BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 15/10 vom 21. Juni 2011 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG HR: ja FamFG §§ 26, 382; GmbHG § 39 Abs. 2 a) Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zugega n gen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts. b) Eine Pflicht des Registergerichts zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG b e- ste ht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Ei n- tragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 15/10 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richteri n- nen Caliebe und Dr. Reichart sowie d en Richter Sunder beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Mai 2010 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 24. Feb ruar 2010 aufgehoben. Das Amtsgericht - Registergericht - Hamburg wird angewiesen, antragsgemäß die Amtsniederlegung des Geschäftsführers J . H . K . in das Handelsregister - HRB 100526 - einzutragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG auf 3.000 Gründe: I. Der Antragsteller ist im Handelsregister als alleiniger Geschäftsführer der T . GmbH eingetragen. Sämtliche Geschäftsanteile der GmbH werden von der T . Inc. mit früherem Sitz in C . , Kalifo r- nien, USA, gehalten. Als deren gesetzlicher Vertreter war dem Handelsregister O . H . K . mitgeteilt worden. Mit Telefaxschreiben vom 25. November 2009, gesendet am 7. Dezember 2009 an die T . Inc ., C . - O . H . K . unter der Telefaxnummer 1 , erklärte der Antragsteller, sein 1 - 3 - Amt als Geschäftsführer mit Wirkung ab der Eintragung im Handelsregister ni e- derzulegen. Mit Telefaxschreiben vom 8. Dezember 2009 bestätigte D . L . unter der Firma T . Inc. mit derselben Telefaxnummer, die Amt s- niederlegungserklärung erhalten zu haben. In dem Schreiben ist als Sitz der US - Gesellschaft G . , Kalifornien, ang e geben. Der Antragsteller hat beantra gt, seine Amtsniederlegung in das Handel s- regi s ter einzutragen. Das Amtsgericht - Registergericht - hat die Eintragung mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2010 davon abhängig gemacht, dass g e- mäß § 39 Abs. 2 GmbHG eine Urkunde über den Zugang der Amtsniede rl e- gungserklärung bei einem Vertretungsberechtigten der Gesellschafterin vorg e- legt wird. Das Telefaxschreiben des D . L . hält das Amtsgericht nicht für ausreichend, weil die dort aufgeführte Anschrift der Gesellschafterin nicht mit dem in der Gesel lschafterliste verzeichneten Geschäftssitz übereinstimme, ein Vertretungsnachweis nicht vorliege und eine Empfangsbestätigung eines Mita r- beiters der Gesellschafterin ohnehin nicht zum Nachweis des Zugangs bei e i- nem vertretungsberechtigten Organ der Gesells chafterin ausre i che. Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller ein weiteres Telefaxschre i- ben des D . L . vom 18. März 2010 vorgelegt, in dem es heißt, die T . L . Inc. sei von C . nach G . umgezogen, habe aber ihre Tel e- faxnummer beibeha l ten. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des A n tragstellers. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerde des A n- tragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 24. Fe b ruar 2010 ist zulässig (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) und begründet. Das Amtsgericht darf die Eintragung der Amtsniede rlegung des Antragstellers in das Handelsr e- gister nicht von den in seiner Zwischenverfügung aufgeführten Nachweisen a b- hängig m a chen. 1. Das Beschwerdegericht hat seine gegenteilige Auffassung wie folgt begründet: Es könne offen bleiben, ob ein urkundlich er Nachweis über den Z u- gang der Amtsniederlegungserklärung nach § 39 Abs. 2 GmbHG in j e dem Fall oder nur dann vorzulegen sei, wenn Zweifel an der Richtigkeit der einzutrage n- den Tatsache bestünden. Solche Zweifel seien hier gegeben. Die Telefaxbest ä- tigung d es D . L . reiche schon deshalb nicht als Nachweis des Z u gangs der Amtsniederlegungserklärung aus, weil darin eine andere