BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 16/06 vom 21. August 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. B374scher und Dr. Bergmann beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 12 vom 26. Juni 2007, ihre au337ergerichtlichen Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittel-verfahren den Gl344ubigern aufzuerlegen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Eine 304nderung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 14. De-zember 2006 nach 247 319 ZPO scheidet aus. Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S. des 247 319 ZPO liegt nur vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder aus den Vorg344ngen bei ihrer Verk374ndung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 12.12.2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518 Tz. 12). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Anordnung der Erstattung der Kosten der weiteren Beteiligten zu 12 ist bewusst unterblie-ben. 1 Eine nachtr344gliche Erg344nzung des Beschlusses in entsprechender An-wendung des 247 321 Abs. 1 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der f374r ein Erg344nzungsverfahren notwendige Antrag ist nicht wirksam gestellt. Er unterliegt nach 247 78 Abs. 1 ZPO dem Anwaltszwang (Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 321 2 - 3 - Rdn. 9). Der Antrag ist jedoch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt gestellt worden. Eine Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren ist nicht veranlasst. 3 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 21.10.2005 - 22II 20/00 WEG - LG Gie337en, Entscheidung vom 16.01.2006 - 7 T 595/05 -
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