BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/10 vom 20. September 2011 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 161 Abs. 3; GmbHG § 16 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 a) Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschaf terliste zurückzuweisen, die entgegen § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG keine Veränderu n- gen in den Personen der Gesellschafter oder des U m fangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt. b) Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsa nteil kann nicht nach § 161 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungsei n- tritt von einem Zweiterwerber gu t gläubig erworben werden. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1 2 . Juli 2010 wird auf Kosten de s Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 3.000 Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer reichte in seiner Eigenschaft als Notar eine Liste der Gese llschafter der K . GmbH zum Handelsregister ein. In e i a ftsanteil einer der beiden Recht s- beschwerdeführer bescheinigte zugleich, da ss sich die Veränderung aufgrund seiner Urkunde vom 30. März 2010 ergeben habe und die Liste im Übrigen mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimme. D as R e- gistergericht hat die Aufnahme der Liste in das Handelsregister a b gelehnt , d a sie keine bereits eingetretene Veränderung enthalte. Das Oberla n desgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zurückg e- wiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsb e schwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdefüh rer sein Begehren auf Aufnahme der Gesel l- schafterliste in den Registerordner weiter. 1 - 3 - II. Das Beschwerdegericht (OLG Hamburg, ZIP 2010, 2097) hat ausg e- führt: Stehe die Abtretung eines Gesellschaftsanteils unter einer aufschiebe n- den Bedingung, dürfe die Ei nreichung der be r einigten Gesellschafterliste erst nach Eintritt der Bedingung erfolgen. I m Hinblick auf einen etwaigen gutgläub i- gen Erwerb durch einen Dritten gemäß § 161 Abs. 3 BGB, § 16 Abs. 3 GmbHG müsse nicht die Möglichkeit eingeräumt werd en , auf die aufschiebend bedingte Abtretung hin zu weisen. Denn ein gutgläubiger E rwerb durch einen Dritten vor Bedingungseintritt sei nicht möglich . III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - R G das seit 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, da der das Verfahren einleitende Antrag - hier Einreichung der Gesellschafterliste - am 30. März 2010, also nach Inkrafttreten der Neuregelung, bei Gericht eingegangen ist. Die vom Beschwer degericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gem äß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsb e- schwerdebefugnis des beteiligten Notars ergibt sich daraus, dass seine B e- schwerde gegen den Beschluss des Registergerichts ohne Erfolg ge blieben ist. 2. Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Oberla n- desgericht hat die Beschwerde des Notars gegen den angefochtenen B e- schluss des Registergerichts zu Recht zurückgewiesen. 