Anschrift der G e- sellschafterin als in der Gesellschafterliste angegeben sei und der A n tragsteller diese Diskrepanz bei Einreic hung der Unterlage nicht e r klärt habe. Es reiche auch nicht aus, dass die Erklärung in den Empfangsbereich eines Gesellscha f- ters gelangt sei und er die Möglichkeit gehabt habe, davon Kenntnis zu ne h- men. Wegen der Bedeutung der Amtsniederlegung müsse vielme hr sicherg e- stellt sein und damit gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG nachgewiesen we r den, dass der Gesellschafter - hier das zuständige Vertretungsorgan der T . Inc. - die Erklärung e r halten habe. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nic ht stand. 5 6 7 - 5 - a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Niederlegung des Amtes eines GmbH - Geschäftsführers nur dann wirksam ist, wenn sie mindestens einem der Gesellschafter zugegangen ist (BGH, Urteil vom 17. September 2 001 - II ZR 378/99, BGHZ 149, 28, 31 f.), und sie weder eine bestimmte Form noch einen wichtigen Grund erfordert (BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 58/92, BGHZ 121, 257, 261 f.). Dass die Amtsniederlegung hier aufschiebend bedingt durch die Eintragun g im Handel s- register erklärt worden ist, steht ihrer Wirksamkeit ebenfalls nicht entgegen (OLG Zwe i brücken, GmbHR 1999, 479; Wachter, GmbHR 2001, 1129, 1135, jeweils m.w.N.). b) Das Beschwerdegericht hat aber an den Zugang ebenso wie an den Nachweis des Zugangs der Amtsniederlegungserklärung überhöhte Anford e- rungen g e stellt. aa) Das Registergericht hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintr a- gungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächl i- chen Rechtslage entsprechen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 19/81, BGHZ 84, 285, 287). Dabei ist es aber nicht verpflichtet, verwickelte Rechtsve r- hältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären (RGZ 127, 153, 158). Dadurch würden die Registergerichte überlastet und es bestünde d ie Gefahr, dass Handelsregi s tereintragungen auf unangemessene Zeit blockiert würden. Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht vielmehr nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind ode r wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Ei n- tragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Ta t- sachen bestehen (vgl. BayObLG, DB 1981, 2219 f.; GmbHR 1992, 306; OLG 8 9 10 - 6 - Düsseldorf, GmbHR 2001, 243 f.; OLG München, WM 2009, 1038, 1040; Paefgen in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 39 Rn. 36 ff.; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 39 Rn. 15 ff.; Oetker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, GmbHG § 39 Rn. 14; Nedden - Boeger in Schulte - Bunert/ Weinreich, F a mFG, 2. A ufl., vor § 378 Rn. 57 ff.; Bahrenfuss/Steup, FamFG, § 374 Rn. 38 ff.). bb) Zwar steht danach der Umfang der Ermittlungstätigkeit grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Registerrichters und des Beschwerdeg e- richts. Das Rechtsbeschwerdegericht kann aber überprüfen, ob das vorinstan z- liche Gericht die Grenzen seines Erme s sens überschritten und insbesondere ohne berechtigten Grund inhaltliche Bedenken gegen eine Eintragung g e sehen hat. Danach ist die Auffassung des Beschwerdegerichts rechtsfehlerhaft , der Antragsteller habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine Amtsniederlegung s- erklärung der einzigen Gesellschafterin der T . GmbH, nämlich der T . Inc., zugegangen und damit - abgesehen von der aufsc hiebenden Bedingung - wirksam g e worden sei. (1) Die Frage, ob der Antragsteller sein Amt als Geschäftsführer wirksam ni e dergelegt hat, beurteilt sich nach deutschem Recht. Es geht um die inneren Beziehungen der T . GmbH, di e sich grundsätzlich nach deutschem Recht richten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 13 ff. - Trabrennbahn). Nach dem Persona l- statut der Gesellschaft b e antworten sich auch die Fragen, wer ihr gesetzlicher