Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 18/02 vom14. August 2002in der Kostensache Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 durch denVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,Prof. Dr. Goette, Kraemer und die Richterin Münkebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2002 wird auf Kosten desBeschwerdeführers verworfen.Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde richtet sich ebenso wiedie ihr vorausgegangene, von dem Oberlandesgericht in dem angegrif-fenen Beschluß zurückgewiesene Erinnerung gegen den Kostenansatz.Im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz findet eine Be-schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und damit auchan den Bundesgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht statt.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt diese Bestimmungnicht nur für Kostenentscheidungen des Bundesgerichtshofs selber,sondern gerade für Beschwerden gegen Entscheidungen des Oberlan-desgerichts.RöhrichtHenzeGoetteKraemerMünke
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