2 3 4 5 6 - 4 - a) Die form - und fristgerecht eingelegte Beschwerd e gegen den B e- schluss des Registergerichts ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts - also in Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) . Zu diesen Angelegenheiten gehört auch die in § 9 Abs. 1 HRV ger e- gelte Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner ; die in der H a n- delsregisterverordnung ergänzend geregelten Verfahrensvorschriften beruhen auf der Verordnungsermächtigung des § 387 Abs. 2 FamFG. b) Der die Gesellschafterliste einreichende Notar ist auch dazu befugt, die Beschwerde im eig enen Namen einzulegen. Das folgt zwar nicht allein aus § 59 Abs. 2 FamFG. Danach steht die Beschwerde, wenn ein Beschluss nur auf A n trag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, allein dem Antragsteller zu. In Fällen des § 59 Abs. 2 F amFG müssen immer auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG erfüllt sein (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - II ZB 6/10, ZIP 2011, 765 Rn. 9; Beschluss vom 11. April 2011 - II ZB 9/10, ZIP 2011, 1054 Rn. 10; Beschluss vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 , FamRZ 2003, 1738, 1740 zu § 20 FGG; Unger in: Schulte - Bunert/Weinrei ch, FamFG, 2. Aufl., § 59 Rn . 25). Das ist hier aber der Fall. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. D urch die Ablehnung des R e- gistergerichts, die vom Notar gem. § 40 Abs. 2 GmbHG eingereichte Gesel l- schafterliste in den Registerordner aufzunehmen, wird (auch) der Notar in eig e- nen Rechten beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - II ZB 6/10, ZIP 201 1, 765 Rn. 9). 7 8 - 5 - 3. Das Registergericht hat zu Recht die Aufnahme der Gesellschafterli s te vom 30. März 2010 in das Handelsregister abgelehnt, weil in diese keine b e reits eingetretene Veränderung im Gesellschafterbestand eingetragen ist, so n dern nur auf ei ne eventuelle Veränderung in der Zukunft hingewiesen wird . a) Das Registergericht darf - obwohl es nur Verwahrstelle ist - die eing e- reichte Liste jedenfalls darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entspricht (vgl. OLG Münche n, ZIP 2009, 1911, 1912; ZIP 2009, 1421; OLG Bamberg, ZIP 2010, 1394 ; OLG Jena, ZIP 2010, 831, 832 f.; Wac h- ter, BB 2009, 2168, 2169; Scholz/U. H. Schneider, GmbHG, 10. Aufl., Nachtrag MoMiG , § 40 Rn. 36; Henssler/Strohn/Oetker, GmbHG, § 40 Rn. 8; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 40 Rn. 15; Zöllner/Noack in Bau m- bach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 40 Rn. 75; Wachter in Bork/Schäfer, GmbHG, § 40 Rn. 27; Altmeppen in Roth/Altmeppe n, GmbHG, 6. Aufl., § 40 R n. 11; L ü cke/Simon in Saenger/Inhester, GmbHG , § 40 Rn. 31; Nedden - Boeger in Schulte - Bunert/Weinreich, aaO , Anh. § 387 Rn. 5a; Keidel/Krafka/Willer, Re gi s- terrecht, 8. Aufl. , R n. 1105; Kölmel in Bunn e mann/Zirngibl, Die GmbH in der Praxis, 2. Aufl., § 9 Rn. 180; aA für die vorliegende Fallkonstellation Münc h- Kom m / GmbHG/Heidinger, § 16 Rn. 247). Das Registergericht ist daher berec h- tigt, eine Gesellschafterliste zurück zu weisen, die entgegen § 40 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der G e sellscha f- ter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt. Es steht nicht im Belieben der Beteili g ten, den Inhalt der von ihnen eingereic h- ten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestan d teile zu erg änzen. Dem steht der auch i n- soweit geltende Grundsatz der Registerklarheit entgegen (OLG München, ZIP 2009, 1911, 1913; Beg e mann/Grunow, DNotZ 2011, 403, 407; D. Maier, ZIP 2009, 1037, 1042 f.; Weigl, NZG 2009, 1173, 1175; Wachter, BB 2009, 2168, 9 10 - 6 - 2169). Da von ist der Fall zu unterscheiden, dass eine in die G e sellschafterliste aufzunehmende Veränderung im Sinne von § 40 Abs. 1 GmbHG (bereits) ei n- getreten ist , das Gesetz aber keine zwingende Vorgabe macht, wie diese Ve r- änderung in