BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 16/05 vom 24. April 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 66 Abs. 1; AktG 247 317 Abs. 1 a) In dem von einem Aktion344r der abh344ngigen Gesellschaft gegen das herr-schende Unternehmen und dessen Gesch344ftsleitung gef374hrten Rechtsstreit auf Ersatz des - 374ber den Reflexschaden hinausgehenden - unmittelbaren eigenen Schadens nach 247 317 Abs. 1 Satz 2 AktG haben andere au337en-stehende Aktion344re kein Recht zur Nebenintervention auf Kl344gerseite. b) Das f374r eine zul344ssige Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse i.S. von 247 66 Abs. 1 ZPO l344sst sich in einem derartigen Fall weder aus eige-nen unmittelbaren Schadensersatzanspr374chen des Streithelfers gem344337 247 317 Abs. 1 Satz 2 AktG noch aus dessen Sonderklagerecht (247247 317 Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 u. 2 AktG) auf Ersatz des Gesellschaftsschadens i.S. von 247 317 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen das herrschende Unternehmen ableiten. BGH, Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. August 2005 werden auf Kosten der Nebenintervenienten zu 1 und 2 zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 300.000,00 200 (je Rechtsbeschwerde 150.000,00 200) Gr374nde: I. Die klagende GmbH, die fr374her 804.293 Aktien der M. AG hielt, die sie an die D. Bank verpf344ndet hatte und die inzwischen von der Bank verwertet worden sind, begehrt im Wege der Teilklage von der Beklagten zu 1 - der F. -, dem Beklagten zu 2 als deren fr374herem und dem Be- klagten zu 3 als deren jetzigem Vorstandsvorsitzenden als Gesamtschuldnern Schadensersatz gem344337 247 317 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AktG in H366he von 1 Mio. DM. Die Beklagte zu 1 habe die M. AG aufgrund des Besitzes von ca. 30 % ihrer Aktien und des mit ihr am 22. M344rz 2001 hinsichtlich des Aufbaus eines UMTS-Netzes abgeschlossenen Cooperation Frame Work Agreement (CFA) faktisch beherrscht und dadurch sowie durch die K374ndigung des CFA am 11. Juni 2002 nicht nur die M. AG gesch344digt, sondern ihr, 1 - 3 - der Kl344gerin, als deren Aktion344rin 374ber den blo337en Reflexschaden hinaus unmittelbaren Schaden zugef374gt; infolge des Kursverfalls sei n344mlich bei der Verwertung ihrer verpf344ndeten M.-Aktien nur ein um ca. 50,00 200 je Aktie ver-minderter Erl366s erzielt worden. 2 Die Nebenintervenienten zu 1 bis 3 haben als Aktion344re der M. AG nach Klageerhebung den Beitritt auf Kl344gerseite erkl344rt und diesen damit begr374ndet, dass es auch ihren berechtigten Interessen entspreche, wenn die Kl344gerin ge-gen374ber den Beklagten Schadensersatzanspr374che durchsetzen wolle. Zum einen h344tten sie genauso wie die Kl344gerin durch das Verhalten der Beklagten i.S. von 247 317 Abs. 1 Satz 2 AktG einen im Klageweg durchsetzbaren Schaden erlitten; zum anderen seien sie als Aktion344re der M. AG selbst berechtigt, gegen die Beklagten Schadensersatzanspr374che im Wege der actio pro socio geltend zu machen. Schlie337lich m374sse der Beitritt auch aus Gr374nden verfassungsrecht-lich gebotenen Rechtsschutzes als zul344ssig erachtet werden. Das Landgericht hat auf Antrag der beiden (Haupt-) Parteien durch Zwi-schenurteil den Beitritt der drei Nebenintervenienten zur374ckgewiesen, weil die-se lediglich ein wirtschaftliches, nicht jedoch das erforderliche rechtliche Inter-esse an dem Beitritt dargelegt h344tten. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ver344ndere die Rechtssituation der Nebenintervenienten weder bei einem Erfolg noch bei einem Misserfolg der Klage und habe zudem keine pr344-judizielle Wirkung f374r die Durchsetzung ihrer etwaigen eigenen Anspr374che ge-gen die Beklagten. 