BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 16/08 vom 5. November 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 10. Dezember 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 528,23 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten dar374ber, ob f374r die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung bei Gericht eingereichte Schutzschrift die 1,3-fache Geb374hr nach Nr. 3100 RVG VV anf344llt oder die Geb374hr nach Nr. 3101 RVG VV auf eine 0,8-fache Geb374hr zu erm344337igen ist, wenn der Verf374-gungsantrag bei Gericht eingeht und sp344ter wieder zur374ckgenommen wird. 1 Das Landgericht hat auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgeg-nerin die 1,3-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 RVG VV angesetzt. Die 2 - 3 - dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfah-rensgeb374hr nach Nr. 3101 RVG VV zu ber374cksichtigen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 4 Wie der Senat mit Beschluss vom 13. M344rz 2008 - I ZB 20/07, GRUR 2008, 640 = WRP 2008, 951 - Kosten der Schutzschrift III entschieden hat, er-h344lt der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt f374r die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag die 1,3-fache Geb374hr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verf374gungsantrag bei Gericht eingeht und sp344ter wieder zur374ckgenommen wird. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin enthielt bereits Sachvortrag, den das Gericht bei einer Entscheidung 374ber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung h344tte ber374cksichtigen m374ssen. 5 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 6 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2007 - 406 O 2/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2007 - 8 W 253/07 -
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