der Gesellscha fterliste darz ustellen ist. De s halb kann beispielswe i- se die Umnummeri e rung abgetretener Geschäftsanteile unter Kennzeichnung ihrer Herkunft durch Durchstreichen der bisherigen la u fenden Nummern und durch Veränderungsnachweise unter den neuen laufe n den Nummern nicht b e- an standet werden, wenn dadurch eine hinreichend klare Zuordnung der G e- schäftsanteile gewäh r leistet ist (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - II ZB 6/10, ZIP 2011, 765 Rn. 13). b) Nach § 40 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, u n- e- sel l schafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar an Veränderungen im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG mitgewirkt, k- samkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Ges ellschaft zu übermitteln , § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Steht die Abtretung eines Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung , setzt die Ve r- pflichtung des Notars , eine aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen, nach dem eindeutigen Gesetzesw ortl aut erst mit Wirksamwerden der Veränderung in der Person des Gesellschafters, das heißt mit Bedingungseintritt, ein (Gö t- ze/Bressler, NZG 2007, 894, 896; Kort , GmbHR 2009, 169, 172; Scholz/U. H. Schneider, aaO , Nachtrag MoMiG , § 40 Rn. 47 und § 40 Rn. 39; H enssler/Strohn/Oetker, § 40 Rn. 19; Wachter in Bork/Schäfer, aaO , § 40 Rn. 49; Altmeppen in Roth/Altmeppen, aaO , § 40 Rn. 13; Kölmel in 11 - 7 - Bunnemann/Zirngibl, aaO , § 9 Rn. 152; Re i chert/Weller, in Goette/Habersack, Das MoMiG in Wissenschaft und Praxis, 2009, Rn. 3.34; Wicke , GmbHG, 2. Aufl., § 40 R n . 15). Die Einreichung einer Gesellschafterliste, in der eine Ve r- änderung erst angekündigt wird, sieht das Gesetz nicht vor (ebenso OLG Mü n- chen, ZIP 2009, 1911, 1912; Begemann/Grunow, DNotZ 2011, 403, 407; Omlor, EW iR 2010, 83, 84; Oppermann, DB 2009, 2306, 2307 f.; Osterloh, NZG 2011, 495, 496; Wachter, BB 2009, 2168, 2169; ders. in Bork/ Schäfer, aaO , § 40 Rn. 49). Diese Auslegung nach dem Wortlaut entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers und der Entstehungsg eschichte der jetzigen Fassung der Vo r- schrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG . Die zuvor geltende Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG aF , nach der der Notar , der einen Vertrag über die Abtr e- tung eines Geschäftsanteils nach § 15 Abs. 3 GmbHG beurkundet hatte , diese Abtretung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen hatte, wurde unter a n- derem deshalb für unbefriedigend erachtet, weil danach die Anzeige des Notars an das Registergericht bereits vor dem Wirksam werden einer Abtretung erfolgt sein k o nn t e, also möglicherweise ins Leere g ing , wenn die Abtretung nachträ g- lich am Nichteintritt einer Bedingung oder Ähnlichem noch gescheitert war (vgl. Begr ündung des Regierungsentwurf s zum MoMiG , BT - Drucks. 16/6140 S. 44; Scholz/U. H. Schneider, aaO , § 40 Rn. 36). 