BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 17/02 vom3. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohnbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 24. April 2002 wird auf Ko-sten der Beklagten als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 22.241,20 Gründe: I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München I vom16. November 2001 zur Zahlung von 43.500,00 DM an den Kläger verurteiltworden. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2002 haben sie um Verlängerung deram 28. Januar 2002 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist gebeten. Der Vor-sitzende des Berufungsgerichts hat diesen Antrag am 25. Januar 2002 abge-lehnt, weil er keine Begründung enthielt. Diese Verfügung ist den Beklagten am29. Januar 2002 zugegangen. Sie haben am 8. Februar 2002 gegen die Ver-säumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigenStand beantragt und ihre Berufung begründet. Durch Beschluß vom 24. April - 3 -2002 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründetzurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendensich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sowie in der gesetzlichen Form und Frist ein-gelegt und begründet worden.2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, weil die Vorausset-zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.Die Sache hat entgegen der Auffassung der Beklagten keine grundsätzli-che Bedeutung. Die Frage, in welchem Umfang dem Gericht bei drohendemFristablauf auf Grund des Gebots des fairen Verfahrens Fürsorgepflichten ge-genüber dem Rechtsmittelkläger obliegen, ist in der Rechtsprechung geklärt(BVerfGE 93, 99, 114 f.; Sen.Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW1998, 908; BGH, Beschl. v. 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291;Beschl. v. 27. Juli 2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730; BGHZ 151, 42, 44).Danach können Maßnahmen im außerordentlichen Geschäftsgang weder er-wartet noch verlangt werden. - 4 -Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit dieser Rechtspre-chung.RöhrichtGoetteMünkeGehrlein Strohn
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