Berichtigt durch Beschluss vom 15. Mai 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G eschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 15/13 vom 9. Oktober 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff , Dr. Grabinski und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 2013 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landg e- richts Fra nkfurt (Oder) vom 29. Mai 2008 13 O 256/07 - wird in Bezug auf die Verurteilung z ur Grundstückshe r- ausgabe (Nummer 3 des Tenors) bis zum 22. Januar 2015 einstweilen eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Schuldner . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.237,55 festgesetzt. Gründe: I. Die Schuldner wurden vom Landgericht Frankfurt (Oder) zur Herau s- gabe des Grundstücks W . in S . verurteilt. Sie bewohnen das auf diesem Grundstück v om Schuldner errichtete Wohnhaus. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldner die Räumungsvollstreckung. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 25. August 2008 hat te der Schuldner beim Amtsg e- richt Fürstenwalde Räumungsschutz beantragt. Das Amtsgericht hat te die Zwangsvollst reckung zunächst unter der Auflage vorläufig eingestellt, dass der Schuldner ein amtsärztliches Attest oder Gutachten zur Möglichkeit der Rä u- mung bei gründlicher medizinischer Begleitung vorlegt. Nachdem der Schuldner diese Auflage nicht erfüllt hat te , wur de sein Vollstreckungsschutzantrag vom Amtsgericht zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat te ein neurologisch - psychiatrisches Gutac h- ten zur Verfahrensfähigkeit des Schuldners eingeholt. Der Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Schul dner eine krankheitsbed i ngte partielle Geschäftsunfähigkeit vorliege, die sich auf die insbesondere jurist i- sche Auseinandersetzung um das Grundstück beziehe. Das Beschwerdeg e- richt hat te daraufhin mit Beschluss vom 25. August 2009 die Zwangsvollstr e- ckun g mit der Maßgabe einstweilen eingestellt, dass sie auf Antrag fortzusetzen sei, wenn die gegenwärtige Prozessunfähigkeit des Schuldners nicht mehr for t- bestehe oder der Schuldner wirksam vertreten werde. Die Gläubiger ha tt en g e- gen diesen Beschluss die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsb e- schwerde eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat te dem Schuldner Rechtsanwältin K . B . als besondere Vertreterin (Verfahrenspflegerin) zur Seite gestellt sowie den Beschluss vom 25. August 2009 aufgehoben und die Sache an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen, weil bei Prozessunfähigkeit des Schuldners auf der Grundlage von § 765a ZPO k eine einstweilige Einstellung der Zwang s- vollstreckung möglich ist (BGH , Beschluss vom 17. August 2011 I ZB 73/09, DGVZ 20 11, 209) . 2 3 4 - 4 - Die Verfahrenspflegerin hat den vom Schuldner selbst gestellte n Vol l- streckungsschutzantrag nicht genehmigt. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsger ichts Fürstenwalde vom 4. November 2007 zurüc k- gewiesen. Die Gläubiger haben daraufhin die Räumungsvollstreckung weiter betri e- ben . Unter dem 3. Januar 2012 hat die Verfahrenspflegerin für den Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragt , weil die Zwangsräumung Leib und Leben des Schuldners erheblich gefährde (Herzstillstand, Schlaganfall oder Suizid). Mit Beschluss vom 12. Januar 2012 hat das Amtsgericht Rechtsanwalt Bl . anstelle von Rechtsanwältin B . zum Verfahrenspfleger des Schuld - ners bestellt . Mit weiterem Beschluss vom selben Tage hat es den Vollstr e- ckungsschutzantrag vom 3. Januar 2012 zurückgewiesen. Dagegen hat der Verfahrenspfleger sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat dazu eine amtsärztliche Stellungnahme des Facharzte s Dr. H . vor - gelegt . Aufgrund einer Untersuchung des Schuldners am 16. Januar 2012 hat Dr. H . darin unter anderem aus geführt , dass im Fall der Zwangsräu - mung ein Suizid des Schuldners unmittelbar absehbar sei und daran auch eine Zwangsunterb ringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nichts ändern würde, da das psychische Krankheitsbild nicht behandelbar sei. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Vollstreckungsschutz einstweilen eingestellt und ein neur ologisch - psychia - trische s Gutachten zur Frage de r Gesundheits - und Lebensgefahr im Fall der Zwangsräumung eingeholt . Der Gutachter Dr. L . hat den Schuldner nicht zu 5 6 7 8 9 - 5 - einem Untersuchungsgespräch bewegen können und sein Gutachten sodann nach Aktenlage ers tellt . D r. L . ist zu dem Ergebnis gekommen , dass für den Fall der Zwangsräumung eine suizidale Handlung des Schuldners wahrschei n- lich sei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Januar 2013 hat das Landg e- richt die Zwangsvollstreckung in Bezug auf die Verurteilung zur Grundstück s- herausgabe unbefristet und ohne Auflagen einstweilen eingestellt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläub i- ger. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulä ssige Rechtsbeschwerde hat allein im Hinblick auf die fehlende Befristung der einstweiligen Vollstreckungseinstellung Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei Durchführung der Zwangsräumung bestehe für den Schuldner eine konkrete Suizidgefahr, lässt dagegen keinen Rechtsfehler e r- kennen. 1. Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage der fachärztlichen Au s- führungen Ba . , Dr. H . und Dr. L . die Überzeugung gewonnen , dass der Schuldner an einer wahnhaften Störung leide, in deren Folge ein S u i- zid bei Durchführung der Zwangsräumung wahrscheinlich auftrete . D as hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand. a) Das Beschwerdegericht hat seine Beurteilung maßgeblich auf die vom Verfahrenspfleger des Schuldners eingereichte Stellungn ahme des Amtsarztes Dr. H . gestützt. Dieser hatte zwar mitgeteilt, dass er einen gerichtlichen Gutachterauftrag ablehne, weil er mit der Schuldnerin bekannt sei und sich 10 11 12 13 14 - 6 - deshalb befangen fühle. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich d araus aber keine Unverwertbarkeit der Stellungnahme Dr. H . . Vielmehr konnte und musste d ie se vom Beschwerdegericht als Parteivortrag berücksichtigt und gewürdigt werden. Daran hat sich das Beschwerdegericht gehalten. Das Beschwerdegericht hat in der Bekanntschaft von Dr. H . mit der Schuldnerin keinen Anlass gesehen, seine fachärztliche Einschätzung als bloßes Gefälligkeitsattest abzutun. Es hat diese Beurteilung auf die Funktion von Dr. H . als zuständigem Amtsarzt und seine dem Geric ht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannte gründliche und sachkompetente Arbeitsweise gestützt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch eine abweichende Beurteilung mö g- lich gewesen wäre . b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu b e- anstanden, dass das Beschwerdegericht den gerichtlichen Gutachter Dr. L . um eine Beurteilung nach Aktenlage gebeten und ihm aufgegeben hat, dabei insbesondere die amtsärztliche S tellungnahme Dr. H . zu beachten. Der Schuldner hat te eine persönliche Untersuchung durch Dr. L . verweigert. Der in einem Termin vor dem Beschwerdegericht gewonnene persönliche Eindruck des Facharztes Ba . lag bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurück. Die einzi - ge zeitnahe persönliche Untersuchung des Schuldners hatte Dr. H . am 16. Januar 2012 durchgeführt. Unter diesen Umständen lässt das Verfahren des Beschwerdegerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Dahinstehen kann, ob der Gutacht er Dr. L . durch eine persönliche Untersuchung des Schuldners gegenüber seinem Gutachten nach Aktenlage wesentliche neue Erkenntnisse zur Suizidgefährdung hätte gewinnen können. 