BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 16/99 vom 21. Februar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly, Kraemer sowie die Richterin Münke beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 23. August 1999 wird der Beschluß des 23. Zivilsenates des Kammergerichts vom 14. Juli 1999 aufgehoben. Den Klägern wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landg e - richts Berlin vom 9. Dezember 1998 (28 O 148/98 - LG Berlin) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gegenstandswert: 270.900, - - DM. Gründe: I. Gegen das ihnen am 7. Januar 19 99 zugestellte erstinstanzliche Urteil haben die Kläger am 28. Januar 1999 Berufung eingelegt. Zugleich haben sie Akteneinsicht mit der Begründung beantragt, die Bevollmächtigten im Ber u - fungsverfahren seien erst in diesem Verfahren beauftragt worden. Auf Antrag der Kläger ist die bis Montag, den 01. März 1999, laufende Berufungsbegrü n - dungsfrist um einen Monat und damit bis zum 1. April 1999 verlängert worden. - 3 - Mit dem Verlängerungsantrag haben die Kläger an den bis dahin nicht b e - schiedenen Antrag auf Akteneinsicht erinnert. Daraufhin wurde den Klägern zwar Akteneinsicht bewilligt, aber nicht tatsächlich gewährt. Auf Bitten des Pr o - zeßbevollmächtigten der Kläger, ihm die Gerichtsakten zur Einsicht für drei Tage in seinen Kanzleiräumen zu überlassen, wurde ihm mitgeteilt, die Akte n - einsicht könne derzeit wegen Versendung der Akten nicht gewährt werden. Am 25. März 1999 wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Akten für drei Tage zur Einsicht in seiner Kanzlei überlassen. Sie gelangten am 30. März 1999 an das Kammergericht zurück. Mit Schriftsatz vom 6. April 1999, bei Gericht eingegangen am selben Tage, haben die Kläger die Berufung begründet. Nach Hinweis des Gerichts auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger vorsor g - lich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu die Kopie eines Schriftsatzes vom 25. März 1999, in dem um weitere Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6. April 1999 gebeten wird, sowie eine Kopie des Postausgangsbuches vorgelegt, auf dem dieser Schriftsatz am 25. März 1999 als Postausgang notiert ist. Auf die Mitteilung des Gerichts, daß ihrem Verlä n - gerungsantrag nicht entsprochen werden könne, weil dieser bisher nicht zu den Gerichtsakten gelangt sei, haben die Kläger eidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten und seiner Fachgehilfin vorgelegt, nach denen der in Kopie vorgelegte Schriftsatz vom 25. März 1999 am selben Tag in einen Postbriefkasten eingeworfen worden ist. Dieser in Kopie vorliegende Schrif t - satz enthält im Anschriftenfeld statt der richtigen Postleitzahl 10781 die Pos t - leitzahl 14057 und statt des neuen Senatsaktenzeichens (23 U 800/99) das Aktenzeichen des bis Mitte März 1999 für den Rechtsstreit zuständigen Senats (19 U 800/99). - 4 - Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hierg e - gen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger. II. Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger hat in der Sache Erfolg. 1. Mit dem B erufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Prozeßb e - vollmächtigte der Kläger am 25. März 1999 einen Schriftsatz mit einem Verlä n - gerungsantrag auf dem Postweg abgesandt hat. Die Kläger haben dies durch eidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten und dessen Mi t - arbeiterin sowie durch Vorlage eines Auszuges aus dem Postausgangsbuch ihres Prozeßbevollmächtigten in Kopie glaubhaft gemacht. Gegen die Glau b - haftigkeit der Angaben spricht nicht, daß der Schriftsatz bis heute nicht zu den Gerichtsakten gelangt ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Schriftsatz entweder auf dem Postweg in Verlust geraten, von Bediensteten des Gerichts versehentlich in andere Akten eingeordnet worden oder auf and e - re Weise bei Gericht verlorengegangen ist. Dem steht nicht entgegen, daß der Schriftsatz eine unzutreffende Pos t - leitzahl enthielt. Die weitergehenden Angaben in der Anschrift sind korrekt wi e - dergegeben. Unter diesen Umständen hat die unzutreffende Postleitzahl ledi g - lich die vom Berufungsgericht zu Recht unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 15. April 1999 (IX ZB 57/98, Beschlußausfertigung S. 3 ff., 4/5) angesprochene Folge, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nicht von einem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht am nächsten Werktag - 5 - ausgehen konnte; er mußte vielmehr mit einigen Tagen Verzögerung rechnen. Einer solchen Verzögerung kann hier jedoch keine Bedeutung beigemessen werden, weil der Prozeßbevollmächtigte den Schriftsatz nicht kurzfristig, so n - dern eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abgesandt hat. 2. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger durfte auch darauf vertrauen, daß seinem Verlängerungsantrag vom 25. März 1999 stattgegeben würde. Der Rechtsmittelkläger trägt zwar generell das Risiko dafür, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen E r - messens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ve r - sagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverläng e - rung rechnen dürfen (st. Rspr., vgl. u.a. BGHZ 83, 217 ff., 222; BGH, Beschl. v. 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430). Etwas anderes gilt aber dann, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlä n - gerung gerechnet werden konnte (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; BGH, Beschl. v. 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430). Zwar ist das bisher nur für den Fall eines ersten Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegrü n - dungsfrist entschieden worden (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155). Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß es erheblichen Bedenken begegnet, diesen Grundsatz ohne Ei n - schränkung auf einen weiteren Verlängerungsantrag zu übertragen; das würde letztlich zu einer Verwässerung der Regelung über die Rechtsmittelbegrü n - dungsfrist führen. Im vorliegenden Fall ist den Klägern jedoch ausnahmsweise Wiederei n - setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn es liegen außergewöhnliche, - 6 - von ihnen nicht zu vertretende Umstände vor, die den Prozeßbevollmächtigten der Kläger berechtigten, darauf zu vertrauen, daß seinem zweiten Verläng e - rungsantrag stattgegeben würde. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hatte bereits mit Einlegung der Berufung am 28. Januar 1999 Akteneinsicht beantragt. Diese ist ihm trotz mehrfacher Erinnerungen erst am 25. März 1999, also eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, gewährt worden. Dadurch wurde die Vorb e - reitung der Berufungsbegründung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erheblich behindert, weil er vor den Osterfeiertagen mit Arbeit überlastet war. Nur während der Feiertage konnte er das Verfahren in Ruhe bearbeiten und die Berufungsbegründungsschrift fertigstellen. Diesen Umständen mußte Rechnung getragen werden, um sicherzustellen, daß den Klägern ausreiche n - dem Maße rechtliches Gehör gewährt wird. Dabei fiel auch ins Gewicht, daß eine wesentliche Verzögerung des Rechtsstreits nicht eintrat. Denn der Kläge r - vertreter hatte nur eine Verlängerung um einen Werktag erbeten, so daß die Frist nicht am Gründonnerstag, sondern am Dienstag nach Ostern abgelaufen wäre. Der Umstand, daß der Gegenseite gemäß § 225 Abs. 2 ZPO rechtliches Gehör einzuräumen war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zum einen konnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger darauf vertrauen, daß im Hinblick auf die Verzögerung der Akteneinsicht die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beklagte zügig (gegebenenfalls fernmündlich) erfolgte. Zum anderen war nicht zu erwarten, daß die Beklagte gewichtige Gründe gegen die beantragte Fristverlängerung um einen Werktag vorbringen würde. Solche Gründe hat die Beklagte in ihren Stellungnahmen zu dem Wiedereinsetzungsgesuch und der sofortigen Beschwerde der Kläger auch nicht dargelegt. - 7 - 3. Vor diesem Hintergrund stellt es auch kein der Wiedereinsetzung en t - gegenstehendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger dar, daß er sich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht danach erkundigt hat, ob sein zweiter Verlängerungsantrag bei Gericht eingegangen und positiv b e - schieden worden war. Kann nämlich der Rechtsmittelkläger mit großer Wah r - scheinlichkeit damit rechnen, daß seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wird, liefe eine solche Erkundigungspflicht auf die Verpflichtung hinaus, die Briefbeförderung zu überwachen, um die Fristwahrung sicherzustellen. Eine solche Sorgfaltspflicht obliegt dem Prozeßbevollmächtigten jedoch nicht (BVerfG, Beschl. v. 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88, NJW 1989, 11 47; BGH, Beschl. v. 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; v. 12. März 1986 - VIII ZB 6/86, VersR 1986, 787/788). 4. Aufgrund der sofortigen Beschwerde war dem Wiedereinsetzungsg e - such der Kläger somit zu entsprechen. Röhricht Henze Kurzwelly Kraemer Münke
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