BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/11 vom 8. Mai 2012 in der unternehmensrechtlichen Sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62, 74 Abs. 1; AktG § 122 Abs. 3 a) Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufun g einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung gem. § 122 Abs. 1 bis 3 AktG tritt eine Hauptsacheerledigung ein, wenn die Hauptversammlung en t sprechend dem Verlangen gesetzes - und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist. b) Im unterne hmensrechtlichen Verfahren wird ein Rechtsmittel mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 F a- mFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11 - KG AG Berlin - Charlottenburg - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und d ie Richter in Caliebe sowie die Richter Dr. Dre scher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. August 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig ve r worfen. Gründe: I. Die Ant ragstellerin, eine Aktionärin der Rechtsbeschwerdeführerin, bea n- tragte beim Amtsgericht Charlottenburg, sie zur Einberufung einer Hauptve r- n- sprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG gegen den Au fsichtsratsvorsitze n- e sonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 g- stellerin a n tragsgemäß am 28. Februar 2011. Auf der Hauptversammlung der Rechtsb e schwe rdeführerin vom 31. März 2011 kam es nicht zur Feststellung der beantragten Beschlüsse. Der stellvertretende Au f sichtsratsvorsitzende als 1 - 3 - Versammlungsleiter bewertete die Stimmen der Antragste l lerin als treuwidrig abgegeben und nichtig. Daraufhin stellte die Antragstellerin den Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung mit den genannten Tagesordnungspunkten am 20. Mai 2011 erneut. Das Amtsgericht Charlottenburg wies den Antrag ab, weil es b e- reits mit Beschluss vom 28. Februar 2011 einem solchen Antrag der Antragste l- lerin stattgegeben habe. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Antragstell e- rin half das Amtsgericht insoweit ab, als es eine Ergänzung der Tagesordnung für die inzwischen auf den 30. August 2011 einberufene Hauptversammlung der Rechtsbeschwer deführerin um die genannten Tagesordnungspunkte anordn e- te. Gegen den Teilabhilfebeschluss legte die Rechtsbeschwerdeführerin ihre r- seits Beschwerde ein. Das Kammergericht verwarf mit Beschluss vom 25. August 2011 die Beschwerde der Antragstellerin, soweit i hr nicht abgeho l- fen worden war, als unzulässig, weil der Vorstand der Rechtsbeschwerdeführ e- rin bereits für den 30. A u gust 2011 eine Hauptversammlung einberufen habe, wies die Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin zurück und ließ die Rechtsb e schwerde zu. Danach sagte die Rechtsbeschwerdeführerin die auf den 30. August 2011 anberaumte Hauptve r sammlung ab. Gegen den Beschluss des Kammergerichts legte die Rechtsbeschwerd e- führ e rin am 31. August 2011 Rechtsbeschwerde ein, mit der sie beantragt, die angefoc h te ne Entscheidung aufzuheben und ihrer Beschwerde stattzugeben, hilfsweise das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht z u rückzuverweisen. Auf erneuten Antrag der Antragstellerin ermächtigte sie das Amtsgericht Charlottenburg am 12. Septe mber 2011 zur Einberufung einer Hauptversam m- 2 3 4 - 4 - lung mit den genannten Tagesordnungspunkten. In der Hauptversammlung der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. Oktober 2011 wurden entsprechende B e- schlüsse gefasst. II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu ver werfen (§ 74 Abs. 1 F a mFG). Sie ist unzulässig geworden, weil die Hauptsache mit der Fassung der beantragten Beschlüsse in der Hauptversammlung der Rechtsbeschwerdefü h- rerin am 17. Oktober 2011 erl e digt ist. 1. Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmi t- telführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt b e- sc hränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 170/11, WM 2012, 300 Rn. 5; Beschluss vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 35/84, FamRZ 1987, 469; Beschluss vom 10. Fe b ruar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395; OLG München, AG 2006, 590, 591). Mit der Erl edigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. Im Verfahren der freiwilligen G e- richtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensg e- genstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach - und Rechtslage bewirkt , weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens ke i nen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH, B e- schluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81, NJW 1982, 2505, 2506; B e- schluss vom 10. O k tober 2010 - V ZB 78/ 10, FGPrax 2011, 39). 