BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 16/02 vom23. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. September 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterDr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münkebeschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerdein dem Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningenvom 15. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässigverworfen.Beschwerdewert: 24,46 Gründe: I. Gegen den Kläger ist am 1. August 2001 ein auf Abweisung seinerKlage lautendes Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hildburghausen ergangen.Der Kläger hat verspätet Einspruch dagegen eingelegt. Durch Beschluß vom19. Februar 2002 hat das Amtsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Klä-gers zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Land-gericht hat die Beschwerde des Klägers gegen die amtsgerichtliche Entschei-dung mit dem angefochtenen Beschluß als sofortige angesehen und nach demGrundsatz der Meistbegünstigung als statthaft behandelt, sie jedoch als unbe- - 3 -gründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit sei-ner Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Rechtsbeschwerde errei-chen.II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil nach dem Ge-setz, § 574 ZPO n.F., die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfecht-bar ist (vgl. Ullmann, WRP 2002, 593, 599; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 574Rdn. 16).Der Senat hat mit Rücksicht darauf, daß das Amtsgericht durch Beschlußstatt durch Urteil gemäß § 341 Abs. 2 ZPO n.F. entschieden hat, gleichwohlgeprüft, ob eine Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Dem Kläger hättenämlich die Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. offen ge-standen, wenn das Amtsgericht über seinen Einspruch in Urteilsform entschie-den und die Berufung nicht zugelassen hätte, er daraufhin Berufung eingelegtund das Landgericht das Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Berufungs-summe und fehlender Zulassung verworfen hätte. Die Prüfung hat ergeben,daß die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte. Sie wäre nach § 522Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. zwar statthaft, wegen Fehlens der Voraussetzungendes § 574 Abs. 2 ZPO n.F. aber nicht zulässig gewesen: Die Sache hat keine - 4 -grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung desRechtsbeschwerdegerichts.RöhrichtHesselbergerHenzeKraemerMünke
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