BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 16/06 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247247 885, 886, 888 Ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschlie337lich die Herausgabe und R344umung einer unbeweglichen Sache, richtet sich die Zwangsvollstreckung nur nach 247247 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht erg344nzend, nach 247 888 ZPO. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - I ZB 16/06 - LG Gie337en AG Gie337en - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden die Beschl374sse des Amtsgerichts Gie337en vom 21. Oktober 2005 und des Landge-richts Gie337en - 7. Zivilkammer - vom 16. Januar 2006 aufgehoben. Der Antrag der Gl344ubiger vom 28. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittelverfahren werden den Gl344ubigern auferlegt. Beschwerdewert: 3.000 200. Gr374nde: I. Die Schuldnerin ist Eigent374merin der im Aufteilungsplan der Woh-nungseigent374mergemeinschaft L. platz 2/2a in G. mit den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten, im Erdgeschoss gelegenen Ladenfl344chen. Im November 1999 lie337 die Schuldnerin die Ladenfront zur Stra337e hin versetzen und die Vor- 1 - 3 - dereing344nge des Geb344udes schlie337en. Die Hausflure wurden in die Ladenfl344-chen einbezogen. Die Ladenlokale vermietete die Schuldnerin an insgesamt sieben verschiedene Mieter. Das Amtsgericht Gie337en hat die Schuldnerin mit Beschluss vom 17. April 2002 verpflichtet, den von ihr und ihren Mietern bzw. P344chtern im Erdgeschoss des Hauses L. platz 2/2a in G. allein genutzten Bereich des Gemein- schaftseigentums der Wohnungseigent374mergemeinschaft L. platz 2/2a (Teil der fr374heren Passage und den urspr374nglichen Vordereingangsbereich) des Hauses L. platz 2/2a zu r344umen und an die genannte Wohnungsei- gent374mergemeinschaft herauszugeben. Es hat ferner die Schuldnerin verpflich-tet, die von ihr veranlassten und durchgef374hrten baulichen Ver344nderungen an der Vorderseite des Geb344udes L. platz 2/2a in G. zu beseitigen und dabei den baulichen Zustand der Vorderseite des Geb344udes gem344337 der Tei-lungserkl344rung vom 11. September 1997, wie er sich aus dem Plan Blatt 509 ergibt, wieder herzustellen und hierbei durch entsprechenden R374ckbau auch die beiden urspr374nglichen Vordereing344nge L. platz 2/2a wieder herzustel- len. 2 Da die Schuldnerin die Fl344chen nicht ger344umt und herausgegeben hat, haben die Gl344ubiger beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatz-weise Zwangshaft, festzusetzen. Den daraufhin von der Schuldnerin ausge-sprochenen K374ndigungen der Mietverh344ltnisse haben vier Mieter widerspro-chen. 3 Mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 hat das Amtsgericht Gie337en zur Er-zwingung der in dem Beschluss vom 17. April 2002 ausgesprochenen Verpflich-tung zur R344umung und Herausgabe gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in 4 - 4 - H366he von 3.000 200, ersatzweise f374r je 100 200 einen Tag Zwangshaft, festgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: 6 Der Anspruch auf Herausgabe sei nach 247 888 ZPO zu vollstrecken. Zwar erfolge die Vollstreckung von Herausgabeanspr374chen grunds344tzlich nach 247247 885, 886 ZPO. Etwas anderes habe aber zu gelten, wenn sich aus dem Vollstreckungstitel weitergehende Handlungspflichten des Schuldners erg344ben. Davon sei vorliegend auszugehen. Um den Gl344ubigern ungehinderte Verf374-gungsgewalt 374ber die herauszugebenden Fl344chen zu verschaffen, reiche eine Besitzaufgabe verbunden mit der Verschaffung des Zugangs zu den Ladenfl344-chen nicht aus. Vielmehr sei eine Mitwirkung der Mieter erforderlich. In einem solchen Fall liege eine nach 247 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Hand-lung vor. 7 Allerdings scheide die Verh344ngung von Zwangsmitteln nach 247 888 ZPO aus, wenn die Handlung nur unter Mitwirkung Dritter zu erf374llen sei und der Schuldner auf den Dritten keinen Einfluss aus374ben k366nne oder vergeblich aus-ge374bt habe. Der Schuldner m374sse aber die M366glichkeiten einer Einflussnahme auf den Dritten voll aussch366pfen. In diesem Zusammenhang m374sse der Schuldner darlegen, dass er das ihm rechtlich und tats344chlich M366gliche zur Ein-wirkung auf den Dritten unternommen habe. Dies habe die Schuldnerin nicht getan. Sie habe nicht vorgetragen, dass sie in tats344chlicher Hinsicht alle M366g- 8 - 5 - lichkeiten genutzt habe, auf die Mieter einzuwirken. Die Schuldnerin habe nichts zu ihren Bem374hungen dargelegt, die Mieter au337ergerichtlich zur R344umung der herauszugebenden Fl344chen zu bewegen, sondern nur geltend gemacht, die Zahlung entsprechender Abfindungsbetr344ge sei ihr unzumutbar. Dass sie zur Zahlung von Abfindungsbetr344gen finanziell au337erstande sei, habe die Schuld-nerin nicht dargetan. 