BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 16/07 vom 6. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und W366stmann beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 30. M344rz 2007 f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2007, mit wel-chem er zu der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2007 mit-teilt, er sei hierf374r "der falsche Ansprechpartner", als Erinnerung gegen den der Rechnung zugrunde liegenden Kostenansatz vom 30. M344rz 2007 aus. 1 Die Erinnerung ist zul344ssig (247 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegr374ndet. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kostenbeamtin hat zutreffend eine Geb374hr nach Nummer 1822 des Kostenverzeichnisses - KV - (Anlage 1 des GKG zu 247 3 Abs. 2 GKG) in H366he von 35,00 200 angesetzt. 2 Der Beklagte hat auf die Belehrung des Landgerichts Duisburg vom 6. Februar 2007, dass sein "Einspruch" gegen den Beschluss 374ber die Verwer-fung seiner Berufung als eine Rechtsbeschwerde aufgefasst und dem Bundes- 3 - 3 - gerichtshof vorgelegt werde, wenn er dem nicht widerspreche, nicht reagiert. Die Eingabe des Beklagten ist daher zutreffend als Rechtsbeschwerde behan-delt worden. Hierf374r fallen nach Nummer 1820 KV zwei Geb374hren an, deren H366he sich nach dem jeweiligen Streitwert richtet. Da der Beklagte die Rechts-beschwerde zur374ckgenommen hat, haben sich die anzusetzenden Kosten ge-m344337 Nummer 1822 KV auf eine Geb374hr erm344337igt. Die H366he der Geb374hr ist auf der Grundlage des Streitwerts von 452,03 200 zutreffend mit 35,00 200 angesetzt worden (vgl. Anlage 2 des GKG zu 247 34 GKG). Von der Erhebung der Gerichtskosten ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (247 21 Abs. 1 GKG). Entgegen seiner Auffassung war der Beklagte nicht 374ber die M366glichkeit der Beantragung von Prozesskos-tenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren zu belehren. Unabh344ngig davon, dass es einer mittellosen Partei zugemutet werden kann, sich selbst danach zu erkundigen, welche Unterst374tzungen die 366ffentliche Hand zur F374hrung von Rechtsstreiten gew344hrt, war dem Beklagten die Prozesskostenhilfe dem Grun-de nach bekannt. Dies ergibt sich aus seiner Zuschrift vom 20. September 2006, mit welchem er "Gerichtskostenbeihilfe" geltend machte, und aus dem 4 - 4 - Antwortschreiben des Amtsgerichts vom 27.September 2006, in dem ihm mitge-teilt wurde, dass Prozesskostenhilfe nur h344tte gew344hrt werden k366nnen, wenn die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg gehabt h344tte, was nicht der Fall ge-wesen sei. Schlick Kapsa D366rr Herrmann W366stmann Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 26.09.2006 - 33 C 2612/06 - LG Duisburg, Entscheidung vom 11.12.2006 - 11 S 207/06 -
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