3 Gegen dieses Zwischenurteil haben nur die Nebenintervenienten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Danach hat die Kl344gerin ihre Klage da-hingehend erweitert festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu 1 und der 4 - 4 - M. AG in der Zeit vom 22. M344rz 2000 bis zum 28. M344rz 2003 ein qualifiziert fak-tischer Konzern bestanden habe bzw. dass in diesem Zeitraum eine existenz-vernichtende oder -gef344hrdende Nachteilszuf374gung durch die Beklagte zu 1 zu Lasten der M. AG stattgefunden habe. Hintergrund der Klageerweiterung sei ein von der Alleingesellschafterin der Kl344gerin gegen die Beklagte zu 1 betriebenes Spruchverfahren gem344337 247 305 AktG, f374r dessen erfolgreiche Durchf374hrung die nunmehr erg344nzend begehrte Feststellung in einem Zivilprozess ebenfalls er-forderlich sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung zugelassen. 5 II. Die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerden der Neben-intervenienten zu 1 und 2 sind unbegr374ndet. 6 Mit Recht hat das Oberlandesgericht deren sofortige Beschwerden ge-gen das ihren Beitritt zur374ckweisende Zwischenurteil des Landgerichts zur374ck-gewiesen, weil sie ein rechtliches Interesse an einem Beitritt als Streithelfer der Kl344gerin - auch im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der Klage um das Feststellungsbegehren - nicht schl374ssig dargelegt haben (247247 66 Abs. 1, 71 Abs. 1 ZPO). 7 Nach 247 66 Abs. 1 ZPO kann nur derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anh344ngigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterst374tzung beitreten. Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem blo337 wirtschaft-lichen oder sonstigen tats344chlichen Interesse - erfordert, dass der Nebeninter-venient zu der unterst374tzten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in 8 - 5 - einem Rechtsverh344ltnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (h.M.: vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 247 66 Rdn. 8; Stein/Jonas/ Bork, ZPO 22. Aufl. 247 66 Rdn. 16; Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. 247 66 Rdn. 5; Schilken in: M374nchKomm.z.ZPO 2. Aufl. 247 66 Rdn. 7; vgl. schon RGZ 111, 236, 238; aus der Rechtsprechung des BGH: zuletzt BGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 - X ZR 236/01 Tz. 7, z.V.b.). Diese Voraussetzungen sind nach den zutreffenden Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts - selbst unter Ber374cksichtigung der Tatsache, dass der Begriff des rechtlichen Interesses in 247 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen ist - weder hinsichtlich der im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden Leistungs-klage (1) noch bez374glich des nachtr344glich von der Kl344gerin erhobenen Feststel-lungsbegehrens (2) gegeben. 9 1. a) Zur Begr374ndung des rechtlichen Interesses an einem Beitritt auf Seiten der Kl344gerin hinsichtlich ihrer auf 247 317 Abs. 1 Satz 2 AktG gest374tzten Schadensersatzklage reichte es nicht aus, dass die Nebenintervenienten zu 1 und 2 vortragen, die Durchsetzung derartiger Ersatzanspr374che der Kl344gerin ge-gen die Beklagten "entspreche auch ihren (der Nebenintervenienten) Interes-sen". Eine solche allgemein gehaltene Behauptung l344sst allenfalls auf ein - nicht ausreichendes - wirtschaftliches, nicht aber auf das erforderliche rechtliche Interesse am Obsiegen der Kl344gerin mit ihrer Schadensersatzklage gegen die Beklagten schlie337en. 10 b) Auch das Vorbringen der Nebenintervenienten, denkbare eigene For-derungen gegen die Beklagten seien mit den von der Kl344gerin eingeklagten 11 - 6 - Schadensersatzanspr374chen "nahezu identisch", stellt keinen hinreichenden In-terventionsgrund i.S. des 247 66 Abs. 1 ZPO dar. 12 Stets ist n344mlich erforderlich, dass sich das rechtliche Interesse auf die Entscheidung 374ber den Streitgegenstand bezieht. Insoweit besteht indessen schon hinsichtlich des Antrags der Leistungsklage als eines wesentlichen Merkmals des Streitgegenstandes keine hinreichende rechtliche Verkn374pfung zwischen den auf Ersatz ihres unmittelbaren eigenen Schadens