ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZB14.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 14/17 vom 1. Juni 2017 in der Rechts beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. L öffler und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des 26. S enats (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentg e- richts vom 22. Januar 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe wird abgelehnt . Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach der am 8. April 2014 erfolgten Zustellung des Beschlu s- ses beim Bundesgerichtshof als Beschwerde gericht durch einen beim Bunde s- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ( § 85 Abs. 1 und 5 Satz 1 MarkenG , § 78 Abs. 1, § 575 Abs. 1 ZPO). 1 - 3 - Der am 4. April 2017 eingegangene Antrag der Antragsgegner auf Bewi l- ligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt , weil er nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Sep - tember 2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89, 90) . Zudem hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO) , weil ein Wi e- dereinsetzungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 234 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 88 Abs. 1 MarkenG nicht mehr gestellt werden kann. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.01.2 014 - 26 W (pat) 13/10 - 2
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