BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 15/11 vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. L366ffler beschlossen: Die Gegenvorstellung vom 24. M344rz 2011 gibt zu einer 304nderung des Senatsbeschlusses vom 17. M344rz 2011 keinen Anlass. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bun-desgerichtshofs vom 22. M344rz 2011 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780011109359 - wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die am 6. April 2011 eingegangene Eingabe des Beklagten, mit der er der Kostenrechnung vom 22. M344rz 2011 widerspricht, legt der Senat als Erinne-rung gegen den Gerichtskostenansatz aus. 1 Die gem344337 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zul344ssige Erinnerung, 374ber die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZB 41/09, juris Rn. 1, mwN), ist nicht begr374ndet. Mit der Erinnerung werden keine Ein-w344nde gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Der Beklagte meint 2 - 3 - vielmehr, keinen Anlass f374r ein T344tigwerden des Bundesgerichtshofs gegeben zu haben. Dieser Einwand ist nicht begr374ndet, weil der Rechtsbehelf der Erin-nerung nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kos-tenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 5, mwN). Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff L366ffler Vorinstanzen: AG Schwelm, Entscheidung vom 04.06.2010 - 20 C 68/10 - LG Hagen, Entscheidung vom 20.08.2010 - 7 T 24/10 -
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