ECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZB17.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 17/15 vom 21. Februar 20 17 in der Handelsregistersache - 2 - Der II . Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den B e- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankf urt am Main vom 12. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 3. Dezember 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B . GmbH. G eschäftsjahr der Gesellschaft ist ausweislich § 9 Nr. 1 des Gesel l- schaftsvertrages das Kalenderjahr. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Jahresabschlüss e zu den satzungsmäßigen Geschäftsjahren beauftragt und dies dem Finanzamt sowie dem Sicherheitentreuhänder als größtem Glä u- biger mitgeteilt. 1 2 - 3 - Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 27. Januar 2015, dort eing e- gangen am folgenden Tag, hat der Antragst eller erklärt, er melde sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und teile folgendes mit: Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B . GmbH am 03. Dezember 2013 und endend am 31. Dezember 2013 festgesetzt. 2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 1. Januar 2014 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und e n- dend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festg e- set zt. vom 27.01.2015, nach der die Änderung des Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen werden soll, zurückgewiesen. Die B e- schwerde des Antragstellers ist erfo lglos geblieben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bundesgerichtshof habe in seinem Besch luss vom 14. Oktober 2014 (II ZB 20/13, ZIP 2015, 88) klargestellt, dass die Entscheidung des Insolven z- verwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, nach außen e r- e- 3 4 5 6 - 4 - geschehen könne. Das Schreiben des Antragstellers vom 27. Januar 2015 wa h- re die maßgebliche Frist nicht, da zu diesem Zeitpunkt das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d er Gesellschaft nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO am 3. Dezember 2013 begonnene neue Geschäftsjahr, bei dem es sich grundsätzlich auch um ein zwölf Monate dauerndes Geschäftsjahr handele, abgelaufen gewesen sei. Der Rechtspfleger habe zu Recht die von dem A n- tr agsteller als zur Fristwahrung ausreichend angesehene Mitteilung der G e- schäftsjahresveränderung gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger nicht gen ü- gen lassen. Zwar sei nach Ansicht des Bu ndesgerichtshofs für die Wirksamkeit der Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr eine Eintragung in das Handelsregister nicht erforderlich. Erforderlich sei aber eine nach außen erkennbare, rechtsbegründende Entscheidung des Insolvenzverwalte rs gege n- über dem Registergericht, woran es hier fehle. III. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Beschlus s des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Verlautb a- rung des Insolvenzverwalters gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als gr ößtem Gläubiger innerhalb des ersten Jahres seinen Willen, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung 7 8 - 5 - des Insolvenzverfahrens geltenden, hier in der Satzung bestimmten Geschäft s- jahresrhythmus zurückzukehren, nicht ausreichend nach außen erkennbar we r- den ließ und die Mitteilung des Antragstellers vom 27. Januar 2015 gegenüber dem Registergericht nicht mehr zur Rückkehr zum satzungsmäßigen G e- schäft s jahr führte. 1. Die innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Inso l- venzverfahrens erfolgte Ver lautbarung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerber a- tungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder ist nicht ausreichend. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das G eschäftsjahr umzuste l- len, muss nach außen erkennbar werden. Das kann allein durch eine Anme l- dung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 II ZB 20/13, ZIP 2 015, 88 Rn. 13). Wenn im Handelsregister nur der Inso l- venzvermerk verlautbart ist, ist davon auszugehen, dass das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue G e- schäftsjahr weiter läuft und sich dieser Geschäftsjahres rhythmus fortsetzt. Die Rückkehr zum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäft s- jahresrhythmus muss der Insolvenzverwalter daher gegenüber dem Registerg e- richt erkennbar machen, auch wenn er erst später einen Eintragungsantrag stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Eintragung nachgeholt werden, weil sie nicht konstitutiv für die Umstellung des Geschäft s- jahrs ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 15 ff.). Die Kundgabe des Willens zu r Rückkehr zum satzungsmäßigen K a- lenderjahr nur gegenüber dem Steuerberater, dem Wirtschaftsprüfer, dem F i- 9 10 - 6 - nanzamt, einem Gläubiger oder anderen Personen genügt diesen Anforderu n- gen nicht. 2. Die Mitteilung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäß igen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht vom 27. Januar 2015 erst nach Ablauf des ersten, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. Dezember 2013 begonnen en Geschäftsjahrs ist verspätet. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr zu ändern, muss noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen und nach außen erkennbar werden (vgl . BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13). 11 - 7 - Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass sich der Antragsteller unmittelbar nach der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses in der Fachpresse mit Schriftsa tz vom 27. Januar 2015 an das Registergericht gewandt hat. Die rückwirkende Änderung eines bereits abgeschlossenen G e- schäftsjahrs nach Insolvenzeröffnung ist nicht möglich. Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.05.2015 - HRB 50591 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2015 - 20 W 185/15 - 12
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