BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 17/07 vom 30. Oktober 2008 in dem Verfahren auf Aufhebung und Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Galke, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Februar 2007 - 1 Sch 6/06 - wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 13.517,67 200 Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 1065 Abs. 1 Satz 1, 247 1062 Abs. 1 Nr. 4, Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im 334brigen zu-l344ssig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts. Durch den angefochtenen Beschluss ist weder das Recht der Antragstel-ler auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG verletzt noch willk374rlich entschieden worden. 1 Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Verfahrensstoff auf, den das Ober-landesgericht unber374cksichtigt gelassen hat. Das Oberlandesgericht hat ebenso wie bereits das Schiedsgericht den dort erst nach der m374ndlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Antragsteller vom 12. Juni 2006, in dem sie zu den behaupteten weiteren M344ngeln und M344ngelbeseitigungskosten vortrugen, 2 - 3 - als versp344tet angesehen. Dabei hat es sich mit dem Vortrag der Antragsteller zum Umfang des von dem Schiedsgericht gew344hrten Schriftsatznachlasses befasst und diesen nur auf die bis zur m374ndlichen Verhandlung erteilten Hin-weise zur Frage der Verj344hrung und zum Einwand anderweitiger Rechtsh344ngig-keit, nicht aber auf weitere M344ngel bezogen. Diese von der Auffassung der An-tragsteller abweichende Beurteilung stellt keine Geh366rsverletzung dar. Im 334brigen wird von einer Begr374ndung gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Schlick D366rr Galke Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanz: OLG Rostock, Entscheidung vom 05.02.2007 - 1 Sch 6/06 -
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