12 - 8 - 4 . Ein Teil des Schrifttums hält es allerdings für zulässig, dass der Notar unmittelbar nach einer aufschiebend bedingten Anteilsabtretung eine neue G e- sellschafterliste zum Handelsregister einreichen darf, die der dort bisher eing e- stellten Liste entspricht, jedoch zusätzlich einen Hinweis auf die bedingte A n- - Listen - , vgl. Herrler, BB 2009, 2272, 2275 f.; ders. , ZIP 2011, 615, 616 f.; König/Bormann, ZIP 2009, 1913, 1914 f.; Reymann, NJW 2010, 306; Wicke, DNotZ 2 009, 871, 874; ders. , DB 2011, 1037, 1039; Zinger/Erber, NZG 2011, 286, 289 f.; MünchKom m- GmbHG/Heidinger, § 16 Rn. 247 f.). Dahinter steht das Bestreben, dem Erste r- werber nach einer aufschiebend bedingten Abtretung eines GmbH - Geschäftsanteils ein Mittel ge gen einen gutgläubigen Erwerb dieses Anteils bei erneuter Abtretung durch den Veräußerer (Zweiterwerb) an die Hand zu geben. Es kann dahinstehen, ob ein derartig es praktische s Bedürfnis , wenn es bestünde, eine Auslegung der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Sa tz 1 , Abs. 2 Satz 1 GmbHG gegen ihren Wortlaut r echtfertig en könnte . Denn ein aufschiebend b e- dingt abgetretener Geschäftsanteil kann nicht nach § 161 Abs. 3 BGB in Ve r- bindung mit § 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwe r- ber gutgläubig e rworben werden (ebenso neben dem Beschwerdegericht OLG München, ZIP 2009, 1911; ZIP 2011, 612; Begemann/Galla , GmbHR 2009, 1065, 1068; Begemann / Grunow , DNotZ 2011, 403 f.; Link , RNotZ 2009, 193, 220; D. Mayer , ZIP 2009, 1037, 1050; D. Mayer/Färber, GmbHR 2 011, 785, 791 f . ; Preuß , ZGR 2008, 676, 691 f.; Riemenschneider, GmbHR 2009, 1212, 1214; Weigl , MittBayNot 2009, 116, 117 f.; ders., NZG 2009, 1173, 1175; Zessel , GmbHR 2009, 303, 305; Hueck / Fastrich in Baumbach/Hueck, aaO , § 16 Rn. 29) . Der im Schrifttum vertr etenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Frenzel , NotBZ 2010, 129; ders. , NotBZ 2011, 264, 265; MünchKom m- GmbHG/Heidinger, § 16 Rn. 283 f.; ders. in Heckschen/Heidinger , Die GmbH in 13 14 - 9 - der Gestaltungs - und Beratungspraxis, 2009, § 13 Rn. 141; ders. , GmbHR 20 11, 428, 429; Hellfeld , NJW 2010, 411, 412; Herrler, BB 2009, 2272, 2275 f.; ders. , ZIP 2011, 615, 616; Kamlah , GmbHR 2009, 841, 843; Klöckner , NZG 2008, 841, 842; Maier - Reimer, FS Graf von Westphalen , 2010, S. 489 ff.; O p permann , ZIP 2009, 651, 652; Oster loh, NZG 2011, 495, 496 f.; Schneider , NZG 2009, 1167, 1168; Schreinert/Berresheim , DStR 2009, 1265, 1267; Vossius , DB 2007, 2299, 2301; Wachter , ZNotP 2008, 378, 396 f.; ders. , GmbHR 2009, 1216, 1217; Wicke , aaO , § 16 Rn. 20a; ders. , NotBZ 2009, 1, 15; de rs., DNotZ 2009, 871 f.; ders. , DB 2011, 1037, 1038 f.; Heckschen , Das M o- MiG in de r notariellen Praxis, 2009, Rn. 576; Scholz/Seibt , aaO , Nachtrag MoMiG , § 16 Rn. 79; Henssler/Strohn/Verse, § 16 Rn. 64; Ba y er in Lutter/Hommelhoff, aaO , § 16 Rn. 63; Pfister er in S a enger/Inhester, aaO , § 16 Rn. 34; Staudinger/Bork , BGB, Bearbeitung 2010, § 161 Rn . 15) vermag der Senat nicht zu folgen. a) Das in § 161 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommende Prioritätsprinzip, das bisher den Ersterwerber nach einer bedingten Anteil sabtretung gegen e i- nen Zweiterwerb geschützt hat, wurde durch die Einführung des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen nach § 16 Abs. 3 GmbHG mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ( MoMiG ) nicht außer Kra ft gesetzt. Die gegenteilige Auffassung beruft sich zu Unrecht auf den Wortlaut des § 161 Abs. 3 BGB. Danach finden die Vorschri f- ten zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herle i- ten, entsprechende Anwendung. Ob ein Gutglaubenserwer b eines Zweiterwe r- bers bei aufschiebend bedingter Übertragung eines Gegenstands grundsätzlich möglich ist, bestimmt sich jedoch nicht allein nach § 161 Abs. 3 BGB, sondern vorrangig nach denjenigen Vorschriften, die einen Gutglaubensschutz für den jeweilig en Verfü gungsgegenstand vorsehen. Da § 161 Abs. 3 BGB pauschal 15 - 10 - e- , verweist, beantwortet sich die Frage, ob und unter we l- chen Voraussetzungen ein gutgläubiger Zw eiterwerb möglich ist , nach den für den Zweiterwerb des jeweiligen Verfügungsgegenstands maßgeblichen Vo r- schriften, für den Erwerb eines GmbH - Geschäftsanteils also nach § 16 Abs. 3 GmbHG (OLG München, ZIP 2011, 612, 613 f.; Begemann / Grunow , DNotZ 2011, 403 , 412; D. Mayer/Färber, GmbHR 2011, 785, 790; Preuß, ZGR 2008, 676, 692; MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 161 Rn. 19; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 161 Rn. 11; PWW/Brinkmann, 5. Aufl., § 161 Rn. 9). b) Nach § 16 Abs. 3 GmbHG ist die Gesellschafte rliste Anknüpfung s- punkt für den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteil s . Die Recht s schei n- wirkungen des § 16 Abs. 3 GmbHG können nur so weit gehen, wie die Gesel l- schafte r liste als Recht s scheinträger den für den Rechtsverkehr maßgeblichen Vertra u enstatbes tand begründen kann. Die Gesellschafterliste ist aber nicht geeignet, einen Rechtsschein dafür zu setzen, dass der in der Liste eingetrag e- ne Inhaber des Geschäftsanteils über diesen nicht bereits aufschiebend bedingt ver fügt hat. aa) Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 GmbHG spr i ch t dafür, dass die Gesel l- schafterliste nur eine Aussage über die Gesellschafterstellung trifft, nicht aber über die Belastung des Geschäftsanteils mit einem Anwartschaftsrecht. Der in § 16 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 GmbHG angesprochene Er werb vom Nichtberec h- tigten wird im Halbsatz 2 dieser Vorschrift davon abhängig gemacht, dass der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils eingetragen ist . Danach erfasst die Reichweite des Gutglaubensschutzes der Gesellschafterliste nur den guten Glaube n an die Rechtsinhaberschaft des eingetragenen Gesellschafters. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der G e- 16 17 - 11 - sellschafterliste verzeichnete Person Gesellschafter ist (vgl. OLG München, ZIP 2011, 612, 614; Götze / Bressle r , NZG 2007, 894, 897 ; Bohrer , DStR 2007, 995 , 998 ; D. Mayer , DNotZ 2008, 403, 417 f.; Kort , GmbHR 2009, 169 , 174; D. Mayer/Färber, GmbHR 2011, 785, 790; Preuß, ZGR 2008, 676, 688; Zi n- ger/Erber, NZG 2011, 286, 287; Heidinger , in: Heckschen/Heidinger , aaO , § 13 Rn. 136; Münc h KommGmbHG/Heidinger, § 16 Rn. 211, 275; Bayer in Lutter/Hommelhoff, aaO , § 16 Rn. 56 ; Lücke/Simon in S a enger/Inhester, aaO , § 40 Rn. 10). Auch nach der Gesetzesbegründung soll durch § 16 Abs. 3 GmbHG der gutgläubige Erwerb von Geschäftsa n teilen nur insoweit ermöglicht werden, als der Erwerber darauf soll vertrauen dürfen, dass die in der Gesel l- schafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist (vgl. Regi e- rungsentwurf zum MoMiG, BT - Dr uck s. 16/6140, S. 38). bb ) Die Gesel lschafterliste begründet dagegen keinen Vertrauenstatb e- stand für die Freiheit des Geschäftsanteils von Belastungen oder dafür, dass der Gesellschafter in seiner Verfügungsmacht über den Geschäftsanteil nicht durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt ist. F ür die Beschränkung der Ve r- fügungsmacht nach § 161 Abs. 1 BGB gilt nichts anderes . Es entspricht der überwiegenden Auffassung, dass § 16 Abs. 3 GmbHG keinen gutgläubig en lastenfreien Erwerb in Bezug auf Pfandrechte oder Nie ß- brauchrechte an Geschäftsant eilen ermöglicht (OLG München, ZIP 2011, 612, 614; Bohrer, DStR 2010, 1892, 1894; Götze / Bressler , NZG 2007, 894, 897; Heidinger, GmbHR 2011, 428, 429; Herrler, ZIP 2011, 615; Kort , GmbHR 2009, 169, 174; Lieder, AcP 210 [ 2010 ] , 857, 900; Preuß, ZGR 2008, 67 6, 688; Schu l- ler, MittBayNot 2011, 328; Wicke, DB 2011, 1037, 1038; Löbbe in U l- mer/Habersack/Winter, GmbHG , Ergänzungsband MoMiG , § 16 Rn. 132; Pae f- gen in Ulmer/Habersack/Winter, aaO , § 40 Rn. 27; Scholz/Seibt, aaO , Nachtrag 18 19 - 12 - MoMiG , § 16 Rn. 73; Bayer in Lu tter/Hommelhoff, aaO , § 16 Rn. 60; Hueck / Fastrich in Bau m bach/Hueck, aaO , § 16 Rn. 26; Stephan Brandes in Bork/Schäfer, aaO , § 16 Rn. 38; Pfisterer in Saenger/Inhester, aaO , § 16 Rn. 2 und 27; Lücke/Simon in Saenger/Inhester, aaO , § 40 Rn. 10 alle m.w.N.). Diese Fallgestaltung en unterscheiden sich von der hier zu beurteilenden zwar dadurch, dass Verfügungsbeschrä n kungen , die sich im Zusammenhang mit einem gutgläubig bedingungsfreien Zweiterwerb ergeben , anders als dingliche Belastungen nicht den Geschäftsa n teil als solchen betreffen , sondern lediglich die Verfügungsmacht des Ve räuß e rers. Es besteht aber im W esentlichen auch Einigkeit darüber, dass unter anderem der gute Glaube an die freie Übertra g- barkeit von Geschäftsanteilen nicht geschützt ist. Die bei de r GmbH häufig a n- zutreffende Vinkulierung von G e schäftsanteilen nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann nicht mit Hilfe der Gesellscha f terliste , aus der diese Verfügungsbeschränkung nicht ersichtlich ist, überwu n den werden (OLG München, ZIP 2011, 612, 615; Bohrer, DSt R 2007, 995, 1003 ; Hamann, NZG 2007, 492, 494; MünchKom m- GmbHG/Heidinger, § 16 Rn. 276; ders. , GmbHR 2011, 428, 429; Herrler, ZIP 2011, 615; Kort , GmbHR 2009, 169, 174; Ro dewald, GmbHR 2009, 196, 197; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 418; D. Mayer/Färber, GmbHR 20 11, 785, 786, 790; Schockenho ff/Höder, ZIP 2006, 1841, 1844 ; Schuller, MittBayNot 2011, 328; Löbbe in U l mer/Habersack/Winter, aaO , § 16 Rn. 134; Scholz/Seibt, aaO , Nachtrag MoMiG , § 16 Rn. 76; Hens s ler/Strohn/Verse, aaO , § 16 Rn. 63; Bayer in Lutter/Hommel hoff, aaO , § 16 R n . 62; Altmeppen, in Roth/Altmeppen, aaO , § 16 Rn. 57; Pfisterer in Saenger/Inhester, aaO , § 16 Rn. 27 ). cc) Aus der Praxis im Grundbuchrecht , die die Eintragung von Verf ü- gungsbeschränkungen, auch der durch § 161 Abs. 1 BGB bewirkten, zulässt, denen gegenüber gutgläubiger Erwerb nach § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich ist (vgl. dazu BayObLG, NJW - RR 1986, 697; Preuß, ZGR 2008, 676, 692; 20 - 13 - Hueck / Fastrich in Baumbach/Hueck, aaO , § 16 Rn. 29; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2008, § 892 Rn . 243; Münc h KommBGB/Westermann, aaO , § 161 Rn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 892 Rn. 17) , ergibt sich nichts anderes . Eine § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Regelung, nach der eine Verfügungsbeschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam ist , wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist , wurde in § 16 Abs. 3 GmbHG gerade nicht übernommen (vgl. D. Mayer , ZIP 2009, 1037, 1050; D. Mayer/Färber, GmbHR 2011, 785, 792). Au s weislich der Begründung des Regierungsentwurfs lehnt sich § 16 Abs. 3 GmbHG nur tei l- weise an § 892 BGB an (BT - Drucks. 