aus 247 317 Abs. 1 Satz 2 AktG gest374tzten Anspr374chen der Kl344gerin und den Belangen der Nebenintervenienten, die sich auf "denkbare eigene" Ersatzforderungen gegen die Beklagten berufen m366chten. Selbst wenn sie damit - was ihrem Vorbringen aber nicht einmal eindeutig zu entnehmen, geschweige denn schl374ssig vor- getragen ist - behaupten wollten, auch ihnen sei als Aktion344ren der M. AG aufgrund deren faktischer Beherrschung durch die Beklagte zu 1 ein 374ber den blo337en Reflexschaden hinausgehender eigener unmittelbarer Schaden i.S. des 247 317 Abs. 1 Satz 2 AktG entstanden, so fehlte es dabei schon angesichts der Unterschiedlichkeit der jeweiligen individuellen Sch344den an der erforderlichen Beeinflussung der rechtlichen Stellung der Nebenintervenienten durch das im vorliegenden Hauptprozess zu f344llende Urteil. Der blo337e Wunsch der Nebenin-tervenienten, der Rechtsstreit m366ge zugunsten der Kl344gerin entschieden wer-den, und die Erwartung, dass die damit befassten Tatgerichte auch in einem k374nftigen eigenen Rechtsstreit gegen die Beklagte an einem einmal eingenom-menen Standpunkt hinsichtlich des Teilaspekts einer faktischen Beherrschung der M. AG durch die Beklagte festhalten und zu einer ihnen g374nstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen sich lediglich als Umst344nde dar, die ein tats344chliches Interesse am Obsiegen der Kl344gerin zu erkl344ren verm366gen. Selbst ein Interesse an einer bestimmten Beantwortung rechtlicher oder tats344chlicher Vorfragen gen374gt indessen in dem hier zu pr374fenden Rahmen ebenso wenig - 7 - wie der denkbare Umstand, dass in beiden F344llen dieselben Ermittlungen ange-stellt werden m374ssen oder 374ber gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO 247 66 Rdn. 16 m.w.Nachw.). Eine bindende Wir-kung hat ein in diesem Prozess ergehendes Urteil f374r die etwaigen Klagen der Nebenintervenienten auf Ersatz des eigenen individuellen unmittelbaren Scha-den als Aktion344re i.S. von 247 317 Abs. 1 Satz 2 AktG ohnehin nicht, weil insoweit kein Fall der Rechtskrafterstreckung, Gestaltungswirkung oder Tatbestandswir-kung, der als Interventionsgrund in Betracht k344me, vorliegt (vgl. schon RGZ aaO S. 239). c) Noch weniger kann ein rechtliches Interesse i.S. des 247 66 Abs. 1 ZPO insoweit bejaht werden, als die Nebenintervenienten meinen, sie k366nnten aus der angeblichen faktischen Beherrschung der M. AG durch die Beklagte einen im Wege der actio pro socio verfolgbaren Schadensersatzanspruch nach 247 317 Abs. 1 Satz 1 AktG ableiten. Gem344337 der Verweisung in 247 317 Abs. 4 AktG auf 247 309 Abs. 4 AktG bezieht sich der Ersatzanspruch aus 247 317 Abs. 1 Satz 1 AktG auf den Schaden der Gesellschaft selbst, hinsichtlich dessen ledig-lich die Besonderheit besteht, dass au337er der Gesellschaft als Gl344ubigerin aus-nahmsweise auch der einzelne Aktion344r das Recht zur gerichtlichen Geltend-machung hat, jedoch nur Leistung an die Gesellschaft selbst fordern darf. Dass auf eine derartige actio pro socio der Nebenintervenienten zur Geltendmachung des Gesellschaftsschadens i.S. des 247 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Entscheidung 374ber den davon verschiedenen Streitgegenstand des Ersatzes des unmittelba-ren Eigenschadens der Kl344gerin nach 247 317 Abs. 1 Satz 2 AktG weder unmit-telbar noch auch nur mittelbar rechtlich einwirkt, liegt auf der Hand. Auch inso-weit vermag die blo337e teilweise Parallelit344t tats344chlicher und rechtlicher Vorfra-gen ein rechtliches Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen der Kl344ge-rin nicht zu begr374nden. Interventionswirkungen i.S. des 247 68 ZPO h344tte eine 13 - 8 - Entscheidung des Hauptprozesses im Verh344ltnis zwischen den Nebeninter-venienten und der Kl344gerin, die sie als Hauptpartei unterst374tzen m366chten, ohnehin nicht. 