BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 15/09 vom 27. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Schilling beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdef374hrers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zul344ssig aber un-begr374ndet. 1 1. Der Zul344ssigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung einer Rechtsbeschwerde im Pro-zesskostenhilfepr374fungsverfahren beantragt wird, weil in diesen F344llen der Grundsatz, dass f374r das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gew344hrt werden kann, nicht gilt (Senatsbeschl374sse vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438 und vom 19. Dezember 2002 - III ZB 32/02 - NJW 2002, 1192). 2 2. Der Antrag ist unbegr374ndet, da die vom Beschwerdef374hrer eingelegte und vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde keine hinreichen-de Aussicht auf Erfolg hat. 3 - 3 - a) Eine hinreichende Erfolgsaussicht, die bereits dann anzunehmen ist, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfra-gen abh344ngt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - NJW 2003, 2917), besteht nicht. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbe-schwerde wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache zugelassen bez374glich der Frage, ob allein die Gl344ubigerstruktur die Unzumutbarkeit einer Vorschuss-zahlung auf die Prozesskosten f374r die am Gegenstand des Rechtsstreits wirt-schaftlich Beteiligten zu begr374nden verm366ge. Eine Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe kommt jedoch gleichwohl nur dann in Betracht, wenn der Zulassungs-grund - hier der grunds344tzlichen Bedeutung - auch gegeben ist (BGH, Be-schluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03 - FamRZ 2003, 1552). Daran mangelt es im vorliegenden Fall. 4 Der Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung nach 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass eine kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage aufgeworfen wird (vgl. BGHZ 159, 135, 137 m.w.N.). Hieran fehlt es, da die hier ma337gebli-chen Rechtsfragen durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs hinreichend gekl344rt sind. Danach ist f374r die Frage, ob nach 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteilig-ten zuzumuten ist, die Kosten f374r den beabsichtigten Rechtsstreit des Insol-venzverwalters aufzubringen, eine wertende Abw344gung aller Gesamtumst344nde des Einzelfalles erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08 - juris Rn 3; Beschluss vom 6. M344rz 2006 - II ZB 11/05 - NJW-RR 2006, 1064, 1065; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06 - WM 2007, 2201, 2202 Rn. 9). Bei dieser wertenden Abw344gung sind insbesondere im Fall 5 - 4 - des Obsiegens eine zu erwartende Quotenverbesserung, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gl344ubigerstruktur zu ber374cksichtigen (BGH, Be-schl374sse vom 27. September 2007 aaO und vom 6. M344rz 2006 aaO). b) Auch in der Sache hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine wertende Gesamtbetrachtung aller Einzelumst344nde ma337geblich ist f374r die Beur-teilung, ob den Insolvenzgl344ubigern zuzumuten ist, die Kosten des beabsichtig-ten Amtshaftungsprozesses aufzubringen. Zutreffend ist es auch davon ausge-gangen, dass es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der he-ranzuziehenden Insolvenzgl344ubiger gibt, die wegen des durch die Gl344ubiger-struktur bedingten Koordinierungsaufwands von vornherein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen lie337e. 7 Die tatrichterliche W374rdigung des Beschwerdegerichts, dass die Gl344ubi-gerstruktur hier keinen Koordinierungsaufwand erfordert, der die Zumutbarkeit ausschlie337t, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verst366337t weder gegen Denk- oder Erfahrungss344tze noch beruht sie auf einer unvollst344ndigen Ber374cksichti-gung tats344chlicher Umst344nde. 8 - 5 - Von einer weitergehenden Begr374ndung wird entsprechend 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 9 Schlick W366stmann Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 10.01.2008 - 6 O 415/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.02.2009 - 2 W 5/08 -
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