BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/06 vom 31. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2006 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der T. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung ausstehender Einlagen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung hat die Beklagte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die zweite Instanz verbunden. Der Antrag ist vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2006 zur374ckgewiesen worden. Gegen den Beschluss hat die Beklagte ein mit "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und dieses mit der Bitte um Herbeif374hrung einer Entscheidung auch aufrechterhalten, nachdem das Berufungsgericht sie in der m374ndlichen Verhandlung vom "2. Mai 2005" (richtig: 2. Mai 2006) auf die Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat-te. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juni 2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung vorgelegt. 1 - 3 - II. Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist un-statthaft, weil ein solches im Gesetz nicht vorgesehen ist. 2 3 Eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts kommt nicht in Betracht, da gem344337 247 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts gegeben ist, hingegen nicht gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts. Das Rechtsmittel der Beklagten ist auch nicht in der Form einer Rechts-beschwerde statthaft. Denn das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 4 Neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln kommt eine au337erordentliche Beschwerde ebenfalls nicht in Betracht, weil die Zulas-sung solcher Rechtsbehelfe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstie337e (BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 m.w.Nachw.). 5 Ob das als "Beschwerde" bezeichnete und als solches aufrecht erhaltene Rechtsmittel der Beklagten zudem hilfsweise die Erhebung einer - insoweit zu-l344ssigen - Gegenvorstellung beinhaltet, ist angesichts des ausdr374cklichen Hin-weises des Oberlandesgerichts in der m374ndlichen Verhandlung vom 2. Mai 6 - 4 - 2006 zweifelhaft. Dies kann dahinstehen, da die Entscheidung 374ber eine hilfs-weise erhobene Gegenvorstellung ohnehin dem Oberlandesgericht obliegen w374rde. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 27.09.2005 - 4 O 157/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.04.2006 - 18 U 127/05 -
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