BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/11 v om 14. Februar 2012 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2209; HGB § 106 Abs. 2 Nr. 1, § 177 Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung ang e- o rdnet, so ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstrecke r- vermerk in das Handelsregister einzutragen. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 1 4. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstelle rs werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Obe rlandesgerichts Hamburg vom 14. Juni 2011 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 31. März 2011 insoweit aufgeh o- ben, als sie die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks betreffen. Das Amtsgericht Hamburg - Registergericht - wird angewiesen, bei einer Eintragung von R . B . und M . B . als Rechtsnachfolger des Kommanditisten J . B . weiter einzutragen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist . Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verwo r- fen. Gründe: I. Der Antragsteller ist Testamentsvollstreck er über den Nachlass des am 22. April 2009 verstorbenen J . B. Dessen Erben sind ausweislich eines privatschriftlic hen Testaments R . B . und M . 1 - 3 - B . Der Erblasser war mit einer Hafteinlage von 10.000 i- tist der O . GmbH & Co. KG. Der Antragsteller hat unter Beifügung einer Ausfertigung des Test a- mentsvoll streckerzeugnisses und einer beglaubigten Ablichtung des Test a- ments folgende Eintragung in das Handelsregister beantragt: Der Gesellschafter J . B . ist verstorben. Seine Beteiligung ist auf die Erbengemeinschaft, bestehend aus R . B . und M . B . , im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Es ist Te s- tamentsvollstreckung angeordnet. Die übrigen Gesellschafter haben sich gemäß einer Erklärung der Ko m- plementärin dem Antrag angeschlossen. Das Amtsger icht - Registergericht - hat dem Antragsteller mit Zwische n- verfü gung vom 31. März 2011 mitgeteilt, dass die Erben nicht als Erbeng e- meinschaft eingetragen werden könnten, dass ein schützenswertes Interesse an der Eintragung eines Testamentsvollstreckerverme rks nicht bestehe und dass die Vorlage eines Erbscheins jedenfalls dann erforderlich sei, wenn das Nachlassgericht die Nachlassakten nicht auf Anforderung übersende. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberla n- desgericht zurückgew iesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zugelassen und zur Begründung ausgeführt: Bislang habe nur das Kammergericht entschieden, dass ein Testamentsvollstreckervermerk in Bezug auf einen Kommanditanteil nicht eingetragen werden kön ne. Ein Teil des Schrifttums sehe das anders. Deshalb sei eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage angemessen. 2 3 4 5 - 4 - Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Eintragung s- antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und damit u nzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Registergericht die Eintragung der Erbeng e- meinschaft als Rechtsnachfolgerin des Erblassers abgelehnt und einen Er b- schein als möglicherweise erforderlich angesehen hat. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht oder vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Hier hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nur beschränkt auf den A n- trag bezüglich der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks zugela s- sen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18, für die vergleichbare Frage bei der Revisionszulassung), aus den Gründen des Beschlusse s. Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde betrifft allein die Frage, ob bei einer Vererbung eines Kommanditanteils mit Anordnung der Testamentsvollstreckung ein Testament s- vollstreckervermerk in das Handelsre gister eingetragen werden kann. Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diese Fr a- ge ist möglich. Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennb a- ren Teil des Streitstoffs, auf den der Antragsteller selbst seine Rechtsb e- sc hwerde hätte begrenzen können. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Kl ä- rung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, auf einen derart abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen, dass das Beschwerdeg ericht die Rechtsbeschwerde lediglich b e- 6 7 8 9 10 - 5 - schränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (BGH, B e- schluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18, jeweils zur Revis i- onszulassung; Unger in Schulte - Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 70 Rn. 12; M eyer/Holz in Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 70 Rn. 38; Müther in Bork/ Jacoby/ Schwab, FamFG, § 70 Rn. 19). III. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache E r- folg. 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht i n- soweit ausgeführt: Das Registergericht habe zu Recht di e Eintragung ein es Testamentsvollstreckervermerks abgelehnt. Dabei schließe sich das Gericht der Auffassung des Kammergeri chts in dessen Beschluss vom 4. Juli 1995 (WM 1995, 1890) an. Danach sei ein Testamentsvollstreckervermerk nicht eintr a- gungsfähig. Eine im Schrifttum vertretene Gegenmeinung berufe sich allein auf ein Publizitätserfordernis. Dieses bestehe aber nicht, weil sich die Haftungsve r- hältnisse in Bezug auf den Kommanditanteil durch die Testamentsvollstreckung nicht änderten. 2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. a) Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Testamentsvollstreckung sich auf einen Kommanditanteil beziehen kann. Das entspricht, sofern die übrigen Gesellschafter einverstanden sind oder der Ge sellschaftsvertrag es vorsieht, der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 191 ff.). 11 12 13 14 - 6 - b) Unzutreffend ist aber die Annahme des Beschwerdegerichts, eine derartige Testamentsvollstreckung könne n icht im Handelsregister vermerkt werden. Jedenfalls wenn eine Da uervollstreckung im Sinne des § 2209 BGB angeordnet ist, kann ein entsprechender Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister eingetragen werden (ebenso Ulmer, NJW 1990, 73, 8 2; D. Mayer i n Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., Rn. 5.212; ders., ZIP 1990, 976, 978; Plank, ZEV 1998, 325, 327 ff.; Schaub, ZEV 1996, 68 f.; Weidlich, Die Testamentsvollstreckung im Recht der Personengesellschaften, 1992, S. 90 f.; Winkler, Der Testamen tsvollstrecker nach bürgerlichem, Ha n- dels - und Steuerrecht, 20. Aufl., Rn. 373; Aderhold in Westermann, Handbuch Personengesellschaften, Stand: September 2008, Rn. 2448; MünchKommHGB/ K. Schmidt, 2. Aufl., § 177 Rn. 37; Staudinger/Reimann, BGB (2003), Vorb em. zu § § 2197 - 2228 Rn. 102; Lorz in Ebenrot h/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 139 Rn. 89; von Gerkan/Haas in Röhric ht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 177 Rn. 18; Oetker, HGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 15; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost /Strohn, HGB , 2. Aufl., § 177 Rn. 22; Koller in Koller/ Roth/ Morck, HGB, 7. Aufl., § 177 Rn. 7; aA KG, WM 1995, 1890 ff.; Reinke, Rpfleger 1994, 1, 5 f.; Soergel/Damrau , BGB, 13. Aufl., § 2205 Rn. 44; Krafka/ Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 769; MünchKomm BGB/Zimmermann, 5. Aufl., § 2205 Rn. 46; anders auch für eine Testamentsvollstreckung an einem Ha n- delsgeschäft RGZ 132, 138; offen gel assen von BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 190). aa) Grundsätzlich werden in das Handelsregister allerdings nur die Ta t- sachen und Rechtsverhält nisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich vo r- gesehen ist. Aufgrund der Funktion des Handelsregisters, Umstände zu ve r- lautbaren, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind, lässt die Rechtsprechung aber auch darüber hinausgehende Eintrag ungen zu, wenn ein 15 16 - 7 - erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1983 - II ZB 8/82, BGHZ 87, 59, 62; Beschluss vom 30. Januar 1992 - II Z B 15/91, ZIP 1992, 395, 397; Beschluss vom 10. Nov ember 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152). Die dem Handelsregister zukommende Publizitätsfunktion soll es der Öffentlichkeit - wie den Arbeitne h- mern, den künftigen oder gegenwärtigen Gläubigern, den Gesellschaftern und den potentiellen Anteilserwer bern - erm öglichen , sich über die Rechtsverhäl t- nisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unter richten (BGH, Beschluss vom 24. Okto ber 1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 344). bb) Im vorliegenden Fall besteht ein schutzwürdiges Bedürfnis des Rechtsverkehrs, durch das Handelsregister über die angeordnete Dauert est a- mentsvollstreckung informiert zu werden. Nach § 177 HGB wird die Kommanditgesellschaft beim Tod eines Ko m- manditisten mit den Erben fortgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs g eht der Kommanditanteil dabei nicht im Wege der G e- samtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft über. Vielmehr erwerben die zur Nachfolge des Kommanditisten bestimmten Erben im Wege der Sonde r- rechtsnachfolge jeweils eigenständige Gesellschaftsanteile im Um fang ihrer Erbquoten ( BGH , Urteil vom 22. November 1956 - II ZR 222/55, BGHZ 22, 186, 191 ff.; Urteil vom 10 . Februar 1977 - II ZR 120/75, BGHZ 68, 225, 229 ff.; Urteil vom 4. Mai 1983 - I V a ZR 229/81, NJW 1983, 2376; Urteil vom 