- standslos ist. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die Beigetretenen wie folgt: Musterkläger 6,0 % der Beigetretene zu 1 8,2 % der Beigetretene zu 2 1,3 % die Beigetretene zu 3 2,3 % der Beigetretene zu 4 4,7 % der Beigetretene zu 5 3,8 % die Beigetre tene zu 6 1,4 % - 3 - die Beigetretene zu 7 2,0 % die Beigetretene zu 8 6,4 % die Beigetretene zu 9 13,0 % der Beigetretene zu 10 13,0 % der Beigetretene zu 11 3,9 % die Beigetretene zu 12 3,0 % der Beigetretene zu 13 1,6 % der Beigetretene zu 14 1,6 % der Beigetretene zu 15 16,0 % die Beigetretene zu 16 2,4 % der Beigetretene zu 17 7,1 % der Beigetretene zu 18 2,3 %. Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeve r- fahren tragen der Musterkläger und die Beigetretenen selbst. Der Streitwert für das Re chtsbeschwerdeverfahren wird - 4 - Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird für den Prozessb e- vollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen G ründe: A. Der Musterkläger macht gegen die Musterbeklagte Schadensersatza n- sprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend. Der Musterkläger beteiligte sich im Mai 2005 mittelbar über die Muste r- beklagte als Treuhandkommanditistin an der Dachfonds GmbH & Co. D . 07 KG (im Folgenden: Dachfonds). Der Fonds sollte konze p- tionsgemäß Eigenkapital von maximal 15 Mio. seinerseits an einzelnen Schiffsfonds beteiligen. Die Verwaltung des Dachfonds und die Auswahl der Zielfonds oblag der M . GmbH (im Folgenden: M . GmbH) als geschäftsführender Kommandit istin. Den A n- legern wurde im Prospekt das Recht eingeräumt, ihre Anteile nach Ablauf von drei Geschäftsjahren, gerechnet ab der Schließung des Dachfonds, der M . GmbH zu einem Kaufpreis von 100 % des Zeichnungsbetrages ab züglich erhaltener Aussch üttungen anzudienen. Dieses Andienungsrecht sollte erlöschen, sobald die M . GmbH 20 % der Zeichnungsbeträge zum Zei t- punkt der Schließung der Beteiligung übernommen hatte. 1 2 - 5 - Im Juli 2007 wurde der Dachfonds nach Einwerbung des vorgesehenen Kommandi tkapitals geschlossen. Mehrere Anleger, die sich ebenfalls mittelbar über die Musterbeklagte an dem Dachfonds beteiligt haben, haben wie der Musterkläger beim Landgericht Hamburg Klage gegen die Musterbeklagte auf Schadensersatz aus Prospek t- haftung im w eiteren Sinne wegen unrichtiger Darstellung des Andienungsrechts im Prospekt erhoben. Das Landgericht Hamburg hat dem Hanseatischen Obe r- landesgericht auf die von dem Musterkläger und weiteren Anlegern gestellten gleichgerichteten Musterverfahrensanträge fo lgende Feststellungsziele vorg e- legt: 1. Der Emissionsprospekt der Dachfonds GmbH & Co. D . 07 KG in der Fassung vom 17. April 2007 (Prospektaufste l- lungsdatum) ist unrichtig, irreführend und unvollständig, insbesondere: a) I nformiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend über die wirtschaf t- liche Leistungsfähigkeit der Andienungsverpflichteten M . Beteiligungen GmbH und es liegt insoweit ein erheblicher Prospektfehler vor; b) informiert der Emissionsprospekt n icht hinreichend darüber, dass die Andienungsverpflichtete M . GmbH zum Zeitpunkt der Emission nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um ihre Verpflichtungen aus dem den Anlegern eingeräumten Andienungsrecht zu erfül len und es liegt i n- soweit ein erheblicher Prospektfehler vor; c) informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Andienungsrecht durch die Andienung s- 3 4 5 6 7 8 - 6 - verpflichtete voraussetzt, dass diese sich übe r den Zweitmarkt refinanzieren kann, und es liegt insoweit ein erheblicher Prospektfehler vor; d) informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber, dass die Andienungsverpflichtete erst durch die von ihr zum Zeitpunkt der Emission b e- absichtigte , zukünftige Tätigkeit die finanziellen Mittel erwirtschaften wollte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Andienungsrecht erforderlich waren, und es liegt insoweit ein erheblicher Prospektfehler vor. 2. Die Vermutung, dass die in 1 a) bis 1 d) gerügten Prospektfehler für die Anlageentscheidung kausal waren, gilt auch in den Fällen, in denen der A n- leger von seinem Andienungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat. 3. Die Beklagte ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emission s- prospekts ver antwortlich. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom 18. Mai 2016 die Feststellungsanträge zu 1 a) bis 1 d) und zu 2 zurückgewiesen sowie auf den Antrag zu 3 festgestellt, dass die Musterbeklagte für die Richti g- keit und Vollständ igkeit des Emissionsprospekts des Dachfonds verantwortlich ist. Der Musterkläger hat gegen den Musterentscheid, soweit seine Festste l- lungsanträge zurückgewiesen worden sind, Rechtsbeschwerde eingelegt, der die aus dem Rubrum ersichtlichen Beigeladenen b eigetreten sind. Nach Ablauf der Rechtsbeschwerde - und Beitrittsbegründungsfrist haben der Musterkläger und die Beigetretenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine Rüge betreffend die Angabe der Feststellungsziele beantragt. Sie m a- chen geltend , das Oberlandesgericht habe sie auf ihnen erst durch den B e- 9 10 11 12 13 14 - 7 - schluss des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2017 (XI ZB 17/15) erkennbare Bedenken gegen die Bestimmtheit des Festste l- lungsziels 1 im Hinblick auf die Formulierung " in sbesondere " hinweisen mü s- sen. Bei entsprechendem Hinweis hätten sie den Antrag zu 1 ohne diese Fo r- mulierung nur dahingehend (beschränkt) gestellt, dass der Prospekt unrichtig, irreführend und unvollständig sei, weil er die in 1 a) bis 1 d) konkret benannte n Feststellungsziele nicht enthalte. B. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterbescheids im Wesentlichen ausgeführt: Der Fondsprospekt weise die in den Feststellungszielen 1 a) bis 1 d) g e- nannten Mängel nicht auf. Über den Stand der wirtschaftlichen Leistungsfähi g- keit der M . GmbH im Jahr 2007 (1 a ) ) werde hinreichend aufgeklärt. Die diesbezüglichen Prospektinformationen seien zwar dürftig und ermöglichten keine tiefergehende Beurteilung. Sie seien aber nicht falsch und erweckten g e- rade nicht den Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit oder positiven Z u- kunftsprognose. Vielmehr könne der aufmerksame Leser den Angaben jede n- falls entnehme n, dass eine wirkliche Bewertung der Leistungsfähigkeit abgesehen davon, dass das Unternehmen liquide und nicht überschuldet war nicht möglich gewesen sei. Eine nähere Information sei nicht nötig gew e- 15 16 17 - 8 - sen, da die M . GmbH damit die ihr nach dem F ondsprospekt zugedachte Rolle habe übernehmen können. Der Prospekt habe auch nicht darauf hinweisen müssen, dass die M . GmbH im Zeitpunkt der Emission nicht über die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Andienungsrecht verfügt habe (1 b)). Aus Sicht eines verständigen Lesers habe bereits kein Grund für diese Anna h- me bestanden, da die Prospektangaben eher geeignet gewesen seien, Zweifel an der Leistungsfähigkeit der M . GmbH zu wecken. Jedenfalls vor di e- sem Hi ntergrund habe die Einräumung eines frühestens in drei Jahren ausz u- übenden und erst dann liquiditätswirksamen Andienungsrechts keinen Anlass zu dem Schluss geben können, die erst dann erforderlichen Mittel seien bereits im Emissionszeitpunkt vorhanden. Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn es nach dem Kenntnisstand des Jahres 2007 bereits ausgeschlossen erschienen wäre, dass die M . GmbH die erforderlichen Mittel von maximal 3 Mio. h- ren zur Verfügung haben werde. Das sei jedoch weder dargelegt noch ersich t- lich. Bereits aus dem streitgegenständlichen Anlagemodell hätten der M . GmbH aus damaliger Sicht erhebliche Einkünfte zufließen müssen. Ebenso könne nicht davon a usgegangen werden, dass im Jahr 2007 bereits ersichtlich gewesen sei, dass die für die Folgejahre angedachten Projekte D . 08 und 09 mit daraus folgenden Erlösen für die M . GmbH nicht durchführbar sein würden. Damit habe aus dem laufenden Betri eb in 2007 bis 2010 durchaus mit Erlösen gerechnet werden können, die zu einer Finanzierung des Andienung s- rechts hätten beitragen können. Dass die Kosten der M . GmbH etwa für den Vertrieb so hoch gewesen seien, dass mit einem völligen oder doc h wei t- gehenden Verzehr der Erlöse zu rechnen gewesen wäre, habe der Musterkl ä- 18 19 - 9 - ger schon nicht dargelegt. Zudem habe im Jahr 2007 davon ausgegangen we r- den können, dass die M . GmbH jedenfalls einen erheblichen Teil der Aufwendungen für das Andienun gsrecht über den Zweitmarkt würde refinanzi e- ren können. Daher habe auch keine Pflicht zum Hinweis darauf