BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/12 vom 12. November 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc Überlässt ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er die erforderliche eigenverantwortliche Gegenkontrolle so zu organisieren, dass es ihm anhand der Vermerke in der Handakte auch möglich ist zu übe r- pr ü fen, ob die notierten Fristen richtig berechnet sind. BGH, B eschluss vom 12. November 2013 - II ZB 17/12 - OLG Dresden LG Görlitz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2 . November 2013 durch den Vorsitze nden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Beklagten wird der Beschluss des 13 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19 . Juli 2012 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Beg ründung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz Kammer für Handelssachen - vom 1. Februar 2012 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgeric ht z u- rückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 7.500 Gründe: I. Mit Urteil vom 1. Februar 2012, der Beklagten zugestellt am 4. Februar 2012, hat das Landgericht einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer für nichtig e r- klärt. Geg en das Urteil hat die Beklagte am 5. März 2012, einem Montag, Ber u- fung eingelegt. Mit Verfügung vom 5. April 20 12 wurde der Prozessbevollmäc h- tigte der Beklagten darauf hingewiesen, dass bisher keine Berufungsbegrü n- 1 - 3 - dung eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom selben Tag, bei Gericht eingega n- gen am 10. April 2012 , hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit gesonderte m, auf den 4. April 2012 datiertem Schriftsatz die Berufung begründet. Zur Begründung de s Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsbegründungsfrist sei aufgrund eines Kanzleiversehens ihres Prozessbevollmächtigten versäumt worden. Eine zuve r- lässige, in der Berechnung und Einhaltung von Fristen erfahre ne und regelm ä- ßig überwachte Hilfskraft habe die Frist im elektronischen Kalender falsch n o- tiert. Ihr Prozessbevollmächtigter habe ausdrücklich auf der Ausfertigung des Urteils die folg ende Verfügung getroffen: 1) o Mdt. ( das bedeute 2) zdA ( das bedeute ) 3) Frist not. ( das bedeute ) Berufung + Berufungsbegründung 4) WV ( das bedeute ) Vorsorglich habe ihr Prozessbevollmächtigter auch die Fristlängen ang e- geben. Es finde si , ihr Prozessbevollmächtigter sogar n u- , dass der Fristablauf für die Berufung an einem Wochenende liege und dass daher der 5. März der Tag des Frista b- laufs sei. Dieses Hinweises habe es gar nicht bedurft, weil in d er Kanzlei ihres r- de, das selbständig erkenne, ob die Frist an einem Wochenende , und die Frist dann entsprechend bemesse und erfasse. Bei der anschließenden Wiedervo r- lage habe ihr Proze ssbevollmächtigter erkennen können, dass die einzelnen 2 3 - 4 - Punkte der Verfügung von der sachbearbeitenden Hilfskraft mit Erledigung s- häkchen versehen worden sei en . Bei der Eingabe der Frist für die Begründung habe die Hilfskraft entg e- gen der ausdrücklichen W eisung nicht als Anfangsdatum den Tag der Zuste l- Datum des A blaufs der Frist für die Einlegung der Berufung und dazu die Frist als Tag des Fristablaufs der 5. April 2012 notiert worden und nicht der 4. April 2012. Es komme hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 4. April 2012 krankheitsbedingt nicht im Büro gewesen sei , e r also auch dann, wenn die Frist ordnung sgemäß notiert worden wäre, den bereits vor dem 4. April 2012 diktierten und am 4. April 2012 geschriebenen und ausgedruckten Schriftsatz nicht hätte unterschreiben können und d ie Frist dann ebenfalls en t- schuldigt versäumt worden wäre . Allerdings hätte ihr Prozessbevollmächtigter in diesem Fall telefonisch am 4. April 2012 das Berufungsgericht von seiner Verhinderung in Kenntnis gesetzt und um Fristverlängerung gebeten. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinse t- zung in die ver sä umte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die B e- rufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiederei nsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten , die sich gegen die Abweisung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegen die Verwe r- fung der Berufung als unzulässig richtet, ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 5 6 7 8 - 5 - § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts z ur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ). Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch de r Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Re chtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eing e- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfert i- genden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG , NJW 2010, 2567 Rn. 14 ; BGH, B e- schluss vom 23. April 2013 II ZB 21/11, ZIP 2013, 1494 Rn. 7 mwN). 2 . Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Beklagten ist Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). a ) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne d ahinstehen, ob die Beklagte ausreichend glaubhaft gemacht habe, dass das Ende der Beru fungsbegründungsfrist aufgrund eines Versehens einer zuverlässigen, in der Berechnung von Fristen erfahrenen und regelmäßig überwachten Kanzleikraft im Fristenkalender falsch notiert worden sei. Denn ihrem Prozessbevollmächtigten falle ein eigenes Verschul den zur Last, da er seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Notierung des E n- des der Berufungsbegründungsfrist verletzt habe. Nicht ausreichend sei hierzu, dass der Prozessbevollmächtigte die Bearbeitung seiner auf der Urteilsausfert i- g ung vorgenommenen Verfügung anhand der Erledigungshäkchen wahrg e- nommen habe. Vielmehr hätte er eigenverantwortlich prüfen müssen, ob die Frist richtig ermittelt und eingetragen worden sei. 9 10 11 - 6 - Am Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ändere es nichts, dass dieser am Tag des Fristablaufs krankheitsbedingt die Berufung s- begründungs schrift ohnehin nicht hätte unterzeichnen können. Der krankheit s- bedingte Ausfall des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am letzten Tag der Berufungsbegründungsfris t rechtfertige für sich allein nicht die Gewährung der Wiedereinsetzung. Ob und welche Vorkehrungen er für diesen Fall getro f- fen habe, trage die Beklagte nicht vor. Ihr Prozessbevollmächtigter wäre auch in der Lage gewesen, einen Vertreter