BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/09 vom 14. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 269 Abs. 3 Satz 2 Nimmt der Kl344ger im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess im Rahmen eines Ver-gleichs die Klage zur374ck, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des 247 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - auch die au337ergerichtlichen Kosten der auf Beklagten-seite beigetretenen, am Vergleich nicht beteiligten streitgen366ssischen Nebeninterve-nienten gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (Best344tigung des Sen.Beschl. v. 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, DStR 2009, 1970 Tz. 12). BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. L366ffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Mai 2009 aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2008 sowie die sofortige Be-schwerde der Nebenintervenientin zu 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2009 zur374ckgewie-sen worden sind. Unter Ab344nderung der Beschl374sse des Landgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2008 und vom 3. Februar 2009 werden die Kosten der Nebenintervenienten zu 2 und zu 3 den Kl344gern auf-erlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kl344ger. Beschwerdewert: 9.900,00 200 Gr374nde: I. Die Kl344ger, Aktion344re der Beklagten, erhoben zun344chst getrennt An-fechtungsklage gegen Beschl374sse der Hauptversammlung der Beklagten vom 7. Juli 2008. Die Verfahren wurden mit Beschluss des Landgerichts vom 1 - 3 - 12. September 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbun-den. Die beiden Rechtsbeschwerdef374hrer sind ebenfalls Aktion344re der Beklag-ten. Sie und ein weiterer, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligter Aktion344r, sind dem Verfahren mit Schrifts344tzen vom 22. September 2008 bzw. vom 16. Oktober 2008 als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten beige-treten. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht schlossen die Kl344-ger und die Beklagte am 10. November 2008 einen Vergleich, in dem die Kl344ger mit Zustimmung der Beklagten die Klage zur374cknahmen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Eine Kostenregelung f374r den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite enth344lt der Vergleich nicht. Der Pro-zessvertreter der Rechtsbeschwerdef374hrer stimmte der Klager374cknahme zu und stellte den Antrag, die Kosten der Nebeninterventionen den Kl344gern aufzuerle-gen. 2 Das Landgericht hat mit Beschl374ssen vom 29. Dezember 2008 und vom 3. Februar 2009 angeordnet, dass die Rechtsbeschwerdef374hrer ihre au337erge-richtlichen Kosten selbst zu tragen haben, weil die Kostenregelung im Vergleich auch im Verh344ltnis zu den Nebenintervenienten ma337gebend sei. Die sofortigen Beschwerden der Rechtsbeschwerdef374hrer sowie der weiteren - im Rechtsbe-schwerdeverfahren nicht beteiligten - Nebenintervenientin hat das Oberlandes-gericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgen die Rechtsbeschwerdef374hrer ihr Begehren weiter, die Kosten ihrer Nebenintervention den Kl344gern aufzuerlegen. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerdef374hrer zu Unrecht zur374ckgewiesen. Die 4 - 4 - Kosten der von den Rechtsbeschwerdef374hrern erhobenen Nebeninterventionen auf Beklagtenseite sind den Kl344gern aufzuerlegen. 5 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt: Im Rahmen der Entscheidung 374ber die Kosten des streitgen366ssischen Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft nach einer Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich sei die Kostenfolge des 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht sachgerecht. Eine im Vergleich getroffene Kostenrege-lung gehe der Kostenfolge des 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, auch wenn die Nebenintervenienten nicht an dem Vergleich beteiligt seien. Es sei 374ber die Kosten der Nebenintervention unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, wobei regelm344337ig eine Teilung der Kosten oder Kostenaufhebung in Erw344gung zu ziehen sei, wenn - wie hier - eine hinreichend gesicherte Feststellung der Erfolgsaussichten der Kl344ger und der Nebeninter-vention nicht m366glich erscheine. Hierf374r spreche auch die korrespondierende Vorschrift des 247 98 ZPO. Hinreichende oder gar zwingende Billigkeitserw344gun-gen erforderten eine Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten der Nebeninter-venienten nicht. 6 2. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 7 334ber den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten der Be-klagten ist infolge der R374cknahme der Klage auf der Grundlage des 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden. Die Kosten der Nebeninterventionen der Rechts-beschwerdef374hrer tragen deshalb die Kl344ger. 8 a) Der als Aktion344r dem von den Kl344gern als Aktion344ren gegen die be-klagte Gesellschaft gef374hrten Anfechtungsstreit auf Seiten der Beklagten beige- 9 - 5 - tretene Nebenintervenient ist im Hinblick auf die sich aus 247 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattge-benden Anfechtungsurteils nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats als streitgen366ssischer Nebenintervenient i.S. der 247247 66, 69 ZPO anzusehen (vgl. nur BGHZ 172, 137 Tz. 9 m.w.Nachw.). F374r die streitgen366ssische Nebeninter-vention gilt der f374r die einfache Streitgenossenschaft in 247 101 Abs. 1 ZPO gere-gelte Grundsatz der Kostenparallelit344t und damit auch der in dieser Vorschrift in Bezug genommene 247 98 ZPO nicht; vielmehr sind ausschlie337lich die 247247 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgen366ssischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschr344nkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleich-stellen. Ob ein streitgen366ssischer Nebenintervenient Ersatz seiner au337ergericht-lichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenst344ndig und unabh344ngig von der gegen374ber der unterst374tzten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem pers366nlichen Obsiegen und Unterliegen im Verh344ltnis zu dem Gegner zu beurteilen. Hat der Kl344ger die Klage zur374ckgenommen, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des 247 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - die au337ergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen streitge-n366ssischen Nebenintervenienten gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (BGH, Beschl. v. 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, DStR 2009, 1970 Tz. 12). b) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach 247 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO liegen nicht vor. 334ber die au337ergerichtlichen Kosten des Nebenin-tervenienten ist weder bereits rechtskr344ftig entschieden noch sind sie ihm "aus einem anderen Grund aufzuerlegen". Insbesondere ist insoweit kein Raum f374r materielle Billigkeitserw344gungen, wie sie das Oberlandesgericht angestellt hat. Als "andere Gr374nde" kommen vielmehr grunds344tzlich nur prozessuale Kosten-erstattungsanspr374che in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; Beschl. v. 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, 10 - 6 - NJW-RR 2005, 1662, 1663; M374nchKommZPO/Becker-Eberhard 3. Aufl. 247 269 Rdn. 41; Pr374tting/Gehrlein/Geisler, ZPO 247 269 Rdn. 20), die hier nicht ersichtlich sind. Es fehlt ferner an einer von 247 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abweichen-den Kostenregelung in einem gerichtlichen oder au337ergerichtlichen Vergleich. Eine solche vergleichsweise Regelung der prozessualen Kostenlast kann zwar ebenfalls ein "anderer Grund" i.S. von 247 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO sein (BGH, Beschl. v. 6 Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663), ist hier aber nicht gegeben. Der gerichtliche Vergleich wurde allein zwischen den Hauptparteien des Verfahrens getroffen und kann als solcher keine Wirkungen zum Nachteil der streitgen366ssischen Nebenintervenienten entfalten (247247 101 Abs. 2, 69, 61 ZPO). c) Die Kl344ger haben die Klage i.S. des 247 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO zur374ckgenommen. Dass diese sich - insoweit abweichend von dem Sachver-halt, der den Senatsbeschl374ssen vom 18. Juni 2007 (II ZB 23/06 aaO) und vom 15. Juni 2009 (II ZB 8/08 aaO) zugrunde lag - in dem Vergleich nicht zur Klage-r374cknahme verpflichtet haben, sondern die R374cknahme der Klage bereits im Vergleich selbst erkl344rt haben, 344ndert an der Anwendung des 247 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO nichts (ebenso Waclawik, DStR 2007, 1257, 1259 Fn. 27, 1260). Die Hauptparteien haben nach dem ausdr374cklichen Wortlaut ihrer Ver-einbarung zur Beendigung des Verfahrens das Gestaltungsmittel der Klage-r374cknahme gew344hlt. Es lassen sich aus dem vom Beschwerdegericht festge-stellten Sachverhalt auch keine Umst344nde ersehen, die trotz des eindeutigen Wortlauts daf374r sprechen k366nnten, dass die Parteien tats344chlich keine Klage-r374cknahme, sondern eine andere Beendigung des Verfahrens regeln wollten. Wie die Frage der Erstattung der Kosten einer streitgen366ssischen Nebeninter-vention zu beurteilen ist, wenn die Parteien das Verfahren durch eine beidersei-tige Erledigungserkl344rung (dazu BGH, Beschl. v. 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, 11 - 7 - MDR 1985, 914 f.) bzw. einen Prozessvergleich im engeren Sinne beenden (vgl. Waclawik, DStR 2007, 1257, 1260; Kiefner, NZG 2009, 1019, 1021), dann hier deshalb offen bleiben. Goette Caliebe Reichart Drescher L366ffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.12.2008 - 417 O 99/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 11 W 26/09 -
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