15 16 17 - 7 - Denn aufgrund des Verhaltens des Schuldners bestand für Dr. L . keine Mö glichkeit einer persönlichen Untersuchung . Den Umstand, dass dem Gutac h- ten Dr. L . kein persönlicher Eindruck vom Schuldner zugrunde lag, hat das Beschwerdegericht berücksichtigt. c ) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde ferner gegen die B e- rü cksichtigung des Gutachtens Ba . vom 20. Juli 2009 durch das Beschwer - degericht. D ieses Gutachten basiert zwar auf einem persönlichen Eindruck vom Schuldner beim Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht am 29. April 2009 , der z um Zeitpunkt der Ents cheidung des Beschwerdegerichts am 22. Ja - nuar 2013 bereits fast vier Jahre zurück lag . Zudem war Gegenstand des dem Gutachter Ba . erteilten Auftrags allein die Frage der Verfahrensfähigkeit des Schuldners im Streit um die Zwangsräumung. Die Ausführungen zur Suizidg e- fährdung des Schuldners erfolgten daher außerhalb dieses Auftrags. Diese Umstände führen aber nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens Ba . . Sie sind vielmehr bei seiner Würdigung zu berücksichtigen. Es ist we - der dargetan noch sonst er sichtlich, dass das Beschwerdegericht dies unbeachtet gelassen hätte. d) Das Beschwerdegericht hat die fachärztlichen Bewertungen durch seinen Eindruck vom Schuldner im Anhörungstermin am 29. April 2009 sowie durch dessen schriftliche Ausführungen im R äumungsverfahren bestätigt ges e- hen. A u ch diese tatrichterliche Beurteilung lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler erkennen. 18 19 20 21 - 8 - e ) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Würdigung des Schre i- ben s des S chuldners vom 10. Ju li 2012 wendet, d em sie anders als das B e- schwerdegericht eine Bereitschaft zur Räumung des Grundstücks gegen Za h- lung von 300.000 entnehmen will , setzt sie nur ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts. Dasselbe gilt, soweit die Beschwe r- de einen Widerspruch zwischen den Annahmen des Beschwerdegerichts ko n- struieren will, es bestehe kein hinreichender Anhaltspunkt für ein kalkuliertes Handeln des Schuldners, er schirme seine Ehefrau aber zielgerichtet vom vo r- liegenden Räumungsverfahren ab. Diese Aussagen sind keineswegs miteinan - der unvereinbar. f) Die Rechtsbeschwerde beanstandet die vom Beschwerdegericht bei seiner Interessenabwägung gebrauchte Formulierung " staatlich legitimierte Sterbehilfe " als sachwidrig. Dabei handelt es sich zwar um eine ungewöhnlich plakative Formulierung des Berufungsgerichts. Es ist aber nicht erkennbar, das s d iese Formulierung im Streitfall die Abwägung zwischen dem Vermögen s- interesse der Gläubiger und dem Lebensinteresse des Schuldners in entsche i- dungserheblicher und einen Rechtsfehler begründender Weise beeinflusst h a- ben könnte . 2. M it Erfolg wendet s ich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das B e- schwerdegericht die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne B e- fristung angeordnet hat. Das durch die Grundrechte auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geschützte Interesse der Gläubiger an der Fortsetzung des Verfahrens verbietet eine dauerhafte Ei n- stellung der Räumungsvollstreckung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vol lstr e- 22 23 24 25 - 9 - ckungsverbot gelöst werden kann. Die Einstellung ist deshalb zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besse r- stellung des Gesundhe itszustands des Schuldners gering sind. Im Interesse des Gläubigers ist dem Schuldner zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vol l- streckungsgericht nachzuweisen (BGH, Beschluss vom 14. Janu ar 2010 I ZB 34/09, DGVZ 2010, 149 Rn. 11 mwN; vgl. auch BVerfG (Kammer), B e- schluss vom 21. November 2012 2 BvR 1858/12, NJW 2013, 290 Rn. 14). Es ist nicht ersichtlich, warum abweichend von diesen Grund sätzen im vorliegenden Fall eine unbefristet e Einstellung der Räumungsvollstreckung in Betracht kommen soll. Insbesondere rechtfertigt die Erwägung des Beschwe r- degerichts, es