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 a) Ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschlie337lich die Heraus-gabe und R344umung einer unbeweglichen Sache, richtet sich entgegen der An-nahme des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung nur nach 247247 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht erg344nzend, nach 247 888 ZPO. 10 Eine Vollstreckung nach 247 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung nach 247247 885, 886 ZPO k344me nur in Betracht, wenn Gegenstand der Zwangs-vollstreckung aufgrund des Vollstreckungstitels neben der Herausgabeverpflich-tung noch weitergehende Handlungspflichten des Schuldners w344ren (BGH, Beschl. v. 19.3.2004 - IXa ZB 328/03, NJW-RR 2005, 212; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., 247 883 Rdn. 4; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorl344ufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 883 ZPO Rdn. 3; M374nchKomm.ZPO/ Schilken, 2. Aufl., 247 883 Rdn. 8 ff.; Wieczorek/Sch374tze/Storz, ZPO, 3. Aufl., 247 883 Rdn. 19). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen. 11 b) Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens sind aus-schlie337lich die R344umungs- und Herausgabeverpflichtung der Schuldnerin. Da-gegen ist die weitergehende Verpflichtung, die baulichen Ver344nderungen zu beseitigen und den n344her beschriebenen baulichen Zustand der Vorderseite 12 - 6 - wieder herzustellen (Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Gie337en vom 17.4.2002), von dem modifizierten Vollstreckungsantrag der Gl344ubiger vom 28. Juli 2005 nicht umfasst. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass die Gl344ubiger zun344chst Zwangsvollstreckungsma337nahmen zur Beseitigung der baulichen Ver344nderungen beantragt haben. Diese haben sie mit dem Antrag vom 28. Juli 2005 nicht mehr weiterverfolgt. Entsprechend haben die Vorinstan-zen den Vollstreckungsantrag vom 28. Juli 2005 auch ausgelegt und das bean-tragte Zwangsgeld nach 247 888 ZPO ausschlie337lich zur Durchsetzung der R344u-mungs- und Herausgabeverpflichtung der Schuldnerin verh344ngt. c) Ist danach Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschlie337lich die Herausgabe- und R344umungsvollstreckung, ist eine Verh344ngung von Zwangsmit-teln nach 247 888 ZPO zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen, die mit der R344umung und Herausgabe im Zusammenhang stehen, unzul344ssig. Das hat der Bundesgerichtshof bereits f374r den Fall entschieden, dass auf dem herauszuge-benden Grundst374ck ein Unternehmen betrieben wird (BGH, Beschl. v. 14.2.2003 - IXa ZB 10/03, BGH-Rep 2003, 707). Nichts anderes gilt, wenn der Schuldner die unbewegliche Sache an einen Dritten vermietet hat. Kann der Gl344ubiger aufgrund des erwirkten Vollstreckungstitels nicht gegen den Dritten vollstrecken (zur Notwendigkeit eines gegen den Dritten gerichteten Vollstre-ckungstitels: BGHZ 159, 383, 385; BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451) und ist der Dritte nicht zur Herausgabe bereit, muss der Gl344ubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Dritten entweder auf-grund eines eigenen Herausgabeanspruchs oder nach Pf344ndung und 334berwei-sung des Herausgabeanspruchs des Schuldners gem344337 247 886 ZPO erwirken. Daneben kann der Gl344ubiger, wenn sich die Verurteilung des Schuldners auf die Herausgabe und R344umung beschr344nkt und keine weitergehenden Hand- 13 - 7 - lungspflichten umfasst, nicht zus344tzlich gegen den Schuldner im Wege des 247 888 ZPO vorgehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 ZPO. 14 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 21.10.2005 - 22II 20/00 WEG - LG Gie337en, Entscheidung vom 16.01.2006 - 7 T 595/05 -
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