ECLI:DE:BGH:2019:210519BIIZB17.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 17/1 8 vom 21. Mai 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg un d die Richter V. Sander und Dr. von Selle beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juni 2018 wird auf ihre Kosten ver - worfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeve rfahrens Gründe: I. Die Klägerin beteiligte sich im Juni 1997 mittelbar über eine Treu - händerin mit einer Einlage von 20.000 DM an der Beklagten, einem geschlos- senen Immobilienfonds, wobei sie nach gesellschaftsvertraglicher Besti mmung im Innenverhältnis einem unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt sein soll- te. Nachdem die Klägerin die Beteiligung zum 31. Januar 2017 kündigte, be- gehrt sie zur Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens im Wege der Stufenklage Einsicht in säm tliche Geschäftsunterlagen der Beklagten. 1 - 3 - Das Landgeric ht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verur- und die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. D ie R echtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlic hen Rechtsprechu ng erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und der Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Der Beschluss verletzt s ie des- halb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i . V . m . dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmt nicht erreicht. Maßgeblich für die Beschwer der Beklagten sei der Aufwand an Zeit und Kosten, den die geschuldete Einsicht erfordere. Den Zeitaufwand habe die Beklagte mit 10 Stunden für die Aufbereitung der Geschäftsunterlag en und weiteren 10 Stunden für die Begleitung der Einsichtnahme beziffert. Dies sowie eine berufstypische Leistung zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt, ergebe 2 3 4 5 6 - 4 - der Beklagten gelten d gemachte Aufwand könne dagegen nicht berücksichtigt werden. So sei kein Aufwand für die Wiederbeschaffung von Unterlagen anzu- setzen, da die Beklagte zu einer solchen Wiederbeschaffung nicht verurteilt worden sei. Auch sei es nicht geboten, für die Einsic htnahme einen Steuerbe - rater hinzuziehen, da die Beklagte der Klägerin nach dem Urteil nicht die Be- antwortung steuerrechtlicher Fragen schulde. 2. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerde- wert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentli- chen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsac hen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH , Be- schluss vom 15. Juni 2011 II ZB 20/10, NJW 2011 , 2974 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 II ZB 1/15, juris Rn. 9; jeweils mwN). Diese zur A uskunftsertei- lung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsge- währung in Unterlagen (BGH , Beschluss vom 15. Juni 2011 II ZB 20/10, NJW 2011 , 2974 Rn. 3; Beschluss vom 19. April 2016 II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7). Das R echtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräum- ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere 7 8 9 - 5 - dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewe rtung des Beschwerdege- genstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß ge gen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. Septembe r 2013 II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2015 II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; jeweils mwN). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpfli chtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermes- sensentscheidung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 19. April 2016 II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn . 8; jeweils mwN). b) Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Beru- fungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. aa) Dem Berufungsgericht ist bei der Bem essung der Beschwer mit 420 - fähiger Verfahrensfehler unterlaufen. Es hat die Beschwerde nicht deshalb als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaub- haft gemacht worden sei. Es ist vielmeh r in Auswertung des Akteninhalts (vgl. BGH, Urteil vom 20 . Oktober 1997 II ZR 334/96, NJW - RR 1998, 573; Beschluss vom 16. März 2012 LwZB 3/11, NJW - RR 2012, 1103 Rn. 17; Beschluss vom 21. Juni 2018 V ZB 254/17, NJW - RR 2018, 1421 Rn. 6) und gerade unte r Zugrundelegung der eigenen Aufwandsangaben der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass die für die Berufung nötige Beschwer nicht erreicht wird. 10 11 - 6 - Soweit das Berufungsgericht dabei den geltend gemachten Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen und die Zuziehung eines Steuerberaters außer Ansatz gelassen hat, lässt dies Ermessensfehler nicht erkennen. Insoweit er- hebt die Rechtsbeschwerde auch keine Beanstandungen. Ferner ist es jeden- falls nicht von Nachteil für die Beklagte, wenn das Berufungsgericht be i der Sichtung und Bereitstellung der Unterlagen von einer berufstypischen Leistung ausgegangen ist und deswegen die höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG angesetzt h at (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 XII ZB 451/17, MDR 2018, 357 Rn. 8 ; Beschlu ss vom 3. Juli 2018 II ZB 13/17, ZD 2019, 31 Rn. 12 mwN). bb) Eine zusätzliche Beschwer der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer vermeintlichen Unbestimmtheit der Verurteilung zur Einsichtsgewährung in die Geschäftsunterlagen, womit die Rechtsbe schwerde Kosten für die Hinzu- ziehung eines Rechtsanwalts zur Abwehr unberechtigter Vollstreckungsversu- che zu begründen sucht. Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt, wird die Beschwer insoweit zw ar durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten b e- stimmt (BGH, Beschluss vom 27. März 2019 XII ZB 564/18, juris Rn. 5 mwN). Das Landgericht hat die Beklagte indes umfassend zur Einsichtsgewährung ( " in sämtliche Geschäftsunterlagen " ) verurteilen wollen. Es kann auf sich beruhen, ob sich den Urteilsgründen, in denen der Einsichtsanspruch " für den Zeitraum ihrer (treuhandvermittelten) Stellung als Gesellschafterin " begründet wird, eine zeitliche Einschränkung des T itels entnehmen lässt. Denn die Beklagte hat mit ihrer Stellungnahme zur angekündigten Verwerfung der Berufung keinen aus 12 13 14 - 7 - einer vermeintlichen Unbestimmtheit des Titels abzuleitenden Mehraufwand geltend gemacht. Ein derartiger Mehraufwand ist auch nicht erkennbar. Kosten fü r die Hin- zuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme Verpflichtete zu einer sachgerechten Erfüllung des Anspruchs allein nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 15 mwN; Beschluss vom 19. April 2016 II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 12). Besondere Umstände, die einen solchen Ausnahmefall nahelegen, sind weder vorgetragen noch sonst ers ichtlich. c) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebe- nen Berufung liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachgeholt hat und ein Grund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt. Das Berufungsgericht ist zwar gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn feststeht, dass das erst - instanzliche Gericht keine Veranlassung g esehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulas sen, weil es von einer über 600 schwer ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht er- reicht hält (st. Rspr., siehe nur BGH , Beschluss vom 24. September 2013 II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 20 mwN). Hier steht jedoch nicht fest, dass das Landgericht von der Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegan- gen ist. Der Umstand allein, dass das Landgericht die vorläufige Vollstreckbar- ZPO ange- ordnet hat, lässt diesen Schluss nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012 15 16 17 - 8 - IV ZR 277/10, NJW RR 2012, 633; Beschluss vom 24. September 2013 II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 21). Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.03.2018 - 6 O 782/17 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2018 - 12 U 641/18 -
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