BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 17/13 vom 8. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at am 8. Juli 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und d ie Richter in Caliebe , die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Jun i 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen Beschwerdewert: 1.000.000 Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegrü n- dungsfrist. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Klägerin am 26. Februar 2013 zugestellt. Am 2 6. März 2013 legte die Klägerin Berufung ein. Am 21. Mai 2013 wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass bi s- her keine Berufungsbegründung eingegangen sei. Am 28. Mai 2013 begründete die Klägerin die Berufung und beantragte Wiede reinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Das angefochtene Urteil sei ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2013 von seiner Mitarbeit e- rin B . vorgelegt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe das Empfan g s- bekenntnis am selben Tag unterzeichnet und seine Büromitarbeiterin B . gebeten, dieses zurückzuschicken. Auf dem Empfangsbekenntnis sei vers e- 1 2 - 3 - hentlich das Datum 26. Mai 2013 angegeben gewesen. Dieses Versehen sei, so die Büromitarbeiterin B . in ihrer eidesstattlichen Versicherung, für sie offensichtlich gewesen, so dass sie zutreffend die Berufungsfrist auf den 26. März 2013 berechnet und in den elektronischen Fristenkalender eingetr a- gen habe. Sie habe aber vergessen, die Berufungsbegründungsfri st zu berec h- nen und einzutragen. Am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist habe der Pr o- zessbevollmächtigte der Klägerin per Telefax Berufung eingelegt. Da die Ber u- fungsbegründungsfrist nicht notiert gewesen sei, sei die Akte dem Prozessb e- vollmächtigten nicht r echtzeitig vorgelegt worden. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegrü n- dungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde der Kläg erin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulä s- sig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von gr undsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die B e- rufung als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Ein der Klägerin zurechenbares ursächliches Verschulden ihres Prozessbevol l- mächtigten sei jedenfa lls darin zu sehen, dass dieser im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift die ordnungsgemäße Eintragung der Ber u- 3 4 5 - 4 - fungsbegründungsfrist nicht kontrolliert habe. Hätte er dies getan, hätte ihm au f- fallen müssen, dass, wie die Klägerin geltend mach e, seine Mitarbeiterin ve r- gessen gehabt habe, die Berufungsbegründungsfrist zu berechnen und einz u- tragen, so dass die Versäumung der Frist vermieden worden wäre. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt, weil bereits nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. a) Die Kläge rin hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Die Berufungsbegründungsfrist begann gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts am 26. Februar 2013. Sie ist daher gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 26. Ap ril 2013 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingereicht worden. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein für die Versäumung der Ber u- fungsbegründungsfrist ursächliches und der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Versc hulden ihres Prozessbevollmächtigten angenommen. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristg e- bundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Recht smittelfri s- ten einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 257/13, WM 2014, 430 Rn. 10; Beschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 431/13, WM 20 14, 431 Rn. 8). In diesem Fall obliegt es dem Prozes s- bevollmächtigten, sich der Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich 6 7 8 9 - 5 - erforderlichenfalls durch Einsicht in die Akte selbst Gewissheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 1 8. Februar 2014 - XI ZB 12/13, WM 2014, 506 Rn. 7). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht da r- getan, dass er eine solche Überprüfung vorgenommen hat. Hätte er die Eintr a- gung der Berufungsbegründungsfrist überprüft und den Fehler seiner Büroa n- ge stellten bemerkt, hätte die Berufungsbegründungsfrist ohne weiteres gewahrt werden können. Zudem ist nicht dargelegt, dass die Büroorganisation des Prozessb e- vollmächtigten der Klägerin die erforderliche Gegenkontrolle überhaupt ermö g- licht hätte. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vo r- kehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch en t- sprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige We ise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 9). Hierzu verhält sich das Wiedereinsetzungsvorbringen der Klägerin nicht. 3. Eine andere Beurtei lung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Hinblick auf die dem Gericht gegenüber den Prozessparteien während der Anhängigkeit einer Sache bei ihm obliegende und sich aus dem Gebot e i- nes fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 19 Abs. 4, Art . 