BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 18/01 vom 24. Januar 2002 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 396 35 264.2 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Mit ihrer Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der nac h - folgend dargestellten (farbigen/roten) Wort-/Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Unternehmensb e - ratung; Finanzwesen, Finanzberatung" in das Markenregister. - 3 - Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurckgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle und einer Eintragung außerdem ein Freihaltung s - bedrfnis entgegenstehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos g e - blieben. Mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmeld e - rin ihr Eintragungsbegehren weiter. II. Das Bundespatentgericht hat das angemeldete Zeichen fr nicht u n - terscheidungskräftig gehalten und dazu ausgefhrt: Die angemeldete Marke stelle ein graphisch ausgestaltetes Wort dar, das von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen als werbebliche Sachangabe fr sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen ve r - standen werde. Die angemeldete Wortkombination eigne sich als Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung, denn sie nehme auf eine konkrete, vo r - teilhafte Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen in werbeblicher, leicht verständlicher Form Bezug. Sie wirke wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts fr sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. - 4 - Auch die graphischen Komponenten begrndeten die Eintragungsfhi g - keit des angemeldeten Zeichens nicht. Es handele sich um eine relativ gedru n - gene, fettgedruckte Outline-Schrift, die zum blichen Formenschatz gehöre und mit weit verbreiteten Schreibprogrammen wie Microsoft Word oder StarOffice und darin enthaltene Schriften leicht zu erstellen sei. Auch gebe es vielerlei Schriften mit Schatteneffekten auf einschlgigen Websites. Die Hervorhebung von sachbeschreibenden Wörtern durch Farben - besonders durch die Signa l - farbe Rot in den verschiedensten Tönen und Schattierungen - sei ebenfalls ein bliches Gestaltungsmittel in der Werbung. Der Verkehr werde die Art der Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens daher nicht als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb ansehen. Markeneintragungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt, die nach Ansicht der Anmelderin vergleichbar mit dem angemeldeten Zeichen se i - en, könnten dieser Beurteilung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Bei der angemeldeten Marke handele es sich - anders als bei den meisten von der Anmelderin zitierten Marken - um eine fr die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen klare, unmißverstndliche Sachangabe, die keine noch so geringe Unterscheidungskraft besitze. Darber hinaus sei die Frage der Schutzfhigkeit einer angemeldeten Marke nicht anhand von Entscheidungen ber Drittzeichen, sondern jeweils nach den Umstnden des Einzelfalls zu b e - urteilen. Es gebe keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die En t - scheidung auf anerkannten Grundstzen zur Beurteilung der Unterscheidung s - kraft beruhe und die Problematik des Streitfalls allein auf tatschlicher Ebene - 5 - liege. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europischen Gemeinscha f - ten sei nicht veranlaût. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft. Hierfr gengt es, daû ein im Gesetz aufgefhrter, die zulassung s - freie Rechtsbeschwerde erffnender Verfahrensmangel gergt wird (BGH, Beschl. v. 1.7.1999 - I ZB 48/96, GRUR 2000, 53 - SLICK 50, m.w.N.). Hier b e - ruft sich die Rechtsbeschwerde auf einen Begrndungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), indem sie vorbringt, die zergliedernde Betrachtungsweise des Bundespatentgerichts allein genge nicht dem Begrndungszwang. Des weit e - ren erschpften sich die Ausfhrungen des Bundespatentgerichts dazu, we s - halb der Wortbestandteil selbst angeblich nicht unterscheidungskrftig sein solle, in mehr oder weniger leeren Redensarten. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache nicht begrndet, weil der gergte Begrndungsmangel nicht vorliegt. Die Rechtsbeschwerde hlt es fr zweifelhaft, ob das Bundespatentg e - richt hinreichend bercksichtigt habe, daû Gegenstand der vorliegenden A n - meldung nur die farblich und graphisch ausgestaltete Bildmarke sei. Damit kann sie nicht durchdringen. Ausweislich der Grnde des angefochtenen B e - schlusses hat das Bundespatentgericht nicht nur die angemeldete Bildmarke in ihrer konkreten Gestaltung abgebildet, es hat auch ausdrcklich angefhrt, daû die angemeldete Marke ein graphisch ausgestaltetes Wort darstelle. Daû sich die weiter angefhrten Begrndungsteile auf diese Marke in ihrer konkreten - 6 - Gestaltung beziehen, liegt deshalb auf der Hand. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, inwiefern das Bundespatentgericht sich in seiner Begrndung mit einer anderen Marke befaût haben soll, was allenfalls die Schluûfolgerung z u - lassen knnte, es habe sich mit der angemeldeten Marke selbst nicht besch f - tigt, seine Entscheidung sei mithin ohne Begrndung. Die Rechtsbeschwerde rgt weiter, das Bundespatentgericht habe sich darber hinweggesetzt, daû die zu fordernde Unterscheidungskraft anhand des Zeichens als ganzes zu ermitteln sei. Jedenfalls genge die zergliedernde B e - trachtung des angemeldeten Zeichens allein nicht dem Begrndungszwang. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Begr n - dungszwang sichern. Es kommt deshalb darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag dieser tatschlich vorgelegen haben oder nicht, mag er recht s - fehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - fr die Entscheidung ber die ei n - zelnen Ansprche und Verteidigungsmittel maûgebend gewesen ist; dies kann auch bei lckenhaften und unvollstndigen Begrndungen der Fall sein. Dem Erfordernis einer Begrndung ist deshalb schon dann gengt, wenn die En t - scheidung zu jedem selbstndigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgebracht hat oder dessen Behandlung sich aufdrngt (BGH GRUR 2000, 53 - SLICK 50, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluû gerecht, denn ihm lût sich entnehmen, aus welchen Grnden das Bundespatentgericht das angemeldete Zeichen fr nicht unterscheidungskrftig gehalten hat. Es hat d a - zu ausgefhrt, daû sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf die - 7 - Beschaffenheit oder Bestimmung smtlicher beanspruchten Waren und Dienstleistungen eigne, denn sie nehme auf eine konkrete vorteilhafte Eige n - schaft der Waren und Dienstleistungen in werbeblicher, leicht verstndlicher Form Bezug und wirke wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezog e - nen Begriffsinhalts nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestim m - ten Geschftsbetrieb. Die Angabe dieser Grnde, die die Schluûfolgerung auf das Bestehen des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG st t - zen sollen, macht erkennbar, welche Tatsachen - mgen diese tatschlich vo r - gelegen haben oder nicht, mgen sie rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt worden sein oder nicht - fr die Entscheidung des Bundespatentgerichts maûgebend gewesen sind. Damit erledigt sich zugleich die Beanstandung der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht htte darauf eingehen mssen, wie hoch im vorli e - genden Fall die Anforderungen an die Unterscheidungskraft anzusetzen seien. Insoweit ist ebenfalls die Frage des Vorliegens der Unterscheidungskraft ang e - sprochen, deren Verneinung das Bundespatentgericht - wie vorangehend b e - handelt - in der erforderlichen Weise begrndet hat. Um ein selbstndiges A n - griffs- oder Verteidigungsmittel, das in der Begrndung eigens htte beschi e - den werden mssen, handelt es sich bei der von der Rechtsbeschwerde a n - gefhrten Frage nicht. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens sei lexikalisch nicht nachweisbar, das spreche offe n - bar dagegen, daû der Wortzusammensetzung eine wirklich konkrete Aussage ber die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden k n - ne, begibt sie sich auf das Gebiet der inhaltlichen Richtigkeit der angefocht e - - 8 - nen Entscheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwe r - de nicht Gegenstand der Prfung ist. Schlieûlich macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, das Bundesp a - tentgericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage befaût, ob die Schutzfhigkeit des angemeldeten Zeichens nicht wenigstens durch die gr a - phischen Komponenten einschlieûlich der Farbe begrndet werde. Auch hie r - mit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Bezglich der Bild- und Farbel e - mente der angemeldeten Marke hat das Bundespatentgericht ausgefhrt, bei der Schrift handele es sich um eine fettgedruckte Outline-Schrift, die zum bl i - chen Formenschatz gehre und zum Beispiel mit weit verbreiteten Schreibpr o - grammen leicht zu erstellen sei. Darber hinaus sei die Hervorhebung von sachbeschreibenden Wrtern durch Farben - besonders durch die Signalfarbe Rot in den verschiedensten Tnen und Schattierungen - ebenfalls ein bliches Gestaltungsmittel in der Werbung. Diesen Begrndungsteilen kann entnommen werden, aus welchen Grnden das Bundespatentgericht auch der bildlichen und farblichen Gestaltung der angemeldeten Marke keine Unterscheidung s - kraft zugesprochen hat. Die Angabe dieser Grnde macht - unabhngig von ihrem Vorliegen und ihrer Richtigkeit - erkennbar, welche Tatsachen fr die Entscheidung des Bundespatentgerichts maûgebend gewesen sind. Sie erf l - len deshalb die Anforderungen an eine Begrndung. IV. Danach war die Rechtsbeschwerde zurckzuweisen. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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