BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/01 vom 12. November 2001 in d em Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof . Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Der als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivi l - senats des Oberlandesgerichts Naumburg zu wertende Ei n - spruch des Beklagten vom 30. August 2001 wird auf seine K o - sten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Gegen den Beklagten, der früher Geschäftsanteile der Klägerin hielt, hat diese wegen angeblichen Verstoßes gegen ein vertragstrafenbewehrtes Wet t - bewerbsverbot einen Vollstreckungsbescheid über 20.000,00 DM ne bst Zinsen erwirkt. Seinen Einspruch, mit dem u.a. die fehlende Zustellung des Mahn - und des Vollstreckungsbescheids geltend gemacht worden war, hat das Landg e - richt Magdeburg durch am 26. Juni 2001 seinem Prozeßbevollmächtigten in vollständiger Form zugestelltes Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beklagte persönlich bei dem Landgericht "Einspruch" eingelegt, den das Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß - nach vorheriger Bele h - rung des Beklagten über die Unzulässigkeit seines Rechtsbehelfs - als unz u - lässig verworfen hat. Hiergegen richtet sich der wiederum von dem Beklagten persönlich eingelegte und binnen zwei Wochen nach Zustellung des ang e - fochtenen Beschlusses bei Gericht eingegangene "Einspruch". - 3 - II. Der "Einspruch" des Beklagten ist unzulssig. Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluû des Oberlandesgerichts war nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof erffnet. Nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO muûte sie von einem Rechtsanwalt eingelegt werden, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nur im Anwaltsprozeû gefhrt we r - den konnte. Ebenso wie dem Oberlandesgericht ist es auch dem Senat ve r - wehrt, die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Landgerichts zu berprfen, weil es der - anwaltlich vertretene - Beklagte versumt hat, ein formgerechtes Rechtsmittel einzulegen. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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