BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 18/02 vom 11. Juli 2002 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2002 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für e i - nen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 8. Februar 2002 zurüc k - gewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 21. März 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller erneut B e - schwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat die weitere B e - schwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet - 3 - noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 ZPO). Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeûr e - formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschlieûlich in den Fllen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Ein auûerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts - was hier im br i - gen nicht der Fall ist - greifbar gesetzwidrig ist, in sbesondere ein Verfahren s - grundrecht des Beschwerdefhrers verletzt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerdegerichte hat der Gesetzgeber nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Die Rechtsbeschwerde ist darber hinaus auch deshalb unzulssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ei n - gelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/01, Umdr. S. 4 f.). Erdmann Starck Bornkamm Pokr ant Bscher
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