ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB16.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 16/18 vom 13. September 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 103 Abs. 2, §§ 104, 107; RVG § 10 Abs. 2 Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss de n Gege n- stand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liege n- den Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzune h- mende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 16/18 - LG Passau AG Passau - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Fedde rsen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau - 2. Zivilkammer - vom 19. Februar 2018 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 27 festgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstr e- ckung. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 beantragte die Gläubigerin beim Amtsgericht, gegen die Schuldnerin gemäß § 788 ZPO die notwendigen Kosten der Zwang svollstreckung festzusetzen. Der Antrag , in dem der zugrundeliege n- de Vollstreckungstitel nicht bezeichnet war, enthielt eine nicht unterschriebene Übersicht der bisherigen Vollstreckungskosten mit folgendem Inhalt: 19.10.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Vermög ensauskunft 19.10.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Einholung von Drittauskünften 6.12.2017 Gerichtsvollzieherkosten/TEML, ELFRIEDE DR 1354/17 7.12.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Erneute Verm ö- gensauskunft 7.12.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Sac hpfändung 22.01.2018 Gerichtsvollzieherkosten/TEML, ELFRIEDE DR 1526/17 23.01.2018 Gerichtskosten/Zustellkosten für diesen B e- schluss 23.01.2018 Gesamtsaldo 1 - 3 - Dem Antrag waren Belege beigefügt. Das Amtsgericht hat den Festse t- zun gsantrag mit Beschluss vom 5. Februar 2018 zurückgewiesen. Mit B e- schluss vom 12. Februar 2018 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerde gericht vorg e- legt. Dieses hat nach Übertragung des Verf ahrens vom Einzelrichter auf die Kammer die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2018 z u- rückgewiesen. II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Kostenfestsetzungsantrag sei schon deshalb mangelhaft, weil der der Zwangsvollstreckung zugr undeli e- gende Vollstreckungstitel nicht angegeben sei. Es fehle ferner mangels Angabe des Gegenstandswerts, der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgese t- zes und der Gebührenbezeichnung an einer ordnungsgemäßen, aus sich he r- aus verständlichen Berechnung der Rechtsanwaltskosten. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt - haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulä s- sig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Kostenfestsetzungsantrag nicht den aus § 788 Abs. 2 und § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RVG folgenden formalen Anforderungen genügt. 1. Nach § 788 Abs. 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 103 Abs. 2, § 104 und § 107 ZPO fest. Nach § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenb e- rechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze d ienenden Belege beizufügen. Der Inhalt des Antrags hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem mit ihm begehrten Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um einen Vollstreckungstitel handelt, der formell und materiell in Rec htskraft erwächst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 2 3 4 5 6 - 4 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462 [juris Rn. 3]; Besc hluss vom 10. März 2011 IX ZB 104/09, AGS 2011, 566 [juris Rn. 7]; MünchKomm.ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn. 137). Aus dem Antrag muss deshalb in b estimmter Form hervorg e- hen, welche Kostenpositionen Gegenstand der Geltendmachung sind. Erforde r- lich ist danach zunächst eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels ( BeckOK . ZPO/ Jaspersen, 29. Ed., § 103 Rn. 27; Mü nchKomm . ZPO/Schulz aaO § 103 Rn. 39; Saenger/Girl, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rn. 7). Weiter müssen Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar bezeichne t werden (vgl. OLG Brandenburg, AnwBl 2001, 306; FG Nürnberg, EFG 1989, 364; MünchKomm . ZPO/Schulz aaO § 103 Rn. 42). Bei der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten richtet sich der erfo r- derliche Inhalt der Kostenberechnung nach § 10 Abs. 2 RVG ( vgl. OLG Bra n- denburg, AnwBl 2001, 306 [zu § 18 Abs. 2 BRAGO aF]; BeckOK . ZPO/ Jaspersen aaO § 103 Rn. 27; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 104 Rn. 4; Saenger/ Girl aaO § 103 Rn. 11). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 RVG sieht vor, dass in der Kostenberechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Ausl a- gen, Vorschüsse, eine kurze Beze ichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Verg ü- tungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert b e- rechnet sind, auch dieser anzugeben sind; bei Entgelten für Post - und Tel e- k ommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. Die Kostenberechnung muss aus sich heraus verständlich sein. 2. Danach hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin z u Recht für unzureichend erachtet, weil er w eder den zugrundeli e- genden Rechtsstreit oder Vollstreckungstitel genau bezeichnete noch eine hi n- reichend detaillierte Kostenberechnung enthielt. 7 8 - 5 - Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, dass die jeweiligen Grundlagen und Berechnungen der geltend g emachten Rechtsanwaltskosten in den dem Antrag beigefügten Vollstreckungsaufträgen genannt seien . Den fo r- malen Anforderungen des § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RVG ist mit Blick auf ihren Sinn, den Inhalt des beantragten Kostenfes t- se tzungsbeschlusses in hinreichend bestimmter Weise festzulegen , nicht dadurch genügt, dass sich die Grundlagen der Honorarberechnung aus dem Antrag beigefügten Vollstreckungsunterl agen ergeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koc h Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Passau, Entscheidung vom 05.02.2018 - 4 M 357/18 - LG Passau, Entscheidung vom 19.02.2018 - 2 T 36/18 - 9 10
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