ECLI:DE:BGH:2016:250116BIZB15.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 15/15 vom 2 5 . Januar 201 6 in dem Rechts beschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 5 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchh off, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Markeninhaberin gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher wegen Besorgnis der Befangenheit wird ver worfen. Gründe : I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2015 hat der 27. Senat (Marken - Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts die Erinn e- rung der Markeninhaberin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Bu n- despatentgerichts vom 16. Oktober zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat das Bundespatent gericht nicht zugelassen. D agegen hat die Markeninhaberin die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte, zula s- sungsfreie Rechts beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Die Marke n- inhaberin hat den Senatsvorsitzenden wegen Besorgni s der Befangenheit a b- g e lehnt. II. Das Ablehnungsgesuch der Markeninhaberin gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen. 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über da s Ablehnungsgesuch berufen. 1 2 3 - 3 - a) Grundsätzlich entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, d em der Abgelehnte angehört, o hne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vorneherein untaugl i- che r Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der En t- scheidung gegen das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten f ür eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772) . b) Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter i n klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfa h- ren verhindert werden (vgl. BVerfG , NJW 2005, 3410, 3412; NJW 2007, 3771, 3772 ). Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsg e- suchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eig e- nen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt deshalb keine echte Entscheidung in eigener S ache dar (BVerfG , NJW 2005, 3410, 3412). Es en t- spricht deshalb der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig unge eignet ist , einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ableh nungsgrundes gleich steht (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412 mwN). Ein Ablehnungsantrag, der zwar - rein formal betrachtet - eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, der aber - ohne näher e Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit gänzlich ungeeignet ist, kann rechtlich dem völligen Fehlen einer Begründung gleich g e- achtet werden (BVerfG , NJW 2005, 3410, 3412 ) . In die sen Fällen entscheidet 4 5 - 4 - - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht un ter Mitwirkung des abgelehnten Richter s (BGH , Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 , juris Rn. 2 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15, juris Rn. 2; Geh r- lei n in MünchKomm. ZPO, 4. Aufl., § 45 Rn. 2 mwN ). 2. Das Ablehnungsgesuch der Markeninhaberin ist offensichtlich unz u- lässig. a) Allerdings ist das Gericht bei der Annahme eines unzulässigen Able h- nungsgesuchs in besonderem Maße verpflichtet, das Gesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen ( vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773) . b) B ei einer entsprechenden Auslegung ist jedoch nicht erkennbar, we l- ches konkrete , auf die zur Entscheidung stehende Rechtsbesch werde bezog e- ne Verhalten die Markeninhaberin dem abgelehnten Richter zur Last legt. Die Markeninhaberin erhebt gegen den abgelehnten Richter allgemei ne , nicht näher begründe te Vor würfe, ebenso wie gegen die anwaltliche Vertreterin der Antra g- stellerin im Re chtsbeschwerdeverfahren und gegen Richter, die in Rechtsstre i- tigkeiten entschieden haben, in de nen d ie Markeninhaberin oder ihr Geschäft s- führer beteiligt waren. Dieser Vortrag ist mangels Konkretisierung von auf eine 6 7 8 - 5 - Befangenheit des a b gelehnten Richte rs hinweisenden Anhaltspunkten un g e- eignet, das Befangenheit sgesuch zu begründen , und genügt nicht zur Glau b- haftmachung eines Befangenheitsgrundes (vgl. BGH , Beschluss vom 8. Januar 2015 V ZB 184/14 , juris Rn. 4 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15, juris Rn. 4). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2015 - 27 W(pat) 47/14 -
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