BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/00 vom 21. Februar 2002 in dem Verfahren, an dem beteiligt sind: - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Ric hter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Es werden folgende Geschäftswerte für das Beschwerdeverfahren festgesetzt: 1. Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 KostO: 2.800.000,00 DM (= 1.431.617,20 ). 2. Geschäftswert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren der Beteiligten zu 1: 2.800,00 DM (= 1.431,62 ). 3. Geschäftswert für die Rechtsanwaltsgebühren des Beteiligten zu 2: 57.500,00 DM (= 29.399,28 ). Gründe: Das für die Bemessung des Geschäftswertes nach § 30 Abs. 1 KostO maßgebende Interesse der Beschwerdeführer ist darauf gerichtet, daß als Wert für eine DAT-Aktie ihr Börsenwert als untere Bemessungsgrenze festgelegt wird. Nach den Ausführungen im Senatsbeschluß vom 12. März 2001 ist der Mittelwert maßgebend, der sich für die Zeit von April bis Juli 1988 ergibt. Das - 3 - sind ca. 1.100,00 DM. Nach dem Beschluû des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 25. Mai 2000 (19 W 5/93) war den Antragstellern pro DAT-Aktie bereits ein Wert von ca. 600,00 DM zugestanden worden. Ihr fr die Beschwerdei n - stanz maûgebendes Interesse beschrnkt sich daher auf die Differenz beider Werte; das ergibt einen Betrag von 500,00 DM. Fr die Bemessung des G e - schftswertes ist weiter die Zahl der Aktien maûgebend, die sich in dem Zei t - punkt der Beschluûfassung durch den Senat (vgl. dazu §§ 7 und 18 KostO) noch in den Hnden auûenstehender Aktionre befanden. Nach den Mitteilu n - gen der Beteiligten ist hier von einer Zahl von 5.080 Aktien auszugehen. Da r - aus errechnet sich ein Geschftswert von 2.540.000,00 DM. Da der Angel e - genheit darber hinaus eine erhebliche grundstzliche Bedeutung zukommt, ist es gerechtfertigt, diesen Wert anzuheben. Insgesamt hlt der Senat einen B e - trag von 2.800.000,00 DM als Geschftswert fr angemessen. Nach der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1998 (II ZB 5/97, AG 1999, 181) ist der fr die Rechtsanwaltsgebhren maûgebende Geschftswert bei mehreren Antragstellern fr jeden Antragsteller gesondert festzusetzen. Dabei ist grundstzlich der fr die Gerichtsgebhren festgesetzte Geschft s - wert auf die Antragsteller aufzuteilen. Anders ist jedoch dann zu verfahren, wenn die Zahl der von den antragstellenden Aktionren gehaltenen Aktien feststeht. Der Antragsteller zu 2 hat mitgeteilt, daû er in dem maûgebenden Zeitpunkt Inhaber von 104 Aktien war. Die Antragsgegner zu 4 und 5 haben unwidersprochen bekannt gegeben, daû die Antragstellerin zu 1 zur maûg e - benden Hauptversammlung fnf Aktien angemeldet hat. Daran war die Beme s - sung des - 4 - fr die Errechnung der Anwaltsgebhren maûgebenden Geschftswertes au s - zurichten. Danach ergibt sich fr die Antragstellerin zu 1 ein Geschftswert von 2.800,00 DM und fr den Antragsteller zu 2 ein solcher von 57.500,00 DM. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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