BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 17/09 vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit Antragsteller, gegen Antragsgegner - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 19. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Entgegen der Vermutung des Antragstellers waren an dem Senatsbe-schluss vom 19. M344rz 2009 alle im Rubrum aufgef374hrten Richter beteiligt. Dass er lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf 247 14 Abs. 2 der Gesch344ftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach gen374-gen bei Beschl374ssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter. 1 Auch im 334brigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom 19. M344rz 2009 zu beurteilen. Insbesondere kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht h344tte die Rechtsbeschwerde zulassen m374ssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). 2 Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. 3 Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.01.2008 - 2b O 271/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.06.2008 - I-11 W 26/08 -
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