BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 16/12 vom 19. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reic hart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29 . Mai 20 12 wi rd auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen . Gegenstandswert der Rechtsbes chwerde: 2.796,50 Gründe: I. Die Beklagten hab en gegen das Urteil des Landgerichts, durch das sie verurteilt worden sind, an die Klägerin weitere 2.796,50 Berufung ein gelegt April 2012 , einem Freitag, verlängert. Am Morgen des 16 April 2012 wurde die B e- rufungsbegründung in dem Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts vorgefu n- den und erhielt, weil sie sich nach Darstellung des zuständigen Justizw ach t- meisters N . ob erhalb der um Mitternacht des 13. April 2012 fallenden Klappe befand, den Eingangsstempel vom 16 April 201 2 mit dem Zusatz Prozessbevollmächtigte der Beklagten behauptet hingegen, die Berufungsbegründung am 13. A pril 2012 vor Mitte r- nacht in den Nachtbriefkasten eingeworfen zu haben. Die Berufungsbegründung sei, so seine Schilderung in der vom Ber u- fungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, im Laufe des Vormittags des 1 2 - 3 - 13. April 2012 geschrieben worden und habe e rst fertig vorgelegen , als die sei. Üblicherweise würden Schriftsätze von Auszubildenden seines Büros gebracht, wo man sich den Empfang bestätigen lasse. Er, der Prozessbevol l- m ächtigte der Beklagten , habe an diesem Tag um 14.00 Uhr zu Hause sein müssen. Nachdem er den Schriftsatz gegen 13.00 Uhr unterschrieben gehabt habe, habe er ihn selbst auf dem Heimweg mit dem Auto zum Oberlandesg e- richt gebracht. Das Berufungsgericht ist nach Anhörung des Justizw achtmeisters N . als weiteren Zeugen als Ergebnis der Beweisaufnahme von einem non liquet aus gegangen und hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verwo r- fen sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs b e- gründungsf rist abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der B e- klagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Vo raussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur For t- bildung des Rechts oder zur Sicher ung einer einheitlichen Rechtsprechung. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien in sich wide r- spruchsfrei und an sich nachvollz iehbar. Ihnen stünde jedoch die nicht mi nder glaubhafte Aussage des Zeugen N . entgegen, der am 16. April 2012 den Nachtbriefkasten gelehrt und die Eingänge mit Stempeln versehen habe. Dieser habe bekundet, die Klappe des Nachtbriefkastens sei an dem betreffenden W o- chenende ordnungsgemä ß gefallen. Man könne die vor Freitag 24.00 Uhr und die danach eingegangene Post gut daran unterscheiden, dass sich bei der ab Sonnabend eingegangenen Post die N ordwest - Zeitung befinde. Dementspr e- 3 4 5 - 4 - chend lege er die Post von Freitag und die von Sonnabend und Sonntag auf zwei getrennte Stapel; die Post ab Samstag auf die Nordwest - Zeitung. Diese Stapel lägen auch nicht nebeneinander, sondern ein beträchtliches Stück vo n- einander entfernt, um eine Vermischung zu vermeiden. Wenn einmal ein Brief herunterfalle, las se sich dieser grundsätzlich gut wieder zuordnen, weil die St a- pel nicht nebeneinander lägen und der Stapel mit der späteren Post gut an der Tageszeitung zu erkennen sei. E r könne sich nicht daran erinnern , dass am Morgen des 16. April 2012 ein Briefumschla g von einem der Stapel gefallen sei . Der von ihm abgezeichnete Eingangsstempel vom 16. April 2012 besage, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz oberhalb der Klappe gelegen habe. A n- fragen von anderen Senaten hinsichtlich etwaiger Funktionsstörungen des N achtbriefkastens habe es nicht gegeben. Aufgrund der beiden Aussagen , so das Berufungsgericht, könne es sich nicht die Überzeugung bilden, dass der Eingangsstempel unrichtig und der Schriftsatz tatsächlich bereits am 13. Ap ril 2012 eingelegt worden sei. D as u n- klare Beweisergebnis gehe zu Lasten der Beklagten. Ein Wiedereinsetzung s- grund sei nicht glaubhaft gemacht. 2. D ie Rechtsbeschwerde wendet sich o hne Erfolg gegen die Festste l- lung des Berufungsgerichts , d i e Bekl agten hätten den ihnen obliegenden B e- weis, dass die Berufungs begründung noch vor Ablauf der verlängerten Frist am 13 . April 20 12 bei Gericht eingegangen sei, nicht geführt. a) E ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat d as Berufung s- gericht keine zu hohen Anforderungen an den nach § 4 18 Abs. 2 ZPO von den Beklagten zu erbringenden Gegenbeweis gestellt. Der Einga ngsstempel vom 16 . April 20 12 erbringt, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, gem. