ECLI:DE:BGH:2018:180918BIIZB15.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/17 vom 18. September 20 18 im aktionärsrechtlichen Spruchverfahren Nachschlagewerk: ja B GHZ: ja BGHR: ja SpruchG § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 61 a) Die Zulässigkeit einer vom Landgericht nicht zugelassenen Beschwerde nach § 12 SpruchG setzt voraus, dass der Wert des Beschwerdegegen stands 600 übersteigt. b) Ist es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, das Übe r- schreiten der Mindestbeschwer festzustellen, geht dies zu seinen La s ten. c) Die Werte mehrerer gegen denselben Beschluss im Spruchverfahren erster I n- stanz gerichteter Beschwerden, die das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen, sind bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 FamFG zusammenzurechnen. BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - II ZB 15/17 - KG LG Berlin - 2 - Der II . Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin B. Grüneberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller zu 19 bis 21, 39, 40, 44 und 45 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. März 2017 werden zurüc k- gewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Recht s- beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 200 .000 Gründe: I. Die Antragsteller waren Aktionäre der V . AG, deren Grundkapital sich auf 3.569.270 n- tragsgegnerin ist eine in Berlin ansässige Aktiengesellschaft. Sie hi elt im Zei t- punkt der Einleitung des Verfahrens zur Übertragung der Aktien der Minde r- heitsaktionäre der V . AG auf Verlangen vom 26. Februar 2013 insgesamt 98,86 % des Grundkapitals. Ein Teil der Aktien befand sich noch im Streubesitz. Die außerorde ntliche Hauptversammlung der V . AG vom 19. Juni 2013 1 - 3 - stimmte dem Übertragungsverlangen der Antragsgegnerin zu. Diese verpflicht e- te sich, für die Aktien der Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von 2,70 der V . AG. Den Börsenkurs der Aktien der V . AG, der in den drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht des Ausschlusses der Minderheit s- aktionäre im Wesentlichen bei 4,26 wegen des geringen Handels nicht für aussagekräftig. Der Ausschluss der Mi n- derheitsaktionäre wurde am 24. Juli 2013 in das Handelsregister beim Amtsg e- richt Charlottenburg eingetragen und am 29. Juli 2013 bekannt gemacht. Die Antragsteller haben die von der Antragsgegnerin festgesetzte Kompensation als zu niedrig angegriffen und die Auffassung vertreten, dass für die Abfindung der Börsenkurs von 4,26 die Anträge der Rechtsbeschwerdeführer im Spruchverfahren zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten Beschwerden sind vom Beschwerdegericht als unzulässig verworfen worden. M it den vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden ve r- folgen die Rechtsbeschwerdeführer ihr Begehren auf Festsetzung einer höh e- ren Barabfindung weiter. II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das s nach § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG in Verbindung mit § 61, § 68 Abs. 2 FamFG die B e- schwerden als unzulässig zu verwerfen seien, weil der Wert des Beschwerd e- gegenstandes 600 61 FamFG finde Anwendung und m a- che die Zulässigkeit der Beschwerde davon abhängig, dass der Wert des B e- schwerdegegenstandes 600 2 3 4 5 - 4 - Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen w orden sei. Die ehemalige Antra g- stellerin zu 10 sowie die Antragsteller zu 19 bis 21 und jetzigen Rechtsb e- schwerdeführer hielten zusammen 210 Aktien und hätten geltend gemacht, dass die Barabfindung mit dem Börsenkurs berechnet werden müsse, was e i- nen Mehrb etrag von 1,56 Aktien ergebe sich insg e- samt ein Wert von 327,60 39, 40, 44 und 45 und weit e- ren Rechtsbeschwerdeführer hätten auf den Hinweis des Gerichts nicht reagiert und nicht mitgeteilt, wieviel Aktien sie besäßen. Da sich aus den in erster I n- stanz vorgelegten Bankbescheinigungen die Anzahl der gehaltenen Aktien nicht entnehmen lasse, könne für die betreffenden Antragsteller nur der Besitz einer Aktie unterstellt werden. Für die Antragsteller zu 39 und 40, die ebenfalls ge l- tend machten, d ass eine Barabfindung nicht unterhalb des Börsenkurses habe festgesetzt werden dürfen, betrage der Wert der Beschwerde somit ebenfalls jeweils 1,56 44 und 45, die im Hinblick auf die weit e- ren Bewertungsrügen eine Abfindung von 6 hätten, ergebe sich eine Beschwer von jeweils 3,30 deshalb maximal eine Beschwer von 337,32 nicht erreiche. Eine Kostenbelastung sei nicht mit in die Berechnun g einzubeziehen. Dass der Geschäftswert für die Berechnung der Gebühren nach § 74 GNotKG mindestens 200.000 Wert des Beschwerdegegenstandes zu unterscheiden. Eine Zulassung der B e- schwerde durch das Land gericht, sollte dieses fälschlicherweise von der Mö g- lichkeit der Anfechtung ausgegangen sein, sei nicht veranlasst, weil die landg e- richtliche Entscheidung die Zulassungsvoraussetzung nicht erfülle. 