20 Abs. 3 GG) ergebende richterliche Fürsorgepflicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08, juris Rn. 9). a) Die Rechtsbeschwerde stellt die Pflichtverletzung des Prozessbevol l- mächtigten der Klägerin nicht in Abrede. Si e ist aber der Auffassung, das Ber u- fungsgericht habe seine Fürsorgepflicht verletzt. Es hätte die Klägerin darauf 10 11 12 - 6 - hinweisen müssen, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf dem Empfangsb e- weiter, bei einem solchen Hinweis eingehalten worden. Der Prozessbevol l- mächtigte der Klägerin hätte dann nach der Lebenserfahrung die korrekte Ei n- tragung der Fristen im Fristenkalender überprüft und dabei festgestellt, dass die Berufungsbegründungsfrist noch nicht eingetragen gewesen sei. b) Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin ausgeschlossen. Die eine Wi e- dereinsetzung begründenden Tatsachen müssen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO gr undsätzlich bereits im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein; jede n- falls sind sie innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO vorzubringen. Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht g e- machten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Au f- klärung nach § 139 ZPO geboten war (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 16 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 9). Lediglich die eidesstattliche Versicher ung der Büroangestellten B . enthält die Angabe, ihr sei aufgefallen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin versehentlich das falsche Datum angegeben habe. Da für sie das Ve r- sehen offensichtlich gewesen sei, habe sie die Berufungsfrist zutreffend auf den 26. März 2013 berechnet und im Fristenkalender notiert. Die Klägerin hat aber mit ihrem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht geltend gemacht, dass ihr Pr o- zessbevollmächtigter auf einen Hinweis des Gerichts auf das im Empfangsb e- kenntnis angegebene Dat um die Fristen im Fristenkalender überprüft hätte. Dies legt auch die Lebenserfahrung nicht nahe. Nachdem der Büroangestellten der offensichtliche Datumsfehler bereits aufgefallen war, ist es genauso mö g- 13 14 - 7 - lich, dass nach einem Hinweis des Gerichts nicht übe rprüft worden wäre, ob die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender - richtig - eingetragen war. Da somit die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin versäumt wor den ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 13). c) Selbst wenn man unterstellt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte nach einem Hinweis des Gerichts auf das falsche Datum im Empfangsb e- kenntnis die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ko n- trolliert, wäre der Klägerin keine Wiederein setzung zu gewähren gewesen. Die Berücksichtigung der aus dem Gebot des fairen Verfahrens folge n- den Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien kann zwar bei we r- tender Betrachtung dazu führen, dass die Fristsäumnis der Partei im Ergebnis nicht angelastet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291, 2292). Das Berufungsgericht war en t gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aber nicht zu einem Hinweis ve r pflichtet. aa) Aus der von der Rechtsbeschwerde her angezogenen Rechtspr e- chung lässt sich eine Hinweispflicht nicht herleiten. Im Interesse der Funktion s- fähigkeit der Justiz sind der Fürsorgepflicht des Gerichts enge Grenzen gesetzt, so dass ein Gericht nur unter besonderen Umständen gehalten sein kann, ein e drohende Fristversäumung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08, juris Rn. 9). Es besteht deshalb keine generelle Verpflic h tung des Gerichts, bei Eingang eines Schriftsatzes eine sofortige Prüfung der Formalien 15 16 17 18 - 8 - vorzunehmen und etw a mittels Telefonat oder Telefax die Prozes s partei auf bestehende Mängel hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und ihre Prozessbevollmächti g ten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formal ien und übe r spannte die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht und die Grund - sätze eines fairen Verfahrens (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW - RR 2012, 1269 Rn. 14). Im Hi nblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter erst bei Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und dabei auch die Einhaltung der Form überprüft. Allerdings gebietet es di e gerichtliche Fürsorg e pflicht, die Partei auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291, 2292; Besch luss vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW - RR 2012, 1269 Rn. 14). bb) Ein solcher leicht erkennbarer Formmangel lag hier indes nicht vor. Vielmehr war gar kein Formmangel gegeben. Das Berufungsgericht musste auch nicht annehmen, dass aufgrund des falsche n Datums im Empfangsb e- kenntnis die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin falsch berechnet und eingetragen sein könnten. Nach den Umständen durfte das B e- rufungsgericht vielmehr davon ausgehen, dass das offensichtliche Schreibve r- sehen in d er Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits bemerkt worden war und insbesondere auf die Fristberechnung keinen Einfluss gehabt hatte. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte rechtzeitig Berufung eingelegt und die Berufungsschrift e- Februar 2013, 19 - 9 - Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2013 - 35 O 375/11 - KG, Entscheidung vom 24.06.2013 - 23 U 101/13 -
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