5 6 - 5 - 2. Mit der Beschlussfassung in der Hauptversammlung am 17. Oktober 2011 über die Tagesordnungspunkte Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz onderen Vertreters gemäß § sich das Begehren der Minderheit gemäß § 122 Abs. 3 AktG und somit die Hauptsache des mit dem Antrag vom 20. Mai 2011 eingeleiteten Verfahrens erledigt. Der Verfahrensgegenstand ist weggefallen, so das s die Weiterführung des Verfahrens sinnlos geworden ist und eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. a) Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einber u- fung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung gem. § 122 Abs. 1 bis 3 AktG tritt eine Hauptsacheerledigung ein, wenn die Hauptversam m- lung entsprechend dem Verlangen gesetzes - und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist (vgl. KG, NZG 2003, 441, 442; Werner in Gro ß- komm. AktG, 4. Aufl., § 122 Rn. 67; Noack/Ze tzsche in KK - AktG, 3. Aufl., § 122 Rn. 110; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 122 Rn. 22; Butzke in Obermü l ler/Werner/Winden, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Rn. B 125; Wagner, ZZP 1992 [105], 294, 300). Wenn die Hauptve r- sam mlung über die mit der beantragten Ermächtigung gewünschten B e- schlussgegenstände abgestimmt hat und ein Abstimmungsergebnis festg e stellt ist, ist der Verfahrensg e genstand für das Ermächtigungsverfahren nach § 122 Abs. 3 AktG entfallen. Das Ermächtigungsver fahren dient der Durchsetzung des Minderheitenverlangens nach § 122 Abs. 1 und 2 AktG. Mit der Durchführung der Hauptversammlung und der Beschlussfassung über Ergänzungsanträge ist das Mi n derheitenverlangen erfüllt. § 122 Abs. 1 und 2 AktG gewährleistet ei ner Minderheit von Aktionären, dass die Hauptversammlung zusammentritt und sich 7 8 - 6 - mit Angelege n heiten befasst, deren Behandlung die Minderheit wünscht. Damit erhält die Minde r heit zugleich die Möglichkeit, andere Aktionäre für die von ihr gewünschte Beschlus sfassung zu gewinnen und bei einer Ablehnung ihrer A n- träge den entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung einer gerichtl i- chen Nachprüfung zu unterziehen (KG, NZG 2003, 441, 443; Rieckers in Spin d ler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 122 Rn. 1; MünchKommAktG/Kubi s, 2. Aufl., § 122 Rn. 1). Die Rechtmäßigkeit der Ermächtigung ist nach der Beschlussfassung auf e i ner satzungs - und gesetzesmäßig einberufenen Hauptversammlung ohne Bede u tung. Wegen der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Ermächtigung kann die A n fechtu ng des gefassten Beschlusses nicht darauf gestützt werden, dass die Ermäc h tigung nicht hätte erteilt werden dürfen; deren Wirksamkeit ist vielmehr im Verfahren nach § 122 Abs. 3 AktG zu überprüfen (RGZ 170, 88, 93 zur Geno s senschaft; OLG Düsseldorf, ZIP 19 97, 1153, 1158). Eine Aufhebung der Ermächtigung im Beschwe r deverfahren oder Rechtsbeschwerdeverfahren nach Beschlussfassung der Haup t versammlung hat aus diesem Grund ebenso wenig wie eine Bestätigung Bedeutung für die Wirksamkeit der gefassten B e- schlüsse (Noack/Zetzsche in KK - AktG, 3. Aufl., § 122 Rn. 124; Rieckers in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 122 Rn. 68; MünchKom m AktG/Kubis, 2. Aufl., § 122 Rn. 64; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 241 Rn. 29; Werner in Gro ß- komm. AktG, 4. Aufl., § 122 Rn. 85; K. S chmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 241 Rn. 45; Butzke in Obermü l ler/Werner/Winden, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Rn. B 127; Wagner, ZZP 1992 [105], 294, 303). Das Verfahren ist auch erledigt, wenn über die mit einem Antrag n ach § 122 Abs. 2 AktG verlangten Beschlussgegenstände unabhängig von der e r- 9 10 - 7 - teilten E r mächtigung Beschluss gefasst worden ist. Auch dann ist ein Verlangen der Minde r heit erfüllt. b) Durch die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte auf der Haup t- ve r sammlu ng am 17. Oktober 2011 ist das mit dem Antrag vom 20. Mai 2011 verfolgte Begehren der Antragstellerin erfüllt worden. Der Wirksamkeit der am 17. Oktober 2011 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse stände auch eine Au f hebung der hier angefochtenen Entscheidu ng des Kammergerichts und eine Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Juni 2011 nicht entgegen. Ob mit der Beschlussfassung auf der Hauptve r- sammlung vom 17. Oktober 2011 der Ermächtigungsbeschluss des Amtsg e- richts Charlo t tenburg vom 12. September 2011 vollzogen wurde oder von der aufgrund des Antrags vom 20. Mai 2011 erteilten Ermächtigung Gebrauch g e- macht wurde, ist dafür ohne Bede u tung. c) Der Eintritt der Erledigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zu b e- achten. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die insoweit fehlenden Feststellungen des Beschwerdegerichts (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO) b e steht nicht. Neu vorgetragene Tatsachen, welche die in jeder Lage des Verfa h rens von Amts wegen zu prüfende Zuläss igkeit der Rechtsbeschwerde betreffen, sind vom Rechtsbeschwerdegericht zu berücksichtigen. Dazu geh ö- ren insbesondere die Tatsachen, die zu einer Erledigung der Hauptsache wä h- rend des Rechtsbeschwerdeverfahrens fü h ren (BGH, Beschluss vom 31. März 11 12 - 8 - 2011 - V ZB 83/10, juris Rn. 7; Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 17. Aufl., § 74 Rn. 39, 41; Unger in Schulte - Bunert/Weinreich, F a mFG, 3. Aufl., § 74 Rn. 20, 23). Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 27.06.2011 - 83 HRB 77581 B - KG, Entscheidung vom 25.08.2011 - 25 W 63/11 -
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