BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 17/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 1059 Abs. 2 Nr. 2 b; Einheitsbedingungen im Deutschen Getreide-handel 247 41 a) Auch nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inl344ndische ordre public in 247 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO neu geregelt wurde, setzt die Aufhe-bung eines Schiedsspruchs voraus, dass die Entscheidung zu einem Er-gebnis f374hrt, das mit wesentlichen Grunds344tzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das hei337t wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. b) Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsge-richts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Versto337 gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht ab-dingbare Norm handeln, die Ausdruck einer f374r die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. c) 247 41 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel steht mit derartigen Bestimmungen nicht in Widerspruch. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08 - OLG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Galke und Dr. Herrmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 1. Februar 2008 - 1 Sch 1/07 - wird auf ihre Kosten als unzu-l344ssig verworfen. Streitwert: 47.300 200 Gr374nde I. Die sp344ter in Insolvenz geratene H. GmbH kaufte von der Antragstellerin im Juli 2003 1.000.000 kg Mais zu einem Preis von 120 200 per 1.000 kg. Das Getreide sollte im Mai/Juni 2004 abgenommen werden. Dem Vertrag lagen die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreide-handel (EB) zugrunde. Deren 247 41 lautet wie folgt: 1 "1. Stellt eine Partei ihre Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind, so erl366schen die Anspr374che auf Erf374llung des Vertrags, soweit dieser beiderseits noch unerf374llt ist. An die Stelle der Erf374l-lungsanspr374che tritt mit der Zahlungseinstellung oder dem Vorliegen einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache der An- - 3 - spruch auf Zahlung der sich zwischen Kontraktpreis und Ta-gespreis ergebenden Preisdifferenz, die gegenseitig zu ver-rechnen ist. 2. Die Feststellung des Tagespreises hat unter Beachtung der Vorschriften des 247 19 Abs. 4 zu erfolgen. Als Stichtag gilt der folgende Gesch344ftstag nach dem Bekanntwerden der Zah-lungseinstellung oder einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache. Die Kosten der Preisfeststellung gehen zu Lasten der Partei, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist." 334ber das Verm366gen der K344uferin wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet. Der Antragsgegner wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser lehnte die Erf374llung des Vertrags ab und beantragte f374r die offene Liefermenge eine Preis-feststellung zum Stichtag 4. Februar 2004. Der hiermit beauftragte Makler stell-te einen Preis von 167,30 200 pro 1.000 kg fest. Der Antragsgegner verlangte daraufhin gest374tzt auf 247 41 EB von der Antragstellerin die Differenz zwischen dem kaufvertraglich vereinbarten und dem festgestellten Preis von 47.300 200. Nachdem die Antragstellerin die Begleichung dieses Betrags verweigerte, verur-teilte sie das vom Antragsgegner angerufene Schiedsgericht zur Zahlung der geforderten Summe. Das Oberschiedsgericht best344tigte die Verurteilung. 2 Die Antragstellerin hat die Aufhebung des Schiedsspruchs gem344337 247 1059 Abs. 1, 2 ZPO beantragt. Sie ist der Auffassung, die Anwendung von 247 41 EB widerspreche dem ordre public, da die Bestimmung mit zwingenden Normen des Insolvenzrechts (247247 103, 104, 119 InsO) unvereinbar sei und ge-gen 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB versto337e. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstelle-rin. 3 II. - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247 1065 Abs. 1 i.V.m. 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 und 247 1059 ZPO), jedoch im 334brigen unzul344ssig, da die Rechts-sache weder grunds344tzliche Bedeutung hat (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 4 Insbesondere ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage erforderlich, ob der in 247 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO geregelte inl344ndische ordre public alle zwingenden Normen des deutschen Rechts erfasst. Kl344rungsbedarf besteht hierzu nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats zu 247 1041 Abs. 1 Nr. 2 a.F. (Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89 - NJW 1990, 3210, 3211) setzt die Aufhebung ei-nes Schiedsspruchs wegen Versto337es gegen den inl344ndischen ordre public - in allenfalls geringf374giger Abweichung von dem noch gro337z374gigeren internatio-nalen ordre public (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05 - NJW 2007, 772, 774 Rn. 28 m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 166, 278 abgedruckt; M374nchKommZPO/M374nch, 3. Aufl., 247 1059 Rn. 43) - voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis f374hrt, das mit wesentlichen Grunds344tzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das hei337t wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvor-stellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Hieran hat sich nach der praktisch einhelligen, zutreffenden Auffassung in der obergericht-lichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neu-regelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inl344ndi- 5 - 5 - sche ordre public in 247 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu geregelt wurde, inhaltlich nichts ge344ndert (vgl. z. B.: OLG Saarbr374cken OLGR 2007, 426, 427; OLG Frankfurt am Main SchiedsVZ 2006, 219, 223; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210, 211; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 94, 95; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., 247 1059 Rn. 30; Kr366ll NJW 2007, 743, 748; M374nch aaO 247 1059 Rn. 41; Musie-lak/Voit, ZPO, 6. Aufl., 247 1059 Rn. 29; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24, Rn. 37 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., 247 1059 Rn. 24 i.V.m. Anhang 247 1061 Rn. 135; Z366ller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., 247 1059 Rn. 55 ff; so auch zum "insolvenzrechtlichen" ordre public: BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00 - NJW 2002, 960, 961). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt danach einen Versto337 gegen den ordre public dar (so ausdr374cklich OLG Saarbr374cken aaO, OLG Karlsruhe aaO, Hk-Saenger a-aO; M374nch aaO Rn. 41, 43; Voit aaO; Schwab/Walter aaO Rn. 38; mittelbar auch OLG Frankfurt am Main aaO; Geimer aaO Rn. 65). Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer f374r die Rechtsord-nung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Dass der angefochtene Schiedsspruch mit derartigen Bestimmungen in Widerspruch steht, ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde, auch hinsichtlich der von ihr in Bezug genommenen Vorschriften, selbst nicht geltend gemacht. 6 - 6 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Schlick D366rr Galke Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2008 - 1 Sch 1/07 -
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