zu informieren. b) D ie Beklagte hat die Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landg e- richts am 4. Februar 2012 . Sie ist gemäß § 22 2 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 4. April 2012 , einem Mittwoch , abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen. c) Im Ausgangspunkt richtig geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Pflicht zu r eigenverantwortl i- chen Prüfung de r richtigen Notierung des Endes der Berufungsbegründungsfrist verletzt hat. aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Recht smittelfristen zu g e- währleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fris ten zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermögl i- chung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fri s- tenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender 12 13 14 15 - 7 - eingetragen worden sind ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816; Beschluss vom 22. Januar 2008 VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7; Beschluss vom 22. September 2011 III ZB 25/11, juris Rn. 8). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristg e- bundenen Prozesshandlung z ur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfri s- ten einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7; Beschluss vom 25. Oktober 2012 IX ZB 124/10, juris Rn. 5 ). Zu Rec ht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden müssen . Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 1, 8 ; Beschluss vom 26. Januar 2009 II ZB 6/08 , NJW 2009, 1083, Rn. 11). bb) Die erforderliche eigenverant wortliche Prüfung konnte der Prozes s- bevollmächtigte der Beklagten jedoch nicht vornehmen . Die Überprüfungspflicht erstreckt sich auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Friste n- kalender notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6). Nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen der Beklagten hat die Büroangestellte ihres Prozessbevollmächtigten aber nicht das von ihr errechnete Ende der Berufungsbegründungsfrist auf d er Ausfertigung des Urteils notiert un d so einer Überprüfung durch den Prozessbevollmächti g- 16 17 - 8 - ten zugänglich gemacht. Sie hat mittels des von ihr angebrachten Erledigung s- vermerks nur bestätigt, dass sie die Frist (vermeintlich) richtig berechnet und in den Fristenkalender eingetragen habe . Eine e igenverantwortliche Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten, ob die Frist auch richtig berechnet wurde , gestattet dieses Vorgehen nicht. d) Der Organisationsmangel ist jedoch für die Fristversäumung nicht u r- sächlich geworden. D i e Beklagte hat gla ubhaft gemacht, dass ihr Prozessb e- vollmächtigter selbst bei ordnungsgemäßer Notierung des Fristendes auf den 4. April 2012 unverschuldet nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist einzuha l- ten, weil es ihm an diesem Tag aufgrund einer unvorhergesehenen kurzf ristigen Erkrankung nicht möglich gewesen wäre, den bereits gefertigten Schriftsatz zu unterschreiben. aa) Allerdings hat e in Rechtsanwalt im Rahmen seiner Organisation s- pflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle einer Erk rankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt (BGH, Beschluss v om 5. April 2011 VIII ZB 81/10 , NJW 2011, 1601 Rn. 18; Beschluss vom 7. August 2013 XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 10). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sic h der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhe r- sehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unte r- bleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm di e- se weder möglich noch zumutbar war (BGH, Beschluss vom 18. September 2008 V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; Beschluss vom 6. Juli 2009 II ZB 1/09, NJW 2009, 3037 Rn. 10; Beschluss vom 5. April 2011 VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 18; Beschluss vom 7. August 2013 XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 10). bb) So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat durch Vorlage eine r eidesstat t- lichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdeinstanz 18 19 20 - 9 - ihr Wiedereinsetzungsvorbringen konkretisiert und glaubhaft gemacht, dass ihr Anwalt am Tag des Fristablaufs plötzlich und unvorhergesehen erkrankt war . Er musste sich mehrfach übergeben und litt unter einem Schwindelgefühl, so dass er sich nicht in der Lage sah, in sein Büro zu fahren. Es liegen kein e Umstände vor, die die kurzfristige Einschaltung eines Vertreters möglich oder zumutbar erscheinen lassen. Es gereicht der Beklagten auch nicht zum Nachteil, dass ihr Prozessb e- vo l lmächtigter - wenn die Frist richtig notiert worden wäre - nach seinem Vo r- bringen trotz seiner Erkrankung w illens und in der Lage gewesen wäre, telef o- nisch einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Denn dies wäre keine zur Vermeidung einer Fristversäumung geeignete Maßnahme gewesen. Wenn ein Rechtsanwalt erkennt, dass er ei ne Frist zur Rechtsmittelb e- gründung nicht einhalten kann, muss er zwar durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzung s- gesuch gar nicht erst notwendig wird (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2013 VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 9). Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsb e- gründungsfrist unterliegt jedoch dem Anwaltszwang, bedarf der Schriftform und muss daher vom Berufungsanwalt unterzeichnet sein ( BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300, 303 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1997 VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155, 1156; MünchKom m- ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 5 20 Rn. 8 ; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 5 20 Rn. 7 ). Dazu war der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach seiner eide s- stattlichen Versicherung nicht in der Lage. 21 22 - 10 - III. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss au f- zuheben. Da die Sache hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags zur En t- scheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 Z PO ins o- weit abschließend. Im Übrigen ist die Sache zur erneuten Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 01.02.2012 - 3 HKO 672/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.07.2012 - 13 U 382/12 - 23
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