14 d) Das offensichtliche Fehlen des - gesetzlich erforderlichen - Interven-tionsgrundes i.S. des 247 66 Abs. 1 ZPO k366nnen die Nebenintervenienten auch nicht mit der pauschalen Behauptung 374berspielen, die Zulassung der Nebenin-tervention sei "aus Gr374nden des verfassungsrechtlich gebotenen Rechts-schutzes" erforderlich. Insoweit hat bereits das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch nicht ansatzweise zu erkennen ist, dass und gegebenenfalls weshalb ein unterbliebener Beitritt der Nebenintervenienten in diesem Rechtsstreit ihre jetzige oder eine etwaige sp344tere Rechtsverfolgung eigener Rechte unzumutbar erschweren w374rde. Denn einerseits k366nnten sie den Ausgang dieses Rechtsstreits abwarten und je nach dessen Ergebnis noch selbst 374ber die Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen - gleich wel-cher Art - entscheiden. Andererseits w344ren sie aber auch nicht gehindert, schon jetzt etwaige eigene Schadensersatzanspr374che nach 247 317 Abs. 1 Satz 2 AktG oder den Gesellschaftsschaden gem344337 247247 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 und 2 AktG gerichtlich geltend zu machen. Auf diesem Wege k366nnen sie sich daher in zumutbarer Weise eigenes rechtliches Geh366r ohne Einschr344nkung ihrer Rechtsschutzm366glichkeiten unabh344ngig von der - tatbestandlich nicht zul344ssigen - Nebenintervention nach 247 66 ZPO verschaf-fen. 2. Hinsichtlich des nach Erlass des erstinstanzlichen Zwischenurteils im Wege der Klageerweiterung in den Prozess eingef374hrten Feststellungsbegeh-rens gegen374ber der Beklagten zu 1 gem344337 247 256 ZPO gilt nichts anderes. Auch insoweit fehlt auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der beiden Neben- 15 - 9 - intervenienten (vgl. 247 71 Abs. 1 ZPO) ein Interventionsgrund i.S. des 247 66 Abs. 1 ZPO. Es ist - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgef374hrt hat - schon bisher nichts daf374r ersichtlich, dass die Kl344gerin mit diesem neuen An-trag mehr als eine Zwischenfeststellung i.S. des 247 256 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Bescheidung ihres auf 247 317 Abs. 1 Satz 2 AktG gest374tzten Schadenser-satzbegehrens anstrebt. Dass der neue Klageantrag - isoliert betrachtet - auch f374r die etwaige Verfolgung eines Schadens der M. aus 247 317 Abs. 1 Satz 1 AktG durch die Kl344gerin eine Rolle spielen k366nnte, 344ndert hieran nichts. Denn die Kl344gerin hat bislang einen solchen Schaden nicht geltend gemacht, und die Disposition 374ber die - au337er aus dem Wortlaut des Antrags auch aus dessen Begr374ndung abzuleitende - Zielrichtung ihres Begehrens obliegt allein der Kl344-gerin. Welche etwaige zus344tzliche Bedeutung das neue Feststellungsbegehren in Bezug auf ein angeblich von der Alleingesellschafterin der Kl344gerin initiiertes Spruchverfahren haben k366nnte, l344sst sich der Darstellung des Streitverh344ltnis-ses in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht sicher entnehmen. Auch die Rechtsbeschwerdebegr374ndung l344sst insoweit eindeutigen, rechtser-heblichen Vortrag vermissen; sie beschr344nkt sich vielmehr auf erg344nzende Aus-f374hrungen zu dem bisherigen Streitgegenstand des Leistungsantrags der Kl344-gerin. In Bezug darauf h344tte aber eine Zwischenfeststellung entsprechend dem neuen Feststellungsantrag der Kl344gerin ebenso wenig eine pr344judizielle rechtli-che Wirkung auf die Rechtslage der Nebenintervenienten wie hinsichtlich des von der Kl344gerin verfolgten Leistungsbegehrens. 16 - 10 - Die von den Nebenintervenienten auch in diesem Zusammenhang her-vorgehobene Absicht, einen Gesellschaftsschaden im Wege der actio pro socio zu verfolgen, stellt - wie bereits oben unter 1 ausgef374hrt - kein beachtliches rechtliches Interesse am Obsiegen der Kl344gerin im vorliegenden Prozess dar. 17 Goette Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 29.04.2005 - 14 O 195/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.08.2005 - 5 W 22/05 -
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