14. Mai 1986 IV ZR 155/84 , BGHZ 98, 48, 50 ff. ). Ist an dem Nachlass eine Testamentsvol l- streckung angeordnet, erfasst sie auch diese im Wege der Sonderrechtsnac h- folge übergegangenen Gesellschaftsanteile, sofern das im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellscha fter zustimmen (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 191 ff.). Allein der Testament s- 17 18 - 8 - vollstrec ker ist - soweit der Erblasser ihm nicht nur beschränkte Rechte eing e- räumt hat - nach §§ 2205, 2211 BGB befugt, die Rechte und Pflichten de r E r- ben hinsichtlich des Kommanditanteils auszuüben und über den Anteil zu ve r- fügen. Eine sich aus dem Gesellschaftsrecht ergebende Einschränkung besteht lediglich insoweit, als er die persönliche und nicht auf den Nachlass beschrän k- bare (BGH, Beschluss vo m 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 191 ff., 197 f.) Haftung d er Kommanditisten - Erben nach §§ 128, 171, 172 A bs. 4 HGB nicht erweitern darf. Daraus ergeben sich Folgerungen für die Haftungsverhältnisse. Durch die Testamentsvollstreckung werden die Gesellschafter - Erben zwar nicht davor geschützt, für die Verbindlichkeiten der Ges ellschaft in den Grenzen der §§ 171 ff. HGB persönlich in Anspruch genommen zu werden. Eine Beschrä n- kung der Haftung auf den Nachlass würde den gesellschaftsrechtlichen G rundsätzen widersprechen. Die Eigengläubiger des Gesellsc hafter - Erben können aber nach § 2214 BGB nicht auf das Nachlassvermögen Zugriff ne h- me n (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., S. 697). Das der Testamentsvollstr e- ckung unterliegende Nachlassvermögen und dami t auch der Kommanditanteil dienen während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassglä u- bigern, nicht auch den Eigengläubigern der Gesellschafter - Erben als Haftung s- masse. Insoweit entfaltet die Terstamentsvollstreckung eine unmittelbare ha f- tungsrechtliche Auß enwirkung. Ein Interesse des Rechtsverkehrs an der Verlautbarung der Testament s- vollstreckung besteht auch insofern, als der Testamentsvollstrecker nicht b e- rechtigt ist, die Haftsumme des Kommanditisten - Erben zu erhöhen, jedenfalls oh ne dessen dadurch ausgelöste persönliche Haftung mittels einer Leistung aus dem Nachlass sogleich auszuschließen (MünchKo mmBGB/Zimmermann, 19 20 - 9 - 5. Aufl., § 2205 Rn. 44). Tut er das dennoch, überschreitet er damit seine Ve r- tretungsbefugnis oder missbraucht sie ( BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 197 f.). Das Registergericht wird einen solchen Gesellschafterbeschluss nicht eintragen. Dennoch kann ein entsprechendes Vertrauen der Gesellschaftsgläubiger auf die Wirksamkeit der Haftsummene r- h öhung begründet werden, wenn ihnen die Erhöhung von der Gesellschaft nach § 172 Abs. 2 HGB mitgeteilt wird. Besteht eine Testamentsvollstreckung, ist diese Mitteilung indes für den Nachlass ohne Folgen, sofern ihr nicht sowohl der Testamentsvollstrecker al s auch der Gesellschafter - Erbe zugestimmt h a- ben. Die Vertreter der Gegenmeinung, nach der die Eintragung der Test a- mentsvollstreckung unzulässig sein soll, berufen sich zu Unrecht darauf, dass die Publizitätsfunktion des Handelsregisters das Verhältnis d er Gesellschaft zu Dritten betreffe, die Testamentsvollstreckung aber allein das Verhältnis des G e- sellschafters zu Dritten (KG, WM 1995, 1890 ff.). Das Handelsregister soll nach § 106 Abs. 2 Nr. 1, §§ 107, 162 HGB auch Auskunft über die Personen geben, die an der Gesellschaft beteiligt sind. Sie haben entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Deshalb hat der Rechtsverkehr ein berechti g- tes Interesse, über diese Personen informiert zu werden. Das gilt im Grundsatz auch für die Kommanditisten. Diese sind zwar im gesetzlichen Regelfall von der Ges chäftsführung ausgeschlossen (§ 164 Satz 1 Halbsatz 1 HGB). Sie haben aber an etwaigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages mitz uwirken und ihnen steht gem äß § 164 Satz 1 Halbsatz 2 HGB ein Widerspruchsrecht bei Handlungen zu, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Da diese Rechte gemäß §§ 2205, 2211 BGB, jedenfalls soweit nicht in die unen t- ziehbare Rechtsstellung des Gesellschafters eingegr iffen wird ( vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 198 f.), allein der Te s- 21 - 10 - tamentsvollstrecker ausüben kann, hat der Rechtsverkehr ein berechtigtes Int e- resse, nicht nur die Namen der Kommanditisten zu erfahren, sondern auch ü ber die angeordnete Testamentsvollstreckung unterrichtet zu werden. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2011 - HRA 110666 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2011 - 11 W 31/11 -
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