bestanden, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Andienungsrecht eine Refinanzierung über den Zweitmarkt voraussetze und die M . GmbH beabsichtige, die erforderlichen finanziellen Mittel erst durch ihre zukünftige Tätigkeit zu erwir t- schaften (1 c) und d)). Mangels einschlägiger Prospektmängel im Sinne der Feststellungsziele 1 a) bis 1 d) könne die mit dem Feststellungsziel 2 beg ehrte Feststellung nicht getroffen werden. Dagegen sei die mit dem Antrag zu 3 begehrte Feststellung zu treffen, da die Musterbeklagte während der Investitionsphase eine der beiden Kommand i- tistinnen und in der Folge bestimmungsgemäß Treuhandkommanditist in des Dachfonds gewesen sei, so dass sie für festgestellte Prospektfehler gegeb e- nenfalls einzustehen habe. Ob im Übrigen Prospektfehler vorlägen, sei nicht zu untersuchen. Da ein Vorlagebeschluss in gleicher Weise hinreichend bestimmt sein müsse wie e ine an § 253 Abs. 2 ZPO zu messende Klageschrift, führe allein die Formulierung " insbesondere " im Vorlagebeschluss nicht dazu, dass der Prospekt umfassend auf jeden denkbaren Mangel zu untersuchen sei. Substantiierter Vortrag zu we i- teren konkreten Mängeln, der zu einer Auslegung der Feststellungsziele hera n- gezogen werden und damit streitgegenständlich sein könnte, liege nicht vor. 20 21 22 23 - 10 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die Musterrechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Die Rechtsbeschwerde, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat, ist rech t- zeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der Beigelad e- nen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Die Rechtsbeschwerde formuliert einen ordnungsgemäßen Rechtsb e- schwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die " insbesondere " - Formulierung im Fests tellungsziel 1 steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 27). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt nicht no t- wendig einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, solang e das Ziel des Rechtsmittels in bestimmter Weise erkennbar wird. Das ist hier der Fall, da mit der Rechtsbeschwerdebegründung (noch) geltend gemacht wurde, auf Grundlage der Formulierung " insbesondere " im Feststellungsziel 1 sei auch bei (teilweiser) Zurüc kweisung der Anträge zu 1 a) bis 1 d) umfassend zu prüfen, ob der Prospekt in sonstiger Weise wegen fehlender Hinweise fe h- lerhaft sei. 2. Die Musterrechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. a) Die Rechtbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Zur ückwe i- sung der Feststellungsziele 1 a) bis 1 d). Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass der Prospekt in Anbetracht des aus Sicht des Jahres 2007 plausiblen Konzepts der M . GmbH zur Finanzierung der Aufwendungen 24 25 26 27 28 29 30 - 11 - für das Andienungsrech t im Jahr 2011 keine näheren Angaben zu ihrer wir t- schaftlichen Leistungsfähigkeit oder der Art der Finanzierung enthalten musste. aa) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Plausibilität des F i- nanzierungskonzepts der M . GmbH aus Sicht des Jahres 2007 lassen keine Rechtsfehler erkennen. (1) Die Rechtsbeschwerde führt dazu aus, das Oberlandesgericht habe die Angaben der Musterbeklagten zur Finanzierbarkeit des Andienungsrechts trotz des Bestreitens des Musterklägers rechtsfehlerhaft ungeprüft überno m- men. Dabei habe es verkannt, dass die Musterbeklagte bereits ihrer sekund ä- ren Darlegungslast nicht genügt habe und ihr Vorbringen für eine schlüssige Darlegung eines plausiblen Finanzierungskonzepts nicht ausreiche. Damit ve r- mag die Rechts beschwerde nicht durchzudringen. (2) Das Oberlandesgericht hat seiner Bewertung des Finanzierungsko n- zepts rechtsfehlerfrei den Vortrag der Musterbeklagten zugrunde gelegt. (aa) Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat der Anleger, der sich auf e inen Anspruch aus Prospekthaftung stützt, nach allgemeinen Grundsätzen einen Prospektfehler darzulegen und zu beweisen. Daran hat sich durch die Einführung des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes nichts geändert. Im Einzelfall kann allerdings die Möglic hkeit, den Beweis durch Indizien zu führen, die Beweisführung für den Anleger erleichtern, oder kann der Emittent gehalten sein, zu internen Vorgängen nach den Grundsätzen der sekundären Darl e- gungs - und Beweislast vorzutragen (BGH, Beschluss vom 21. Oktobe r 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 107). 