16/6140 S. 38; vgl. Beg e mann / Grunow , DNotZ 2011, 403, 412), wie unter anderem auch daraus deutlich wird , dass in § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG teilweise das Veranlasserprinzip ve r ankert ist, in § 892 BGB aber nicht. Einen vollständigen Gleichlauf von § 892 BGB und § 16 Abs. 3 GmbHG hat der Gesetzgeber nicht gewollt und für die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, den an der Abtretung eines Geschäftsanteils beteili g- ten Personen die Mühen, Kosten und Unsicherheiten der mitunter sehr langen Abtretungskette seit Gründung der Gesellschaft zu ersparen, auch als nicht e r- forderlich erachtet (vgl. BT - Dr uck s. 16/6140, S. 38). Hiervon abgesehen e r- streckt sich der den gutgläubigen Erwerb rechtfertigende Rec htsschein des Grundbuchs nach herrschender Meinung auch nur auf eintragungsfähige Rec h- te und Verfügungsbeschränkungen (vgl. Lieder, AcP 210 [ 2010 ] , 857, 881; MünchKommBGB/Kohler, 5. Aufl., § 892 Rn. 3 und 12). dd ) Soweit die Gegenmeinung für ihre Ansich t anführt, nach dem der Regelung des § 161 Abs. 3 BGB zugrunde liegenden Grundgedanken könne es nicht s ein, dass d er gutgläubige Erwerber eines GmbH - Geschäftsanteils bei einem Erwerb vom (noch) Berechtig ten weniger geschützt sei als beim Erwerb vom (gänzli ch) Nichtberechtigten o der dass ein nicht in die Gesellschafterliste 21 - 14 - eingetragener aufschiebend bedingter Erwerber besser gegen den gutgläub i- gen Verlust seiner Rechtsstellung geschützt sei als der nicht eingetragene Vol l- rechtsinhaber , wird dem oben bereits dargelegten Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass der gute Glaube auch bei § 161 Abs. 3 BGB nur in dem von den gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmen geschützt ist , die über § 161 Abs. 3 BGB zur Anwendung kommen . Hierzu gehört, dass ein g e- eigneter Rechtsscheinträger vorhanden sein muss , der den für den Rechtsve r- kehr maßgeblichen Vertrauenstatbestand begründet . Das Anwartschaftsrecht des Ersterwerbers (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. März 1996 - III ZR 106/95, BGHZ 132, 218, 222) ist stärker geschützt als sein Vollrecht, weil die Gesel l- schafterliste über § 161 Abs. 3 BGB den durch § 161 Abs. 1 BGB vermittelten Schutz bei aufschiebend bedingten Verfügungen nicht relativiert (so zu Recht D. Mayer/Färber, GmbHR 2011, 785, 791). ee ) Aus den da rgelegten Gründen greift auch der Einwand nicht durch , bei einer Ablehnung des gutgläubigen bedingungsfreien Zweiterwerbs werde das gesetzgeberische Ziel, die bei der Abtretung gebotenen Prüfungen zu ve r- einfachen und die damit verbundenen K osten zu senken , verfehl t. A ngesichts der aufgezeigten Grenzen der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste hi n- sichtlich dinglicher Belastungen und im Gesellschaftsvertrag angeordneter Ve r- fügungsbeschränkungen kann d iese s Ziel ohnehin nur eingeschränkt erreicht werden . Die se Beschränkung hat d er Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Trotz intensiver Diskussion im Gesetzgebungsverfahren wurde der gutgläubige Erwerb in Bezug auf Pfandrechte oder Nießbrauchrechte an Geschäftsanteilen nicht in den R egelungsbereich des § 16 Abs. 3 Gmb HG aufgenommen (vgl. die Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses des DAV, NZG 2007, 211, 215 22 - 15 - Rn. 37; hierzu D. Mayer/Färber, GmbHR 2011, 785, 794; Scholz/Seibt , aaO , Nachtrag MoMiG, § 16 Rn. 73 f. ; Löbbe in U l mer/Habersack/Winter, aaO , § 16 R n. 124 und 132 ). Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vo m 23.06.2010 - 66 HRB 106071 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2010 - 11 W 51/10 -
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