6 - 5 - 2. Die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwe rden der Rechtsbeschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SpruchG sind zulässig, aber unbegründet. Die Verwerfung der Beschwerden der jetzigen Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die notwendige Mindestb e- schwer mit mehr als 600 erreicht. a) Für die gerichtliche Entscheidung nach dem Spruchverfahrensgesetz über die Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren A k- tien durch B eschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f AktG), findet gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG die Beschwerde statt. Mangels anderweitiger Regelungen in § 12 SpruchG fi n- det gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG das G esetz über das Verfahren in F a- m i liensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit A n- wendung. Für das Rechtsmittel der Beschwerde bestimmt § 61 Abs. 1 FamFG, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 der gesetzlichen Regelung ist diese Vorschrift auf das Beschwerdeverfahren nach § 12 Abs. 1 SpruchG anwendbar (KG, FGPrax 2016, 238, 239; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 716; OLG Düsseldorf, Beck RS 2016, 20 10; OLG München, BeckRS 2015, 08628; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 2; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; Hölters/Simons, AktG, 3. Auf l., § 12 SpruchG Rn. 6; MünchKommAktG/Kubis, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 11; vgl. auch für § 39a WpÜG OLG Frankfurt , ZIP 2014, 617 und ZIP 2012, 1602; aA Mehrbrey/Krenek, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Stre i- 7 8 9 - 6 - tigkeiten, 2. Aufl., § 133 Rn. 11; Heidel/Krenek , Aktienrecht, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9a). Das Beschwerdegericht hat in dem Spruchverfahren zutre f- fend eine vermögensrechtliche Streitigkeit gesehen, was die Rechtsbeschwe r- deführer auch nicht in Frage stellen. aa) Eine wertfreie Beschwerde infolge U nanwendbarkeit des § 61 FamFG kann nicht damit begründet werden, dass die Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG teleologisch zu reduzieren sei, weil der Antragsteller nicht verpflichtet sei, im Beschwerdeverfahren einen bestimmten Antrag zu ste l- len und die Anzahl der von ihm gehaltenen Akt i en mitzuteilen (Meh r- brey/Krenek, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 2. Aufl., § 133 Rn. 11; Heidel/Krenek, Aktienrecht, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9a). Die gesetzlichen Normen sind eindeutig. Eine formell e Beschwer verlangt § 61 FamFG nicht. Der Gesetzgeber hat die Wertgrenze für vermögensrechtliche Angelegenheiten und damit auch für das Spruchverfahren in Kenntnis der sonstigen Zulässigkeitsa n- forderungen zusätzlich angeordnet. Die Voraussetzungen einer te leologischen Reduktion liegen nicht vor. Zwar bestimmt § 65 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG nur, dass eine Beschwerde begründet werden soll. Eine unterbliebene Begrü n- dung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zur Verwerfung der B e- sc hwerde als unzulässig führen (Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/6308, S. 206). Gleichwohl hat das Gericht zu prüfen, in welchem Umfang der B e- schwerdeführer die angegriffene Entscheidung bekämpft (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 65 Rn. 4; Unger/Roßma nn in Schulte - Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 65 Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 XII ZB 88/92, NJW 1994, 312, 313 zu § 621e Abs. 1 ZPO aF). Der Umstand, 10 11 - 7 - dass in dieser Hinsicht durch den Gesetzgeber eine Verfahrenserleichterung geschaffen worden ist, kann nicht den Schluss rechtfertigen, dass § 61 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG nicht anwendbar sein soll. Der Gesetzgeber hat trotz der Verfahrensvereinfachung bei der Begründungspflicht für einen B e- schwerdeführer in Angelegenhe iten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleic h wohl die Mindestbeschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung eingeführt. Zwar wird bei der Begründung des Antrags im Spruchverfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpruchG nur verlangt, dass sich aus der Antragsbegründung die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben soll. Diese Vo r- schrift gilt aber nur für das erstinstanzliche Verfahren und lässt keinen Schluss auf die für ein Beschwerdeverfahren erforderlichen Angaben zu. Im Übrigen sollen die Beteiligt en gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG i.V.m. § 27 Abs. 1 FamFG bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre E r- klärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß a bzugeben. Die Regelung entspricht § 27 Abs. 2 FamFG und ist gemäß § 8 Abs. 3 SpruchG im Spruchverfahren anwendbar. § 8 findet auch entsprechende Anwendung im Beschwerdeverfahren nach § 12 SpruchG (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn . 10; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 8. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 8; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14). Demgemäß hat ein Beschwerdeführer nach § 12 Abs. 1 SpruchG die tatsächl i- chen Umstände dar zulegen, aus denen sich die Überschreitung der Mindestb e- SpruchG Rn. 7; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG 12 13 - 8 - Rn.9; MünchKommAktG/Kubis, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 11; vgl. auch OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 2010) . bb) Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Besonderheiten des Spruchverfahrens, insbesondere die Wirkung der En t- scheidung nach § 13 SpruchG für die Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung ode r sonstige Abfindung aus dem b e- troffenen Rechtsträger ausgeschieden sind, zu keiner anderen Beurteilung fü h- ren. Der Gesetzgeber hat in § 61 FamFG hinsichtlich des Werts des Beschwe r- degegenstands eine Zulässigkeitsvoraussetzung geschaffen, die auf den ko n- kr eten, das Rechtsmittelverfahren betreibenden Beteiligten abstellt. Es sollte mit der Beschwerde kein Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden, dessen Durchführung für die Beteiligten mit Aufwendungen verbunden ist, die zu dem erstrebten Erfolg in keinem sinnvollen Verhältnis steht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die Beschwer des Beteiligten selbst abgestellt (Regierung s- entwurf BT - Drucks. 16/ 6308, S. 204). cc) Auch der Gesichtspunkt, dass § 58 Abs. 1 i.V.m. § 61 FamFG die is o- lierte Anfechtung eine r Kostenentscheidung zulässt und aufgrund des Mindes t- wertes nach § 74 Satz 1 GNotKG in Höhe von 200.000 i- wird, rechtfertigt keine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung ausdrücklich zugelassen, jedoch auch insoweit § 61 Abs. 1 FamFG für anwendbar gehalten (Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/6308, S. 204). Dass die Kostenbelastung aus einem Verfahren über dem Wert der Hauptsache liegen kann, ist gerade bei Bagatellstreitigkeiten mit nur geringem Wert nicht außergewöhnlich. Der Gesetzgeber hat jedenfalls nicht die Notwe n- 14 15 - 9 - digkeit gesehen, in Fällen, in denen die Ko stenentscheidung , jedoch nicht die Hauptsache anfechtbar wäre, von der Anwendung des § 61 FamFG abzusehen (vgl. Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/6308 S. 204). Dementsprechend kann der Umstand, dass gegebenenfalls die Kostenentscheidung wegen der Übe r- schreit ung der Wertgrenze des § 61 FamFG anfechtbar wäre, nicht den Schluss rechtfertigen, dass § 61 FamFG in diesen Fällen auf die Hauptsache keine A n- wendung finden könne. dd) Die Bestimmung de s Mindestwertes von 200.000 e- schäftswert im Spruchverfahren nach § 74 Satz 1 GNotKG rechtfertigt ebenfalls keine teleologische Reduktion des § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG. Eingeführt wu r- de diese Bestimmung, weil das Tätigwerden des Gerichts einen nicht unerhe b- lichen Aufwand b edeute, so dass entsprechend Gebühren anfallen sollten (Regierungsentwurf BT - D rucks. 15/371 , S. 17). Eine Aussage zur Beschwer der Beteiligten ist damit nicht verbunden. Dass der Streitwert eines Verfahrens und der Wert der Beschwer als Ausgangspunkt für d ie Prüfung der Zulässigkeit e i- nes Rechtsmittels auseinanderfallen können und insoweit die Kosten des Ve r- fahrens nicht zu berücksichtigen sind, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache zu begründen, ist anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. J uli 2018 II ZB 13/17, juris Rn. 14 für ein Rechtsmittel gegen eine Verurte i- lung zur Auskunft). ee) Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip steht der Anwendung des § 61 FamFG entgegen. Es ist Sache des Gesetz gebers zu entscheiden, ob Rechtsmittel gegen Gerichtsen t- scheidungen statthaft sein sollen; das Grundgesetz selbst trifft dazu keine B e- stimmung. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisten keinen Instanzenzug. Sie verwehren es d em Gesetzgeber deshalb auch nicht, ein bi s- 16 17 - 10 - her nach der bisherigen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuscha f- fen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen ei n- schränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (BVerfGE 87, 48, 61; 92, 365, 410). Auch die Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigen hier keine andere Sichtweise. Der Grundsatz, dass im Falle der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär infolge eines Hauptversammlungsbeschlusses eine angemessene Barabfind ung zu zahlen ist, ist dadurch gewährleistet, dass der Minderheitsaktionär mit dem Spruchverfahren eine gerichtliche Überpr ü- fungsmöglichkeit hat. Auch Art. 14 Abs. 1 GG erfordert keinen Rechtsmittelzug. b) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht den Wert des Gege n- standes des Beschwerdeverfahrens mit 337,32 aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer des einzelnen Aktionärs und damit der Wert des Beschwerdegegenstands für das Beschwerdeverfahren aus dem Unterschiedsbetrag ergibt, den er mit seinem Rechtsmittel für sich pro Aktie an Barabfindung zusätzlich erstrebt. Dies ergibt bei den Beschwerdeführern, die den Börsenkurs als maßgeblich erachten, e i- nen Wert von 1,56 von ih nen als angemessenen Wert von 6 von jeweils 3,30 bb) Es hat die von den Antragstellern angegebenen Zahlen der Aktien in die Bewertung eingestellt. Bei den Antragstellern zu 39, 40, 44 und 45, die sich auf die Anfrage des Gerichts nicht geäußert haben, hat es rechtsfehlerfrei nur eine Aktie zugrunde gelegt, weil sich aus den Akten kein anderer Aktienbestand ermitteln lässt. Die Rechtsbeschwerden behaupten auch keinen konkret höheren Anteilsbesta nd. 18 19 20 21 - 11 - Die Antragsteller zu 39, 40, 44 und 45 haben im Beschwerdeverfahren ihre O b- liegenheit zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung auf die Anfrage des Beschwerdegerichts nicht erfüllt, so dass dieses von lediglich einer Aktie in deren jeweiligen Be stand als Mindestwert ausgehen konnte und die Unau f- klärbarkeit im Übrigen zu deren Lasten geht. Soweit eine Schätzung erforderlich ist, ist das in diesem Rahmen dem Beschwerdegericht eingeräumte Ermessen im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt da rauf überprüfbar, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13, NJW - RR 2014, 834 Rn. 7 mwN). Die Schätzung des Beschwerdegerichts für den Wert des Besch werdegegensta n- des entspricht auch der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 3 RVG. D a- nach wird vermutet, dass der Antragsteller nur einen Anteil hält, wenn die A n- zahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt ist. Ist ei ne Feststellung des Überschreitens der Mindestbeschwer aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, geht dies zu seinen Lasten (KG, FGPrax 2016, 238; Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 19. Aufl., § 61 Rn. 10; Unger/Roßmann in Schulte - Bunert/Weinreich, FamFG , 5. Aufl., § 61 Rn. 8). Soweit ausgeführt wird, dass bei Unaufklärbarkeit des Wertes de r Beschwer im Zweifel von einem zulässigen Rechtsmittel auszugehen sei (OLG Düsseldorf, FGPrax 2000, 218, 219; BayObLG , WE 1995, 125, 126 beide zum WEG - Verfahren; BeckOKFamFG/Obermann [1. Juli 2018], § 61 Rn. 27), kann dem für die Nichterfüllung der Darlegungsobliegenheiten im Beschwerdeverfahren nach § 12 SpruchG nicht gefolgt werden. Dies würde dem Zweck von § 8 Abs. 3 SpruchG i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO widersprechen . Ein Beschwerdeführer, der seiner Darlegungsobliegenheit hinsichtlich seiner Beschwer nicht genügt und 22 23 - 12 - ihm bekannte, aus seinem Geschäftsbereich stammende tatsächliche Umstä n- de trotz Anfrage des Gerichts nicht mitteilt, kann die Zulässigkeit seiner B e- schw erde nicht damit bewirken, dass er dem Gericht die tatsächliche Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands im Rahmen des Amtsermittlung s- grundsatzes unmöglich macht. cc) Die Beschwer aller Beschwerdeführer ist zusammenzurechnen, da sich die Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung richteten und das gleiche Rechtsschutzziel verfolgten (OLG München, AG 2015, 508, 509; Hüffer/Koch AktG, 13. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 2; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; Lutter/ Mennicke, Umwandlungsgesetz , 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; MünchKommAktG/Kubis, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 11). 24 - 13 - III. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Rechtsbeschwerdeführern die Gerichtskosten aufzuerlegen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsb e- schwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat (§ 15 Abs. 1 SpruchG). Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2016 - 102 O 88/13 SpruchG - KG, Entscheidung vom 13.03.2017 - 2 W 6/16 SpruchG - 25
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