Vertrete r ist (BGH, U r teil vom 5. Mai 1960 - VII ZR 92/58, BGHZ 32, 256, 258; 11 12 13 - 7 - Urteil vom 17. November 1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 44; Münc h Komm BGB/Kindler, 5. Aufl., IntGesR Rn. 589) und ob und auf welche Weise der g e setzliche Vertreter sein Amt niederlege n kann. Die Frage, ob die Amtsniederl e gungserklärung der amerikanischen Gesellschafterin an deren Sitz in Kalifo r nien zugegangen ist, richtet sich ebenfalls nach deutschem Recht. Für den Zugang einer Willenserklärung kommt es nicht auf das Ortsrecht des Z u- gangsorts, sondern auf dasjenige des Abgabeorts an (E r man/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 26 f.; MünchKommBGB/Spellenberg, 5. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 125 ff.). Danach ist entscheidend, dass die Erklärung in Deutschland abg e geben worden ist. (2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gelten für die Amtsni e derlegungserklärung eines GmbH - Geschäftsführers gegenüber einem Gesellschafter die allgemeinen Regeln über den Zugang von Willenserkläru n- gen. Eine Amtsniederlegungserklärung kann zwa r erhebliche Folgen für die G e- sellschaft und die Gesellschafter haben. Das rechtfertigt es aber nicht, die Z u- gangsvoraussetzungen zu verschärfen. Auch andere Willenserklärungen kö n- nen von großer Wichtigkeit sein, ohne dass deshalb die gesetzlichen Grund - sä tze für ihren Z u gang in Frage gestellt würden. Wird die Amtsniederlegungserklärung - wie hier - unter Abwesenden a b- gegeben, wird sie gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ihrem Zugang wirksam. Zugegangen in diesem Sinne ist eine Willenserkl ä rung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers g e langt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu neh men (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 , NJW 2004, 1320). D a- bei genügt e s, wenn die Erklärung über einen von dem Empfänger bereitgestel l- 14 15 - 8 - ten Telefaxanschluss übermittelt wird. In diesem Fall geht die Erklärung dem Empfänger zu, wenn der Druckvorgang am Empfangsgerät abgeschlo s sen ist und dem Empfänger eine Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsa n- schauung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 , NJW 2004, 1320). (3) Nach diesen Grundsätzen genügte es hier, dass die Amtsniederl e- gungserklärung an den Telefaxanschluss der Gesellschafterin g e schickt w orden ist. Welche Funktion D . L . in deren Unternehmen hatte, ist unerheblich. Jedenfalls bestand für den oder die g e setzlichen Vertreter der US - Gesellschaft die Möglichkeit, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Angesichts des I n- halts der Mit te i lung: I herewith like to inform you that I will resign from my office as managing dire c- tor of T . is registered with the commercial register in Hamburg/Germany. stand zu erw arten, dass das Schriftstück an den oder die gesetzlichen Vertr e ter der T . Inc. weitergeleitet würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bestehen auch nicht etwa deshalb beachtliche Zweifel an dem Zugang der Amtsniederlegungse rkl ä- rung, weil die derzeitige Anschrift der Gesellschafterin nicht mit der in der G e- sellschafterliste vermerkten Anschrift übe r einstimmt. Es reicht aus, dass D . L . unter dem Briefkopf der Gesellschafterin deren Umzug von C . nach G . angezeigt und mitgeteilt hat, dass die Telefaxnummer, an die der A n- tragsteller seine Erklärung übermittelt hat, gleich geblieben sei. Das Beschwe r- degericht hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass diese Erklärung u n- 16 17 - 9 - richtig ist und die T . Inc. in G . in Wirklichkeit mit der (früh e- ren) T . Inc. in C . nicht ide n tisch ist. Bedenken gegen den ordnungsgemäßen Zugang ergeben sich schlie ß- lich auch nicht daraus , dass Zweifel darüber bestehen, wer gesetzliche r Vertr e- ter der T . Inc. ist und ob gegebenenfalls eine Alleinvertretung bei der Entgegennahme von