BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 16/08 vom 27. April 2009 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 3, 522 Abs. 1; GenG 247 68 a) Ein Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Genossenschaft ist in der Regel verm366gensrechtlicher Natur. b) Die Rechtsmittelbeschwer der Genossenschaft in Bezug auf ein die Un-wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds feststellendes Urteil bemisst sich - spiegelbildlich zu dem Interesse des Genossen am Fortbestehen seiner Mitgliedschaft - nach dem (wirtschaftlichen) Wert des von dem Aus-schluss betroffenen Gesch344ftsanteils. BGH, Beschluss v. 27. April 2009 - II ZB 16/08 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. April 2009 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert: 3.500,44 200 Gr374nde: I. Die Beklagte, eine eingetragene Baugenossenschaft, hat den Kl344ger, der im Rahmen seiner Mitgliedschaft eine im Eigentum der Beklagten stehende Immobilie bewohnt, mit Beschluss ihres Vorstands vom 28. Februar 2007 aus-geschlossen. Der Aufsichtsrat der Beklagten hat den Ausschluss des Kl344gers best344tigt. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Kl344gers festgestellt, dass seine Mitgliedschaft bei der Beklagten durch die Beschl374sse des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht beendet wurde. Das Landgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 29. August 2008 als unzul344ssig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 200 1 - 3 - nicht 374bersteige. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet, weil das Berufungsgericht in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337enden Weise angenommen hat, dass die Berufungssumme nicht erreicht ist, und die Berufung der Beklagten deshalb rechtsfehlerhaft als unzul344ssig verworfen hat. 4 a) Die gegen den Ausschluss des Kl344gers aus der beklagten Genossen-schaft gerichtete Klage ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend ange-nommen hat - als verm366gensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Der Zweck der Beklagten als eingetragener Genossenschaft ist - wie sich auch aus 247 2 ihrer Satzung ergibt - wirtschaftlicher Natur. Dies hat zur Folge, dass ein Mitglied der Genossenschaft durch seinen Ausschluss regelm344337ig in seinen verm366gens-rechtlichen Belangen betroffen ist (RGZ 89, 336, 337; Beuthien, GenG 14. Aufl. 247 68 Rdn. 21; Schulte in Lang/Weidm374ller, GenG 35. Aufl. 247 68 Rdn. 40). 5 So liegt der Fall hier. Der Kl344ger macht mit seiner Klage keinen - den Rechtsstreit pr344genden - personenrechtlichen Anspruch geltend (vgl. dazu: Se-nat, BGHZ 13, 5, 8; RGZ 163, 200, 202 f.), sondern verfolgt nach den - von der 6 - 4 - Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich das Ziel, sich die wirtschaftlichen Vorteile seiner Mitgliedschaft zu er-halten. b) Das Berufungsgericht hat auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht verkannt, dass es f374r die Festsetzung des Wertes der Beschwer auf das Interesse des Rechtsmittelkl344gers am Erfolg des Rechtsmittels ankommt. Es hat n344mlich, wie sich bereits aus dem Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2008 un-zweifelhaft ergibt, als Ma337stab f374r die Bewertung des Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung des Ausschlusses des Kl344gers - spiegelbildlich zu dem mit der Feststellungsklage des Kl344gers verfolgten Interesse am Fortbeste-hen seiner Mitgliedschaft - im Grundsatz zutreffend den Wert des von der Aus-schlie337ung betroffenen Gesch344ftsanteils des Kl344gers herangezogen (vgl. Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735 - zur GmbH). 7 c) Entgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts 374bersteigt jedoch der Wert des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Fall die sog. Erwachsenheitssumme von 600,00 200 (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass die Be-rufung der Beklagten zul344ssig ist. 8 aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner unzutreffenden Festsetzung des Beschwerdewerts auf lediglich 600,00 200 von dem ihm durch 247 3 ZPO einge-r344umten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, weil es hierbei von der Beklagten glaubhaft gemachte, bewertungsrelevante Tatsachen au337er Acht gelassen hat (Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, WM 2009, 329 Tz. 4 m.w.Nachw.). 9 Mit seiner ausschlie337lich am Nennwert des Gesch344ftsanteils orientierten Bewertung des Genossenschaftsanteils des Kl344gers hat das Berufungsgericht den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung 10 - 5 - rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass das Beru-fungsgericht den auf seinen Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2008 von der Beklag-ten in ihrer Berufungsbegr374ndung gehaltenen und durch Vorlage der Bilanz f374r das Jahr 2007 und anderer Gesch344ftsunterlagen glaubhaft gemachten Vortrag, der tats344chliche Wert des Gesch344ftsanteils des Kl344gers liege erheblich 374ber seinem Nennwert und belaufe sich unter Ber374cksichtigung der in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisr374cklagen zuz374glich des zur Aussch374ttung im Jahre 2008 vorgesehenen Bilanzgewinns des Jahres 2007 einschlie337lich seines Ge-sch344ftsguthabens auf 3.500,44 200, in der gebotenen Weise zur Kenntnis ge-nommen und bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer in Erw344gung ge-zogen hat. bb) Unter Ber374cksichtigung dieses Vortrags 374berstieg der Wert der Be-schwer die Erwachsenheitssumme von 600,00 200. Zwar bemisst sich die Be-schwer - ebenso wie der Streitwert - bei einem Streit um den Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft, sofern dieser - wie hier - verm366gensrechtli-cher Natur ist, in der Regel nach der H366he des Gesch344ftsguthabens des aus-geschlossenen Mitglieds (P366hlmann/Fandrich/Bloehs, GenG 3. Aufl. 247 68 Rdn. 39; Schulte in Lang/Weidm374ller aaO Rdn. 40), weil dieses zumeist den tats344chlichen Wert des Anteils des Ausgeschiedenen widerspiegelt. Hier war jedoch eine andere Bewertung deshalb geboten, weil sich aus dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beklagten als Berufungsf374hrerin ein h366herer wirtschaft-licher Wert des Gesch344ftsanteils des Kl344gers ergibt. Denn schon allein im Hin-blick auf die in der - von der Beklagten vorgelegten - Bilanz f374r das Jahr 2007 ausgewiesenen Ergebnisr374cklagen von mehr als 8 Millionen 200 374bersteigt der wirtschaftliche Wert des Anteils des Kl344gers sowohl den Nennwert seines An-teils als auch den Betrag seines Gesch344ftsguthabens (594,00 200) deutlich. Auch wenn das ausgeschiedene Genossenschaftsmitglied nach 247 73 Abs. 2 Satz 3 11 - 6 - GenG grunds344tzlich keinen Anspruch auf Beteiligung an den R374cklagen hat - es sei denn, dass die Satzung einen solchen Anspruch ausdr374cklich vorsieht (247 73 Abs. 3 GenG) -, 344ndert dies nichts daran, dass ein Genosse jedenfalls w344hrend seiner Mitgliedschaft, um deren Fortbestehen die Parteien streiten, an diesem Wert beteiligt ist. Zudem ist die Berufungssumme aber auch wegen des zur Aussch374ttung im Jahr 2008 vorgesehenen Bilanzgewinns des Jahres 2007 erreicht. 12 3. Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es sich nunmehr im Rahmen der Begr374ndetheit des Rechtsmittels mit der Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses des Kl344gers befassen kann. 13 Kurzwelly Strohn Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 30.04.2008 - 53 C 2974/07 - LG Duisburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 13 S 129/08 -
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