BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 15/02 vom14. Juli 2003in der Rechtsbeschwerdesache - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Grafbeschlossen:Unter Aufhebung des Beschlusses des 20. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2002 unter Ziffer II 1 2. und 3.Abs. wird der Antrag der Nebenintervenienten zu 1 [Dr. D.]und zu 2 [Dipl.-Ing. B.] auf Festsetzung ihrer Kosten abgewie-sen.Die Nebenintervenienten zu 1 und zu 2 tragen die Kosten desRechtsbeschwerdeverfahrens zu 54,4 % bzw. 45,6 %.Beschwerdewert: 104.836,08 Gründe: I. Der Kläger nahm als Konkursverwalter der A. AG den Beklagten in sei-ner Eigenschaft als früheres Aufsichtsratsmitglied der A. AG auf Schadenersatzin Anspruch. Der Beklagte verkündete in der ersten Instanz Herrn Dr. D.und im Berufungsrechtszuge dem Sachverständigen Dipl.-Ing. B. den Streit,die beide dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten beitraten. Ohne Mitwirkungder beiden Streitverkündeten schlossen die Parteien vor dem Berufungsgerichteinen Vergleich, der hinsichtlich der Kosten folgende Regelung enthält: - 3 -"Jede Partei trägt in beiden Instanzen ihre eigenen außergerichtli-chen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten. ... Die Parteienerklären ausdrücklich, daß durch diesen Vergleich weder dem ...noch den beiden Nebenintervenienten auf seiten des BeklagtenKostenerstattungsansprüche eingeräumt werden sollen."Die Nebenintervenienten haben die Auffassung vertreten, daß zu ihrenGunsten ungeachtet der Regelung im Vergleich der Parteien Kostenentschei-dungen zu treffen sind; während der Nebenintervenient zu 1 beantragt hat,nach § 91 a ZPO zu entscheiden, hat der Nebenintervenient zu 2 verlangt, dieHälfte der durch seine Nebenintervention verursachten Kosten dem Kläger auf-zuerlegen.Das Berufungsgericht (OLG-Report Stuttgart 2003, 55 f.) hat die durchdie Nebenintervenienten zu 1 und zu 2 entstandenen Kosten jeweils zur Hälfteihnen selbst und im übrigen dem Kläger auferlegt. Dagegen wendet sich derKläger mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, dieHälfte der den Nebenintervenienten des Beklagten entstandenen Kosten zutragen.1. Mit Recht hat das Berufungsgericht seinen Beschluß auf § 101 ZPOgestützt und sich an einer zugunsten der Nebenintervenienten ergehenden Ent-scheidung nicht schon durch den Vergleich der Parteien gehindert gesehen, derden Rechtsbeschwerdegegnern Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich nichteinräumen sollte. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 101 ZPO, der die - 4 -Gleichstellung des Nebenintervenienten mit der von ihm unterstützten Haupt-partei sicherstellen will ("Grundsatz der Kostenparallelität"), steht als gesetzli-cher Anspruch ohne Mitwirkung des Nebenintervenienten nicht zur Dispositionder Prozeßparteien (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1967 - III ZR 15/64,NJW 1967, 983).2. Kommt es danach auf die Kostenregelung an, die die Parteien im Ver-hältnis zueinander getroffen haben (§§ 101, 98 ZPO), kann dem Berufungsge-richt nicht darin gefolgt werden, daß die vereinbarte Aufhebung der Kosten(§ 92 ZPO) genauso zu behandeln ist wie eine Kostenteilung.Das Berufungsgericht befindet sich mit seiner gegenteiligen Auffassungzwar im Einklang mit der grundlegenden Entscheidung des V. Zivilsenats desBundesgerichtshofs vom 1. November 1960 (V ZR 47/55, NJW 1961, 460) undder ihr weithin folgenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und desSchrifttums (vgl. z.B. OLG Celle, NJW-RR 2002, 140, OLGR 2001, 16 undOLGR 2000, 60; OLG München, OLGR 2002, 17; OLG Koblenz, OLGR 2000,17; OLG Bremen, OLGR 1998, 285; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 101 Rdn. 23;Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 101 Rdn. 4), wenn es bei vergleichsweise gere-gelter Kostenaufhebung zwischen den Hauptparteien dem Nebenintervenienteneinen Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten gegen den Gegner der un-terstützten Hauptpartei zuerkennt.Mit seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenenBeschluß vom 3. April 2003 (V ZB 44/02 - z.V. in BGHZ bestimmt) hat derV. Zivilsenat jedoch die genannte Rechtsprechung aufgegeben. Er hat im An-schluß an andere Entscheidungen von Oberlandesgerichten (vgl. OLGKarlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668; OLG - 5 -Frankfurt/Main, OLGR 2000, 156; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 215; OLGFrankfurt/Main, OLGR 1998, 363; OLG Celle, Anwaltsblatt 1983, 176; OLGNürnberg, Juristisches Büro 1988, 613; OLG Karlsruhe, OLGZ 86, 383; OLGNürnberg, MDR 1995, 533; OLG Karlsruhe, MDR 1997, 401; OLG Nürnberg,BauR 2000, 1379) und strikt zwischen Kostenaufhebung und Kostenteilungunterscheidend nunmehr ausgesprochen, daß der Nebenintervenient bei einerKostenaufhebung zwischen den Hauptparteien Kostenerstattung nicht verlan-gen kann.Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der Streithelfer ist - wie dieVorschrift in § 101 ZPO unter Bezugnahme auf § 98 ZPO belegt - an die durchVergleich vorgenommene Kostenquotierung im Verhältnis zwischen den Haupt-parteien gebunden und damit ebenso zu behandeln, wie die von ihm unter-stützte Hauptpartei. Kostenaufhebung bedeutet, daß jede Partei die Gerichts-kosten je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt(vgl. hierzu zur Entstehungsgeschichte BGH, V. Zivilsenat, Beschl. v. 3. April2003 aaO u. Zöller/Herget aaO, § 92 Rdn. 1; Musielak/Wolst, ZPO § 92 Rdn. 5).Ebenso wie die unterstützte Hauptpartei von ihrem Gegner nicht Kostenerstat-tung fordern kann, muß der Nebenintervenient/Streithelfer es als Konsequenzseiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen, daß auch erdie durch seine Beteiligung an dem Rechtsstreit entstandenen Kosten selbsttragen muß. Daß dies die Folge der Vergleichsvereinbarungen zwischen denProzeßparteien ist, rechtfertigt nicht, in diesem Fall den Grundsatz der Kosten-parallelität aufzugeben. Denn auch sonst muß der Nebenintervenient die für ihnunter Umständen nachteiligen Auswirkungen von Prozeßhandlungen der - 6 -Hauptpartei tragen und hat auch etwa in den Fällen der Klage- oder Rechts-mittelrücknahme oder des Anerkenntnisses keine Möglichkeit, von dem Gegnerder Hauptpartei Erstattung seiner Kosten zu verlangen.Röhricht Goette Kurzwelly Münke Graf
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