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für einen (verspäteten) Einwurf des Schriftsa t- zes in den Nachtbriefkasten de s Berufungsgerichts . Der Beweis einer Unric h- tigkeit der darin bezeugten Tatsachen ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO) und hieran dürfen nach ständiger Rechtsprechung w egen der Beweisnot des Ber u- 6 7 8 - 5 - fungsführers hinsichtlich gerichtsinterne r Vorgänge auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 10/06 , NJW 2007, 603 Rn. 5). Da der Außenstehende in der Regel ke i- nen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachbriefkastens sowie in das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwa i ge Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufkl ä- rung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 Rn. 12; Urteil Februar 2012 - V ZR 254/10, NJW - RR 2012, 701 Rn. 7). Allerdings bleibt es auch im Rahmen des bei der Prüfung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beachtenden Freib e weisverfahren s dabei, dass der dem Rechtsmittelführer obliegende Beweis für die rechtzei tige Begründung des Rechtsmittels zur vollen, den Anforderungen des § 286 ZPO genügenden Überzeugung des Gerichts geführt sein muss (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - VII ZB 35/11, NJW - RR 2012, 509 Rn. 9 mwN). A n die Überzeugungsbildung werden insowei t keine geringeren oder höheren A n- forderungen gestellt als sonst . Hiernach etwa verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Rechtsmittelführers (BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - XI ZB 4/11, juris Rn. 18). b) Danach ist es auch bei vollständiger Überprüfu ng durch den erke n- nenden Senat nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nach Au s- schöpfung der vorhandenen Beweismittel sich durch die als in jeder Hinsicht glaubhaft angesehene Aussage de s für die Leerung des Nachtbriefkastens z u- ständigen Justizange stellten, de s Zeuge n N . , gehindert sieht, den als in sich widerspruchsfrei und an sich nachvollziehbar bezeichneten Angaben des als Zeugen vernommenen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu folgen (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 ) . Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf, sondern versucht lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Dass sich der Zeuge 9 10 - 6 - N . nicht mehr an den konkreten Schriftsatz erinnern konnte, ist verstän d- lich und schmälert den Beweiswert seiner Aussage entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Zeuge auf Nachfrage eingeräumt hat , es könne immer einmal passieren, dass ein Fehler vorkomme. Allein die kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung des Gegenb eweises nicht aus (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 Rn. 12 mwN) . Letztlich ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Nachtbriefkasten in der Vergangenheit defekt gewesen war. Anhaltspunkte für einen Defekt am 13. April 2012 hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. c) Diesem Ergebnis steht das Urteil des V. Zivilsenats vom 17. Februar 2012 (V ZR 254/10, NJW - RR 2012, 701) nicht entgegen. Nach dieser Entsche i- dung ist der Beweis der Unrichtigkeit des Eingangsst empels auch dann e r- bracht, wenn unerklärlich bleibt, wie dieser auf den Schriftsatz gelangt ist , wenn zur Überzeugung des Gerichts fest steht , dass ein Schriftstück zu einem and e- ren Zeitpunkt als aus dem Eingangsstempel ersichtlich bei Gericht eingegangen i st. In diesem Fall muss der Berufungsführer n icht beweisen, wie es trotz rech t- zeitigen Einwurfs der Berufungsbegründung dazu gekommen ist, dass diese den Eingangsstempel eines späteren Tages trägt. Die Überzeugung, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz entgegen dem Eingangsstempel an einem früheren Tag bei Gericht eingegangen ist, konnte sich das Berufungsgericht nach der Beweisaufnahme im vorliegenden Fall gerade nicht bilden. 3. Das Berufungsgericht hat den in zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 6) vorsorglich g e- stellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründung s- frist gleichfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt , weil die Beklagten nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist g e- hindert waren. D a seine Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme aus 11 12 - 7 - Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagten ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO z uzurec h- nendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht aus ge räum t haben . Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.12.2011 - 2 O 3030/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.05.2012 - 6 U 35/12 -
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