ECLI:DE:BGH:2018:100918BIIZB15.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 15/18 vom 10. September 20 18 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 10. September 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , d ie Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander beschlossen: I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den II. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs, namentlich den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander, wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. II. Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschlu ss vom 16. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, so dass der Senat unter Mitwi r- kung der abgelehnten Richter entscheiden kann . Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubha ft macht, die sich individ u- ell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (BGH, Beschluss vom 28 . April 2010 I ZB 7/10, juris). Dem genügt die pauschale Angabe "w e- gen Unterlassung des Rechtsschutzes vor Richtern" zur Begründung des G e- suchs nicht. 1 - 3 - Die Gehörsrüge ist unzulässig. Die Rüge muss nach § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO darlegen, dass das Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dazu ist eine substantiierte Darstellung der Verletzung des rechtlichen G e- hörs und ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich. De r Schriftsatz mit der Gehörsrüge enthält aber keine Ausführungen dazu, worin der Kläger eine G e- hörsverletzung sieht. Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 11.01.2018 - 7 C 942/17 - LG München II, Entscheidung vom 20.04.2018 - 8 T 116/18 - 2
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