BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 16/07 vom 6. Dezember 2007 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Kosten eines Abwehrschreibens ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgeb374hr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. BGH, Beschl. v. 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2007 wird auf Kosten des Verf374gungsbeklagten zur374ckgewiesen. Streitwert: 419,90 200. Gr374nde: I. Der Verf374gungskl344ger, ein Wettbewerbsverband, mahnte den Verf374-gungsbeklagten, der eine Drogeriemarktkette betreibt und eine Kundenzeit-schrift herausgibt, mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Januar 2006 wegen Ver-st366337en gegen das Verbot der redaktionellen Werbung ab. Der Verf374gungsbe-klagte trat der Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2006 hinsicht-lich eines Beitrags mit dem Titel "Mehr Kraft f374r die Augen" entgegen. Das Landgericht wies den vom Verf374gungskl344ger deshalb gestellten Antrag auf Er-lass einer einstweiligen Verf374gung mit Urteil vom 21. Februar 2006 kostenpflich-tig zur374ck. 1 - 3 - Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verf374gungsbeklagte in einem Nachfestsetzungsantrag f374r das vorgerichtliche Abwehrschreiben eine auf die Verfahrensgeb374hr nicht anrechenbare 0,65-Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2400 VV-RVG in H366he von 419,90 200 netto geltend gemacht. 2 3 Das Landgericht hat die Geb374hr antragsgem344337 festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Verf374gungskl344gers hat zur Abweisung des Kostennachfestsetzungsantrags des Verf374gungsbeklagten gef374hrt (OLG Stutt-gart, Beschl. v. 5.2.2007 - 8 W 20/07, juris). 4 Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verf374gungsbe-klagte seinen Kostennachfestsetzungsantrag weiter. Der Verf374gungskl344ger be-antragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zul344ssig. Der Umstand, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch 247 574 Abs. 1 Satz 2, 247 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Falle ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGHZ 154, 102, 103), steht dem nicht entgegen. Diese Begrenzung gilt nicht f374r das Kos-tenfestsetzungsverfahren, das als selbst344ndiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; Beschl. v. 19.4.2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Tz. 8 = WRP 2007, 1205 - Consulente in marchi). 6 III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Be-schwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die dem Verf374gungsbeklag- 7 - 4 - ten durch das vorgerichtliche Abwehrschreiben entstandenen Kosten, soweit sie auf die Verfahrensgeb374hr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kos-ten der Rechtsverteidigung i.S. des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen und im Kostenfestsetzungsverfahren daher nicht erstattungsf344hig sind. 8 F374r die Beurteilung des Streitfalls ist es entscheidend, dass ein Abwehr-schreiben, auch wenn es die Reaktion auf ein Abmahnschreiben darstellt, nicht anders als dieses auf die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung abzielt. Kosten, die zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits aufgewen-det werden, stellen keine Kosten der Prozessvorbereitung dar, die dann, wenn sie in Bezug auf einen bestimmten Rechtsstreit vorgenommen worden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsf344hig sind (OLG Schleswig JurB374ro 1981, 582; Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 247 91 Rdn. 13 "Vorbereitungskosten"; a.A. OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 691, 692). Wie der beschlie337ende Senat in der Entscheidung "Geltendmachung der Abmahnkosten" ausgef374hrt hat, geh366-ren die Kosten einer Abmahnung im Hinblick auf deren Funktionen - Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und Ausschluss der f374r den Gegner ohne vorherige Abmahnung grunds344tzlich bestehenden M366glich-keit, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des 247 93 ZPO anzuerkennen - nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 12 = WRP 2006, 237). Nichts anderes gilt f374r die Kosten eines Abwehrschreibens; denn ein solches Schreiben soll einen drohenden Rechtsstreit nach seiner Be-stimmung nicht f366rdern, sondern gerade verhindern. In dieser Hinsicht unterscheidet sich ein Abwehrschreiben auch von einer Schutzschrift. Diese wird bei Gericht eingereicht, um zu verhindern, dass in ei-nem Eilverfahren, dessen Anh344ngigkeit oder Anh344ngigwerden der Verfasser der Schutzschrift erwartet, eine Unterlassungsverf374gung ergeht, ohne dass die- 9 - 5 - jenigen Gesichtspunkte Ber374cksichtigung finden, die aus der Sicht des Verfas-sers der Schutzschrift gegen ihren Erlass sprechen. Eine Schutzschrift ist damit auf ein bestimmtes, wenn auch meist nur drohendes gerichtliches Verfahren bezogen, das sie insofern f366rdern soll, als das Gericht bei seiner Entscheidung bereits die Gr374nde kennen soll, die nach Auffassung des Antragsgegners ge-gen den Erlass der einstweiligen Verf374gung sprechen. Die f374r eine Schutzschrift aufgewendeten Kosten sind deshalb grunds344tzlich dann erstattungsf344hig, wenn ein Verf374gungsantrag eingereicht und damit ein Prozessrechtsverh344ltnis be-gr374ndet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, GRUR 2003, 456 = WRP 2003, 516 - Kosten einer Schutzschrift). Der Umstand, dass im Streitfall am Ende des Abwehrschreibens ange-merkt war, man gehe davon aus, dass der Abmahnende, sollte er wider Erwar-ten einen Rechtsstreit einleiten, das Abwehrschreiben von sich aus dem Verf374-gungsantrag an das Gericht beilegen werde, rechtfertigt es hier ebenfalls nicht, das Abwehrschreiben hinsichtlich der Kostenerstattung wie eine Schutzschrift zu behandeln. Dem Verf374gungsbeklagten stand es frei, seinerseits auf die Ab-mahnung hin bei Gericht eine Schutzschrift einzureichen und auf diese Weise bereits im Voraus auf das drohende Verfahren einen f366rdernden Einfluss zu nehmen. 10 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 11 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 03.11.2006 - 11 O 7/06 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2007 - 8 W 20/07 -
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