BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 15/06 vom 10. April 2007 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MOON MarkenG 247 62 Abs. 1, 247 83 Abs. 3 Nr. 3 a) Bei der Entscheidung 374ber ein Gesuch auf Einsicht in die Akten einer Mar-kenanmeldung muss eine Abw344gung des berechtigten Interesses des An-tragstellers an der Einsicht mit einem entgegenstehenden Interesse des An-melders an der Geheimhaltung des Akteninhalts erfolgen, in die auch das Recht des Anmelders auf informationelle Selbstbestimmung einzubeziehen ist. b) Gr374nde, die gegen eine Akteneinsicht sprechen, hat der Antragsgegner dar-zulegen. BGH, Beschl. v. 10. April 2007 - I ZB 15/06 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Stern-berg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Senats (Mar-ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 13. De-zember 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin hat die Eintragung des Zeichens "MOON" bean-tragt und diese Anmeldung mit Schriftsatz vom 6. August 2002 zur374ckgenom-men. Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamtes 374ber die Markenanmeldung beantragt und zur Begr374ndung ange-f374hrt, sie sei wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 002 223 097 "MOON" von der Antragsgegnerin abgemahnt worden. F374r diese Gemein-schaftsmarke habe die Antragsgegnerin die Priorit344t der deutschen Markenan-meldung in Anspruch genommen. 1 - 3 - Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes hat dem Akteneinsichtsersuchen der Antragstellerin stattgegeben. Das Bundespatentge-richt hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen (GRUR 2006, 614). 2 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Geh366rs r374gt. 3 II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Voraussetzun-gen f374r die Gew344hrung der Akteneinsicht vorl344gen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 4 Das Deutsche Patent- und Markenamt gew344hre nach 247 62 Abs. 1 MarkenG auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen, wenn ein berech-tigtes Interesse glaubhaft gemacht sei. Dieses liege vor, wenn der Inhalt der Akten f374r das k374nftige Verhalten der Antragstellerin bei der Wahrnehmung oder Verteidigung von Rechten bestimmend sein k366nne, wobei die Akten nicht auf ihren Erkenntniswert zu 374berpr374fen seien. Auch aus den Akten zur374ckgenom-mener Markenanmeldungen k366nnten sich Erkenntnisse 374ber eine freie Ver-wendbarkeit der betreffenden Bezeichnung ergeben. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin folge vorliegend daraus, dass die Antragsgegnerin f374r die Gemeinschaftsmarke, auf die die Abmahnung der Antragstellerin gest374tzt sei, die Priorit344t der deutschen Markenanmeldung in Anspruch genommen habe. 5 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-schwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgef374hrter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde er366ffnender Verfahrensmangel ger374gt wird. Die Rechtsbe-schwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Geh366rs und hat dies im Einzelnen begr374ndet. Darauf, ob die R374gen durchgreifen, kommt es f374r die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 26/01, GRUR 2004, 77, 78 = WRP 2003, 1445 - PARK & BIKE). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begr374ndet, weil der ger374gte Verfahrensmangel nicht gegeben ist. 8 Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Antragsgegne-rin nicht in ihrem Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG, 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). 9 a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-fahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-dung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu 344u337ern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erw344gung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712). 10 b) Die Rechtsbeschwerde r374gt, das Bundespatentgericht habe ihr Vor-bringen nicht ber374cksichtigt, wonach die Gew344hrung von Akteneinsicht in die Amtsakten von Markenanmeldungen, die vor ihrer Ver366ffentlichung zur374ckge-nommen worden seien, das Grundrecht des Markenanmelders auf informatio- 11 - 5 - nelle Selbstbestimmung verletze. Bei der gebotenen Abw344gung der Interessen der Beteiligten h344tte unter Ber374cksichtigung dieses Vorbringens die beantragte Akteneinsicht abgelehnt werden m374ssen. c) Daraus folgt keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Antragsgeg-nerin. 