Willenserklärungen wie nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stattfindet. Wer gesetzlicher Vertreter der US - Gesellschaft ist und ob er gegebene n- falls Alleinvertretungsmacht hat, richtet sich nach dem Personalstatut dieser Gesel l schaft, also nach dem Recht des Staates Kalifornien. Auf die Person des g e setzlichen Vertreters kommt es hier aber nicht entscheidend an. Zwar hat das Beschwerdegericht ang e nommen, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Erklärung gegenüber dem Registergericht, O . H . K . sei gesetzlicher Ve r- treter der T . Inc., und dem Inhalt des Telefaxschreibens von D . L . vom 18. März 2010, wonach die Amtsn iederlegungserklärung "to the legal representatives of our company", also an mehrere gesetzliche Vertreter, weite r- geleitet worden sei. Dieser Widerspruch begründet aber unter Berücksicht i gung der nur beschränkten Prüfungspflicht des Registergerichts - und im Beschwe r- deverfa h ren des Beschwerdegerichts - noch keinen beachtlichen Zweifel an der Wirksamkeit der Amtsniederlegung. Wenn die Erklärung über den Telefaxa n- schluss der US - Gesellschaft in deren Machtbereich gelangt ist, kann ohne we i- teres davon ausgegang en werden, dass die zur Entgegennahme einer derart i- gen Erklärung befugten Personen davon Kenntnis genommen haben oder j e- denfalls hätten Kenntnis nehmen können. Dem Antragsteller bei dieser Sachl a- ge aufzugeben, die Ve r tretungsverhältnisse der amerikanischen Gesellschaft 18 19 - 10 - darzulegen, übersteigt den Rahmen der bei der Eintragung einer Amtsniederl e- gung des Geschäftsführers gebotenen registerrechtlichen Pr ü fung. cc) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe die nach § 39 Abs. 2 GmbHG erforde r lichen Urkunden zum Nachweis des Zugangs seiner Amtsniederlegungserklärung nicht vorg e legt. Nach § 39 Abs. 2 GmbHG, § 12 Abs. 2 HGB sind der Anmeldung einer Niederlegung des Geschäftsführeramtes die elektronisch einzureichenden U r- kunden über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstri t- ten, ob dazu regelmäßig der urkundliche Nachweis des Zugangs der Niederl e- gungserklärung gehört (BayObLGZ 1981, 227, 230; OLG Naumburg, NZG 2001, 853, 854; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 1068, 1069; OLG Hamm, GmbHR 2010, 1092, 1093; Oetker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, GmbHG § 39 Rn. 12), ob dieser Nachweis jedenfalls dann vorzulegen ist, wenn Zweifel an dem Zugang bestehen (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2006, 1769, 1770; Wachter, GmbHR 2001, 1129, 1137; Lohr, DStR 2002, 2173, 2181 f.; Zöllner/Noack in Bau m bach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 39 Rn. 16; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 39 Rn. 12) oder ob ein derartiger Nac h- weis in keinem Fall verlangt werden darf (so wohl Scholz/Uwe H. Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 39 Rn. 18; Paefgen in U l mer/Habersack/Winter, GmbHG, § 39 Rn. 32). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn d er Antragsteller hat Urkunden vorgelegt, die für den im Eintragungsverfahren g e- botenen Nachweis des Zugangs seiner Amtsniederlegungserklärung ausre i- chen. 20 21 - 11 - Der Zugang der Erklärung ergibt sich mit der für eine Eintragung ausre i- chenden Gewissheit einerseit s aus dem Telefax - Sendebericht vom 7. Dezember 2009 über die Versendung der Erklärung an die T . Inc. unter der Telefaxnummer 1 und andererseits aus der Tel e- faxbestätigung der US - Gesellschaft vom 8. Dezember 2009, gesendet von demselben Telefax - Anschluss und unterzeichnet von D . L. Bei dieser Sachlage kann von dem Antragsteller nicht verlangt werden, einen weiteren urkundl i chen Nachweis über den Zugang seiner Amtsniederlegungserklärung beiz u bringen. Ber g mann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - 66 HRB 100526 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2010 - 11 W 36/10 - 22
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