31 32 33 34 - 12 - (bb) Ausgehend davon oblag es hier grundsätzlich dem Musterkläger, darzulegen und zu beweisen, dass bereits im Zeitpunkt der Investitionsphase nicht vertretbar von einer Finanzierbarkeit des Andienungsrechts durch die M . GmbH im Jahr 2011 ausgegangen werden konnte. Dieser Darl e- gungs - und Beweislast ist er nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Obe r- landesgerichts auch unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungslast der Musterbeklagten nicht nachgekommen. Der Musterkläger hat zur Unvertretbarkeit des Finanzierungskonzepts geltend gemacht, es sei evident gewesen, dass bei einer Refinanzierung über den Zweitmarkt im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Dachfonds nie 100 % der Be teiligungssumme zu erzielen gewesen seien. Die Behauptung der Musterbeklagten, die M . GmbH habe erhebliche Einnahmen zu erwarten gehabt, hat er mit Nichtwissen bestritten und eingewandt, aus den im Emiss i- onsprospekt angegebenen Vermittlungsprovision en habe die M . GmbH andere Verpflichtungen, nämlich ihrerseits Vermittlungsprovisionen zu bedienen gehabt, so dass es sich weitestgehend um durchlaufende Posten handele. Auf dieses Vorbringen hat die Musterbeklagte indes ergänzend zu ihrem Finan zierungskonzept vorgetragen und damit ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Sie hat näher dargelegt, dass die M . GmbH bis zur Schließung der Beteiligungsgesellschaft Mitte 2007 bereits über 1 Mio. da sie neben den Erträgen a us ihrer eigenen Fondsbeteiligung in Höhe von ca. 35.000 i- ne Vermittlungsprovision von ca. 751.000 % des Portfolios der Beteiligungsgesellschaft verdient hab e. Aus der Investition der weiteren 60 % seien weitere Einnahmen in Höhe von ca. 800.000 1.200.000 35 36 37 - 13 - Posten gehandelt, da die Beteiligungsgesellschaft bereits ausplatziert gewesen sei u nd somit keine Provisionsverpflichtungen für Vertriebsleistungen mehr hä t- ten anfallen können. Weiter habe die M . GmbH einen Anspruch auf e i- nen Vorabgewinn gehabt und seien ähnliche Provisionseinnahmen aus den geplanten Nachfolgefonds D . 08 u nd D . 09 zu erwarten gewesen. Schon die erzielten Provisionseinnahmen hätten aus damaliger Sicht ausgereicht, um Verluste bei der beabsichtigten Veräußerung der angedienten Beteiligungen am Zweitmarkt bis zu 50 % des nominalen Beteiligungsbetrages ausz ugleichen. Diese Prognose sei kaufmännisch vertretbar gewesen, da auf dem Zweitmarkt Mitte 2007 durchschnittlich ca. 93 % bis 120 % der Nominalwerte erlösbar g e- wesen und der Zusammenbruch des Zweitmarkts und die Schifffahrtskrise nicht vorhersehbar gewesen seien. Zudem habe die M . GmbH in Anbetracht von Eigenmitteln in Höhe von mindestens 2 Mio. einer kurzfristigen Fremdkapitalaufnahme gehabt. Da der Musterkläger diesem Vorbringen weder nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts noch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde im We i- teren entgegengetreten ist, hat das Oberlandesgericht es zu Recht seiner Beu r- teilung zugrunde gelegt. (3) Dass das Oberlandesgericht das Vorbringen der Musterbeklagten als schlüssige Darlegung eines plausiblen Finanzierungskonzepts angesehen hat, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler e rkennen. (aa) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ausgehend vom Vortrag der Musterbeklagten aus dem laufenden Betrieb der M . GmbH in den Jahren 2007 bis 2011 durchaus mit Erlösen gerechnet 38 39 40 - 14 - werden konnte, die jedenfall s zu einer Finanzierung des Andienungsrechts be i- tragen konnten. Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das Obe r- landesgericht habe entgegen der Lebenserfahrung (§§ 286, 291 ZPO) nicht berücksichtigt, dass es für eine Plausibilitätsbeurte ilung des Konzepts an Vo r- trag zu den von den erwarteten Einnahmen abzuziehenden Verwaltungskosten der M . GmbH fehle. Hierzu hätte die Musterbeklagte nur dann Angaben machen müssen, wenn der Musterkläger diesen Einwand im Verfahren konkret geltend g emacht hätte. Das ist aber nicht der Fall. Der von der Rechtsb e- schwerde insoweit in Bezug genommene schriftsätzliche Vortrag zu von der M . GmbH zu erfüllenden laufenden Verpflichtungen bezog sich allein auf die Erfüllung von Provisionsverpflichtung en, zu denen die Musterbeklagte j e- doch substantiiert Stellung genommen hat. Im Übrigen hat der Musterkläger im Verfahren weder gerügt, dass es an Vortrag zu abzuziehenden Kosten fehle, geschweige denn behauptet, dass diese Kosten eine für die Finanzierung s- prognose erhebliche Höhe erreichten. Vielmehr hat das Oberlandesgericht von der Rechtsbeschwerde unangegriffen festgestellt, dass der Musterkläger schon nicht dargelegt habe, dass die Kosten der M . GmbH so hoch g e- wesen seien, dass mit einem v ölligen oder doch weitgehenden Verzehr der E r- löse zu rechnen gewesen sei. Entsprechendes gilt für den erstmals mit der Rechtsbeschwerde erhob e- nen Einwand, es fehle zudem an Vortrag der Musterbeklagten zur Steuerbela s- tung der M . GmbH; dies habe dazu geführt, dass der M . GmbH ungeachtet jeglicher Ausgaben von den erzielbaren Einnahmen nach 2007 m a- ximal 70 % zur Bedienung des Andienungsrechts zur Verfügung gestanden hä t- ten. Auch hier war die Musterbeklagte mangels diesbezüglicher Rüge des Mu s- 41 42 - 15 - terklägers im Verfahren nicht gehalten, von sich aus zu ihrer Steuerbelastung bzw. der Höhe der zu erwartenden Abzüge vorzutragen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hätte das Oberlandesgericht diesen Gesichtspunkt auch nicht von Amts wegen b erücksichtigen müssen, zumal es im Verfahren erst Recht an jeglicher Angabe des Musterklägers zur Höhe des gegebenenfalls zu veranschlagenden Steuerabzugs fehlte. Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu erstmals unter Bezugnahme auf entsprechende Angaben in e iner Bundestags - Drucksache (BT - Dr ucks . 16/4841, S. 29) eine zu veranschlagende Belastung von mindestens 30 % behauptet, ist dies als neuer Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO). Kein Rechtsfehler ergibt sich auch daraus, dass das Oberlandesgericht den Vortrag der Musterbeklagten zu Erlösen aus den für die Folgejahre ang e- dachten Projekten D . 08 und 09 insoweit übernommen hat, als es darin j e- denfalls eine weitere mögliche Einnah mequelle der M . GmbH gesehen hat. Zwar trifft es zu, dass die Musterbeklagte keine näheren Angaben zur Funktion der M . GmbH bei diesen Projekten und deren Konstruktion, insbesondere einem möglicherweise auch dort vorgesehenen und demen tspr e- chend zu finanzierenden Andienungsrecht der Anleger, gemacht hat. Der Mus t- erkläger hat den Vortrag der Musterbeklagten, dass auch aus diesen Projekten (jedenfalls) mit Erlösen haben gerechnet werden können, jedoch nicht bestri t- ten. (bb) Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, bei Prospekterstellung habe in Anbetracht der damals auf dem Zweitmarkt durchschnittlich erzielbaren Erlöse plausibel 43 44 - 16 - davon ausgegangen werden können, dass die M . GmbH jedenfalls einen erheblichen Teil der Aufwendungen auf diesem Weg refinanzieren könne. Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, damit habe die M . GmbH nicht über die erforderliche Liquidität zur sofortigen Au s- zahlung des Rücknahmepreises verfügt, weil der Veräußerungserlös ihr erst dann zur Verfügung gestanden hätte, wenn sie über den zurückerworbenen Anteil habe verfügen können. Abgesehen davon, dass die Musterbeklagte nach den zugrunde zu legenden Feststellungen aus Sich t des Jahres 2007 bis zum Jahr 2011 erhebliche Einkünfte erzielt haben würde, aus denen sie die Erfüllung der ersten Andienungen hätte bedienen können, hat die Musterbeklagte im Ve r- fahren unwidersprochen vorgetragen, dass sie bei einer Eigenmittelausstattu ng von mindestens 2 Mio. ante jederzeit die Möglichkeit einer kurzfristigen Fremdkapitalaufnahme zur Finanzierung g e- habt habe. Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen nunmehr erstmals einwe n- det, es sei praktisch ausgeschlossen, dass die Musterbekl agte bei einem Prei s- verfall in der von der Musterbeklagten als noch von ihren Einkünften gedeckten Höhe auf nur noch 65 % bzw. 50 % des Nominalwerts in maßgebendem U m- fang Sicherheiten für Bankkredite habe zur Verfügung stellen können, weil fa l- lierende Unte rnehmensbeteiligungen nach allgemeiner Lebenserfahrung von Banken allenfalls weit unter Wert als Sicherheiten akzeptiert würden, handelt es sich um eine neue, gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO nicht zu berücksic h- tigende Tatsachenbehauptung. (cc) Ausg ehend davon lässt es schließlich auch keinen Rechtsfehler e r- kennen, dass das Oberlandesgericht das Finanzierungskonzept der M . GmbH in der Gesamtwürdigung sämtlicher Finanzierungsmittel und 45 46 - 17 - möglichkeiten für plausibel erachtet und nicht von vorne herein als aussichtslos oder unvertretbar angesehen hat. bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesg e- richt keinen falschen Maßstab angelegt, indem es in Anbetracht der Plausibilität des Finanzierungskonzepts im Zeitpunkt der Prospe kterstellung keine nähere Aufklärung im Prospekt über das Andienungsrecht bzw. die M . GmbH gemäß den Feststellungszielen 1 a) bis 1 d) für erforderlich gehalten hat. (1) Die Rechtsbeschwerde führt dagegen aus, da das Andienungsrecht als Teil d es Gesellschaftsvertrages eine vertragliche Pflicht sei, habe kein Anl e- ger damit rechnen müssen, dass die Erfüllung dieser Pflicht eines Gründung s- gesellschafters nicht zweifelsfrei gesichert sei. Sei dies wie hier nicht der Fall, müsse darüber im Prosp ekt klar und deutlich aufgeklärt werden. (2) Auch damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Ein Prospekt, der zur Aufklärung eines Anlegers für seine Beitrittsentscheidung verwendet wird, muss nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informa tionen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Bete i- ligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvol l- ständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 13 f.; Urteil vom 21. April 2015 II ZR 168/13, juris Rn. 7 mwN). 47 48 49 - 18 - Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht die Prospektang a- ben zur M . GmbH und zum Andienungsrecht der Anleger ohne Recht s- fehler für ausreichend erachtet. Wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ließen die Angaben im Prospekt keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der M . GmbH erkennen. Vielmehr konnte der aufmerksame Leser danach dem Prospekt entnehmen, dass eine wirkliche Bewertung der Leistungsfähi g- keit jenseits der Aussage, dass das Unternehmen offenbar liquide und n icht überschuldet war nicht möglich war. Jedem verständigen Leser war zudem ersichtlich, dass es sich um ein junges Unternehmen mit einem Startkapital von nur 25.000 s- drücklich erwähnten Ein nahmen von bislang verdienten 1 Mio. weiteren Einnahmen erzielt haben konnte. Danach hat es das Oberlandesg e- richt zu Recht als für einen verständigen Leser naheliegend angesehen, dass die M . GmbH die zur Bedienung des Andienungsrech ts erforderlichen Mittel erst im Laufe ihres Geschäftsbetriebs erwirtschaften und zu diesem Zweck auch auf eine Veräußerung der angedienten Beteiligungen auf dem Zweitmarkt zurückgreifen würde. Eines besonderen Hinweises im Prospekt d a- rauf bedurfte es dahe r nicht, zumal es auch aus kaufmännischer Sicht kaum sinnvoll oder zu erwarten gewesen wäre, die erforderlichen Mittel für die erst künftig fällige und zudem ungewisse Verbindlichkeit zudem in voller Höhe von 3 Mio. über drei Jahre hinweg vorzuhalten. Hinzu kommt, dass der Prospekt auf Seite 16 unter " Risiken auf der Ebene der Investoren " zur " Inanspruchnahme des Andienungsrechts " den Hi n- weis enthielt, dass das Andienungsrecht auf maximal 20 % der Zeichnungsb e- t räge beschränkt sei und das Risiko bestehe, dass aufgrund der Beschränku n- 50 51 52 - 19 - gen eine Inanspruchnahme nicht mehr möglich sei; dies verbunden mit dem weiteren Hinweis " Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die geschäftsfü h- rende Kommanditistin ihre vertraglich e Verpflichtung nicht erfüllen kann bzw. wird ". Damit wurde hinreichend deutlich, dass eine Erfüllung des Andienung s- rechts (auch) an finanziellen Schwierigkeiten der M . GmbH scheitern könnte. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, dieser Hinweis könn e auch als z u- sammenfassende Schlussfolgerung der zuvor mitgeteilten Beschränkung des Andienungsrechts auf 20 % der Zeichnungsbeträge verstanden werden, da kein anderer, insbesondere kein finanzieller Grund für eine Nichterfüllung der Ve r- pflichtung " darüber hinaus " genannt werde, trifft nicht zu. Gerade die Einleitung " darüber hinaus " verdeutlicht einem verständigen Leser, dass im Folgenden andere Gründe für eine Nichterfüllung des Andienungsrechts als die zuvor g e- nannte prozentuale Beschränkung gemeint sind . Dass dies insbesondere (auch) finanzielle Gründe sein konnten, war derart naheliegend, dass es hierauf keines ausdrücklichen Hinweises mehr bedurfte. Dieser Risikohinweis wurde auch durch die übrigen Prospektangaben zur M . GmbH nicht relativi ert. Die Angabe der Höhe des Stammkapitals von nur 25.000 . GmbH verfüge von Beginn an über ausreichendes Eigenkapital für die Erfüllung des Andienungsrechts. Zudem wurde im Prospekt deutlich darauf hingewiesen, dass zu weiteren Provisionseinnahmen über die bereits erzielten 1 Mio. n- aus keine Angaben gemacht werden könnten. Auch die im Prospekt genannte Möglichkeit der M . GmbH, einen Vorabgewinn zu ziehen, vermochte die Annahme einer gesicherten Leistungsfähigkeit nicht zu erwecken, da sie nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 16 Nr. 4 GV) erst bei Übererfüllung der Cash - Flow - Prognosen, d.h. nach Beginn und bei Erfolg des Projekts gegeben war. Der we i tere Einwand der Rechtsbeschwerde, geschäftsführenden Kommanditisten 53 - 20 - würden Sondervergütungen für die Haftung eingeräumt, das Andienungsrecht selbst stelle aber keinen Nachteil dar, der eine einer Haftungsvergütung ve r- gleichbare Prämie zu Gunsten der M . GmbH hätte auslösen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Nach den unangegriffenen Festst ellungen im Musterb e- scheid des Oberlandesgerichts erhielt die M . GmbH nach dem Prospekt keine Vergütung für die Einräumung des Andienungsrechts. Dass diese Angabe falsch gewesen sei, hat der Musterkläger nicht geltend gemacht. b) Das Oberlandesg ericht hat zu Recht auch davon abgesehen, den Prospekt auf weitere Prospektfehler zu untersuchen. aa) Hierzu war das Oberlandesgericht nicht aufgrund des " insbesond e- re " - Zusatzes im Feststellungsziel 1 verpflichtet, da es insoweit, d.h. hinsichtlich ein er über die im Folgenden unter 1 a) bis 1 d) angegebenen konkreten Fes t- stellungsziele hinaus, an einem hinreichend bestimmten Feststellungsziel fehlt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgefü hrt hat, tritt der Vorlageb e- schluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) im Musterverfahren an die Stelle einer verfa h- renseinleitenden Klageschrift, so dass die dort aufgenommenen Feststellung s- ziele die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen müssen (vgl. B GH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 65). Wird einem Oberlandesgericht ein zu unbestimmt formuliertes Festste l- lungsziel gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vom Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, hat es dieses nach erfolg los erteiltem Hinweis (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend) ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 66). 54 55 56 - 21 - Danach war das Feststellungsziel 1 hier hinsichtlich we iterer, in den Feststellungszielen 1 a) bis 1 d) nicht genannter Prospektaussagen oder auslassungen zu unbestimmt, da dem uneingeschränkten Antrag auf Festste l- lung der Unrichtigkeit, Irreführung und Unvollständigkeit des Prospekts nicht ansatzweise zu ent nehmen war, welche Fehler konkret damit gemeint sein sol l- ten. Inwieweit zur Auslegung des formulierten Feststellungsziels auch auf im Vorlagebeschluss wiedergegebenen Vortrag zurückgegriffen werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung, da wie das Ober landesgericht zutreffend festgestellt hat der Vorlagebeschluss des Landgerichts keinen entspreche n- den Vortrag enthält. Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht; vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen im Wiedereinsetzungsg e- such, da ss der Antrag zu 1 auf keine weiteren Prospektfehler als die in den Feststellungszielen 1 a) bis 1 d) genannten Aussagen oder Auslassungen g e- stützt wird. bb) Für den in diesem Zusammenhang gestellten Wiedereinsetzungsa n- trag des Musterklägers und der Be igetretenen für die Verfahrensrüge, das Oberlandesgericht habe ihnen keinen Hinweis auf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der uneingeschränkten Formulierung im Feststellungsziel 1 erteilt, ist kein Raum. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gem äß § 233 Satz 1 ZPO die Versäumung einer Frist voraus. Die Fristen zur Rechtsb e- schwerde - bzw. Beitrittsbegründung sind hier indes eingehalten worden, nur soll die bisherige Begründung nachträglich um eine weitere Rüge ergänzt werden. Für eine solche nachtr ägliche inhaltliche Ergänzung einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. RGZ 121, 5 f.; BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; Beschluss vom 13. März 2007 XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903 Rn. 12 mwN). 57 58 - 22 - c) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch dem Feststellungsziel 2 nicht entsprochen. aa) Das Oberlandesgericht hat im Kapitalanleger - Musterverfahren for t- laufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsz iele ein Sachentsche i- dungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgeset z- ten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Mu s- terverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen de s Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106; Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 49). bb) Ausgehend davon hat das Oberlandesgericht zum Fests tellungsziel 2 zu Recht keine Sachentscheidung getroffen. Nach dem Wortlaut des Tenors des Musterentscheids könnte mit der " Zurückweisung " des Feststellungsziels 2 zwar auch eine Sachentscheidung gemeint sein. Aus der Begründ ung des Bescheids ergibt sich jedoch, dass sich das Oberlandesgericht insoweit einer Sachentscheidung enthalten hat. Danach hat es die begehrte Feststellung mangels einschlägiger Prospektmängel im Sinne der Vorlagefragen zu 1 a) bis 1 d) und damit bereits aufgrund der geb o- tenen stufigen Beantwortung der im Vorlagebeschluss gestellten Fragen für nicht möglich gehalten. 59 60 61 62 - 23 - Insoweit bedarf es lediglich einer Klarstellung des Tenors des angegriff e- nen Musterentscheids (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Rn. 63 f.; Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 50). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Die Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e- ruht auf § 51a A bs. 2 GKG. Danach ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Strei t- werts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Pr o- zessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, sowei t diese G e- genstand des Musterverfahrens sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertb e- messung im Rechtsbeschwerdeverfahren auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfah ren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Zwei - Wochen - Frist zurückgenommen haben (BT - Drucks. 15/5091, S. 35; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 55; Beschluss vom 1. Juli 2014 II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Rn. 66; Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren ge l- tend gemachten Ansprüche beträgt 996.720 aus dem Streitwert des Ver fahrens des Musterklägers und der Verfahren der dem Rechtsbeschwerdeverfahren Beigetretenen in Höhe von insgesamt 749.110 Landgericht Hamburg, die sich aus dem Vorlagebeschluss des Landgerich ts 63 64 65 66 - 24 - und den in der Akte befindlichen Mitteilungen des Landgerichts gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG ergeben. Der Gesamtwert für den Musterkläger und die dem Rechtsbeschwerdeverfahren Beigetretenen weicht von dem von ihrem Pr o- zessbevollmächtigten übermittelten Betrag insofern ab, als für die Beigetretene zu 13 nur ein Betrag von 47.680 20 nur ein Betrag von 118.200 Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Ko s- ten, die der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers und der Beigetretenen gemäß § 33 Abs. 1 RVG be antragt hat, richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanl e- ger - Musterverfahrensgesetz nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, s oweit di e- ser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gege n- standswert der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 67 - 25 - Rn. 75 mwN). Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Pr o- zessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetrete nen ist danach auf 749.110 Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2015 - 328 OH 7/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2016 - 13 Kap 4/15 -
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