BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 17/01 vom15. Dezember 2003in dem Verfahren - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Strohnbeschlossen:I.Der Senatsbeschluß vom 21. Juli 2003 wird auf S. 5 des Be-schlußumdrucks in der 5. Zeile wegen eines offensichtlichenSchreibfehlers von Amts wegen dahin berichtigt, daß dort dieJahreszahl anstatt "1999" richtig "1992" lautet.II.Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 vom9. September 2003 und die Gegenvorstellung der Beteiligtenzu 3 vom 10. September 2003 gegen die Kostenentscheidungdes Senatsbeschlusses vom 21. Juli 2003 werden zurückge-wiesen.Gründe (zu Nr. II): 1. Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 hinsichtlich der ihn be-treffenden Kostenentscheidung unter Nr. V des Senatsbeschlusses vom 21. Juli2003 ist unbegründet. Ein - vom Beteiligten zu 2 geltend gemachtes - Versehenoder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor. Dem Beteiligten zu 2sind die Verfahrenskosten - gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 4 - 3 -und 5 - und seine eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden, weilsein Rechtsmittel bereits durch das Beschwerdegericht (BayObLG) als unzu-lässig verworfen worden ist.2. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 gegen die unter Nr. V desSenatsbeschlusses (nur) hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten im Be-schwerdeverfahren zu ihren Lasten ergangene Regelung bleibt ebenfalls ohneErfolg. Angesichts der Tatsache, daß die sofortige Beschwerde der Beteiligtenzu 4 und 5 insgesamt unbegründet war und das - mehrere Beschwerdezieleumfassende - Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 nur zu einem - nicht überwie-genden - Teil erfolgreich war, hat der Senat es für angemessen erachtet, dieBeteiligte zu 3 zwar von den Verfahrenskosten gemäß § 306 Abs. 7 AktG voll-ständig freizustellen, jedoch von einer - auch nur teilweisen - Erstattung ihreraußergerichtlichen Kosten entsprechend § 13 a Abs. 1 FGG durch die gegneri-schen Beteiligten abzusehen.RöhrichtGoetteKurzwellyKraemerStrohn
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