lasse sich derzeit nicht pro gnostizieren, wann es zu einer verä n- derten Situation hinsichtlich der Lebensgefahr im Fall der R äumung komme, keine unbefristete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Glä u- biger können nicht darauf verwiesen werden, die Zwangsräumung erst fortz u- setzen, nachdem sie mit Erfolg beim Vollstreckungsgericht eine Aufhebung der Einstellung weg en Änderung der Sachlage (§ 765a Abs. 4 ZPO) beantragt h a- ben. Vielmehr obliegt es dem Räumungsschuldner, nach Ablauf einer ang e- messen befristeten vorläufigen Einstellung darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung w eiterhin vorliegen. Es kann auch nicht angenommen werden, eine Behandlung des Schul d- ners zur Abwendung der Suizidgefahr bleibe ohne weitere Prüfung auf Dauer aussichtslos. So hat der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. L . ausgeführt, dass die Suizi dgefahr unter stationären Bedingungen reduziert bzw. minimiert und zumindest einer aktuellen Suizidgefährdung im zeitlichen Umfeld der Zwangsräumung über eine stationäre Krisenintervention begegnet werden kö n- 26 27 - 10 - ne. Der Gutachter hat auch nicht angenommen, die Behandlung der wahnha f- ten Störung des Schuldners sei aussichtslos. Vielmehr hat er den Ausgang e i- ner Behandlung als offen bezeichnet. Allerdings hat er an anderer Stelle seines Gutachtens gemeint, eine erfolgversprechende Behandlung der wahnhaften Störung sei nicht erkennbar. Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der wah n- haften Störung sind aber zu trennen von der Frage der aktuellen Suizidgefäh r- dung bei Durchführung der Zwangsräumung. Denn die wahnhafte Störung kann auch ohne gleichzeitige Suizidgefahr be i Räumung bestehen. 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die fehlende B e- fristung der vorläufigen Einstellung der Räumungsvollstreckung auf der Grun d- lage der Feststellungen des Beschwerdegerichts vom Rechtsbeschwerdeg e- richt nachgehol t werden kann (§ 577 Abs. 5 ZPO). Unter den Umständen des Streitfalls ist es erforderlich und angemessen, die vorläufige Einstellung auf drei Jahre ab dem 12. Januar 2012, dem Entscheidungszeitpunkt des Beschwerd e- gerichts, zu befristen. 28 - 11 - III. Die Kosten entscheidung folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO . Es besteht kein Anlass, den Gläubigern gemäß § 788 Abs. 4 ZPO einen Teil der Kosten aufz u- erlegen. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Grabinski Löffler Vorinstanzen: AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 12.01.2012 - 16 M 3398/11 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.01.2013 - 19 T 21/12 - 29 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 15/13 vom 15. Mai 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2014 durch die Richter Pr of. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Beschluss vom 9. Oktober 2013 wird wegen offenbarer Unric h- tigkeit wie folgt berichtigt (§ 319 Abs. 1 ZPO): In Rn. 12 vierte Zeile muss es heißen "Beschwerdegericht s" statt "Berufungsgerichts" . In Rn. 28 in der fünften/sechsten Zeile muss es anstelle von " drei Jahre ab dem 12. Januar 20 12 " heißen " zwei Jahre ab dem 22 . J a- nuar 20 13 ". In Rn. 10 des Beschlusses wird das Datum der angefochtenen Beschwerdeen t- scheidung zu treffend mit dem 22. Januar 2013 angegeben. Dagegen stammt der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 12. Januar 2012. Unter B e- rücksichtigung des Tenors ("bis zum 22. Januar 2015" ) ergibt sich unter diesen Umständen, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer von zwei Jahren ab der Entscheidung des Beschwerdeg e- richts (und nicht für drei Jahre ab der Entscheidung des Amtsg e- richts) erfolgen soll. Büsc her Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 12.01.2012 - 16 M 3398/11 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.01.2013 - 19 T 21/12 -
Full & Egal Universal Law Academy