12 aa) Das Deutsche Patent- und Markenamt gew344hrt auf Antrag Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (247 62 Abs. 1 MarkenG). Bei der Beurteilung, ob die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, sind die Interessen der Be-teiligten gegeneinander abzuw344gen. Das Bundespatentgericht hat sich mit der Frage eines der Akteneinsicht entgegenstehenden Interesses an der Geheim-haltung einer Markenanmeldung auseinandergesetzt. Aus dem Gesamtzusam-menhang seiner Ausf374hrungen folgt, dass es das Interesse der Antragsgegne-rin an der Geheimhaltung des Inhalts der Amtsakten bei einer Markenanmel-dung gegen374ber Patentanmeldungen eher geringer veranschlagt hat und von einem berechtigten Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht ausge-gangen ist, das ersichtlich schwerer wiegt als das Interesse der Antragsgegne-rin an einer Geheimhaltung. Der Umstand, dass das Bundespatentgericht nicht ausdr374cklich auf den nach Darstellung der Antragsgegnerin von ihr in der m374ndlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkt einer Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts eingegangen ist, ist unsch344dlich. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Nicht erforderlich ist es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dass das Bundespatentgericht Interessen der An-tragsgegnerin an einer Geheimhaltung des Inhalts der Amtsakten 374ber die Mar- 13 - 6 - kenanmeldung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsgegnerin unber374cksichtigt gelassen hat, ist nicht ersichtlich. bb) Im 334brigen ist es auch ausgeschlossen, dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs der An-tragsgegnerin infolge fehlender Ber374cksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beruht oder beruhen kann (vgl. BVerfGE 17, 86, 96; 52, 131, 152 f.). Aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verb374rgten allge-meinen Pers366nlichkeitsrechts ist der Einzelne befugt, grunds344tzlich selbst dar-374ber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen pers366nliche Le-benssachverhalte preisgegeben und pers366nliche Daten verwendet werden (BVerfG NJW 1996, 771, 772). Das Recht auf informationelle Selbstbestim-mung des Beteiligten eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist daher grunds344tzlich auch zu ber374cksichtigen, wenn Dritten Einsicht in die Verfahrens-akten gew344hrt werden soll (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., 247 299 Rdn. 2 u. 22.; Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 299 Rdn. 6b, jeweils zu 247 299 ZPO; ferner Kirschneck in Str366bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., 247 62 Rdn. 18, zu 247 62 Abs. 2 MarkenG). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin indessen nicht dar-getan, welche unter dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stehenden personenbezogenen Informationen sich aus dem Akteninhalt ergeben k366nnten; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im 334brigen unterliegt das Recht auf infor-mationelle Selbstbestimmung seinerseits Schranken. Der Einzelne muss Be-schr344nkungen seines Rechts im 374berwiegenden Allgemeininteresse, auf ge-setzlicher Grundlage und unter Beachtung des Verh344ltnism344337igkeitsgebots hin-nehmen (BVerfGE 65, 1, 44; 78, 77, 85; BVerfG NJW 2006, 1116, 1117). Das berechtigte Interesse des Antragstellers, von dem 247 62 Abs. 1 MarkenG die Ak-teneinsicht abh344ngig macht, stellt nicht lediglich ein Individualinteresse dar. 14 - 7 - Vielmehr besteht ein Allgemeininteresse daran, dass keine Marken zu Unrecht eingetragen werden oder zu Unrecht eingetragen bleiben und dass nicht aus eingetragenen Marken zu Unrecht Ausschlie337lichkeitsrechte abgeleitet werden (vgl. BVerfG NJW 1988, 3009 f. zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis). Die Antragstellerin hat ein solches Interesse, dessen ungehinderte Wahrnehmung auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, dargelegt (247 62 Abs. 1 MarkenG). Dieses berechtigte Interesse an der Akteneinsicht 374berwiegt das allgemeine Interesse der Antragsgegnerin, die Antragstellerin, mit der sie sich in einer mar-kenrechtlichen Auseinandersetzung befindet, an der Akteneinsicht zu hindern. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. 15 Bornkamm v. Ungern-Sternberg B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 W(pat) 166/04 -
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