BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 18/03 vom 18. Dezember 2003in der RechtsbeschwerdesacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja Auswärtiger Rechtsanwalt IVZPO § 91 Abs. 2 Satz 1Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2Nr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechts-abteilung in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitz des Prozeßge-richts schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen aus-wärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung, sind dessen im Zusammen-hang mit der Reise zum Prozeßgericht entstandene Auslagen im allgemei-nen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgungoder -verteidigung.BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 I ZB 18/03 OLG Köln LG Köln - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmannbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats desOberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 2003 wird auf Kosten des Verfü-gungsklägers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 325,70 e-setzt.Gründe: I.Der Verfügungskläger ist der in Berlin ansässige Verein Sozialer Wett-bewerb e.V., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerbli-chen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln deslauteren Wettbewerbs, gehört. In einem wettbewerbsrechtlichen Streit mit demVerfügungsbeklagten beauftragte der Verfügungskläger die Rechtsanwälte einerin Berlin ansässigen Sozietät, die für ihn beim Landgericht Bonn eine Beschluß-verfügung erwirkten und nach Widerspruch den Verhandlungstermin vor demLandgericht wahrnahmen. Im Termin erkannte der Verfügungsbeklagte die gegenihn ergangene einstweilige Verfügung als endgültige und abschließende Regelungan. Das Landgericht erlegte ihm daraufhin die weiteren Kosten des Verfügungs-verfahrens auf. - 3 -Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verfügungskläger beantragt, auchdie Kosten der Reise seines Berliner Prozeßbevollmächtigten zum Verhandlungs-termin in Bonn sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld festzusetzen. Das Landge-richt hat diesem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Verfü-gungsbeklagten hat das Oberlandesgericht die begehrte Festsetzung abzüglicheines Anteils ersparter Kosten für eine schriftliche Unterrichtung eines Bonner Pro-zeßbevollmächtigten abgelehnt.Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde des Verfügungsklägers, mit der er seinen Kostenfestsetzungsantraghinsichtlich der genannten Positionen weiterverfolgt.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Beschwer-degericht die Mehrkosten, die im Streitfall durch die Beauftragung eines Berlinerstatt eines Bonner Rechtsanwalts entstanden sind, als nicht erstattungsfähig an-gesehen.Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt davonab, ob es für den Verfügungskläger notwendig war, einen Rechtsanwalt mit derProzeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern inBerlin ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Be-schwerdegericht zutreffend verneint.1.Allerdings handelt es sich wie der Bundesgerichtshof entschieden hat im allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oderverklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsan-walt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 VIII ZB 30/02,NJW 2003, 898, 900 f.; Beschl. v. 12.12.2002 I ZB 29/02, WRP 2003, 391, 392 - 4 -Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 10.4.2003 I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f.= WRP 2003, 894 Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 9.10.2003 VII ZB 45/02, BGH-Rep 2004, 70, 71; Beschl. v. 18.12.2003 I ZB 21/03, Um-druck S. 4 Auswärtiger Rechtsanwalt III). Eine Ausnahme besteht indessen,wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß eineingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich seinwird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderemregelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbli-ches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitendeRechtsabteilung verfügt (BGH NJW 2003, 898, 901; GRUR 2003, 725, 726 Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 I ZB 21/03, Umdruck S. 5 Auswärtiger Rechtsanwalt III). In einem solchen Fall ist davon auszugehen, daßder Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tat-sächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lagesein wird, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigtenumfassend schriftlich zu instruieren. Ein eingehendes persönliches Mandantenge-spräch ist unter diesen Voraussetzungen weder zur Ermittlung des Sachverhaltsnoch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der er-forderlichen Informationen können Beratung und Abstimmung des prozessualenVorgehens ebenfalls schriftlich oder telefonisch erfolgen. Diese Grundsätze geltenauch für das Verfügungsverfahren (BGH GRUR 2003, 725, 726 AuswärtigerRechtsanwalt II).2.Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der sich wie derVerfügungskläger damit befaßt, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu ver-folgen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG), ist wie ein Unternehmen mit einer eigenenRechtsabteilung zu behandeln. Ein solcher Verband muß personell und sachlichso ausgestattet sein, daß er das Wettbewerbsgeschehen beobachten und bewer- - 5 -ten kann; er muß auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische unddurchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen undabzumahnen (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 =WRP 1984, 405 Anwaltsabmahnung; BGHZ 126, 145, 147 Verbandsausstat-tung II; Urt. v. 27.4.2000 I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093, 1094 = WRP 2000,1275 Fachverband). Dies bedeutet nicht, daß ein solcher Verband einen Mitar-beiter beschäftigen muß, der über eine juristische Ausbildung verfügt. Auch ein ju-ristischer Laie kann sich im Rahmen seiner beruflichen Praxis die erforderlichenKenntnisse der Regeln des lauteren Geschäftsverkehrs aneignen, um den Tätig-keitsbereich des Verbands betreffende, durchschnittlich schwierige Wettbewerbs-verstöße zu erkennen und gegebenenfalls selbst abzumahnen (vgl. BGH GRUR2000, 1093, 1095 Fachverband).Ein Wettbewerbsverband, der über eine diesen Anforderungen genügendepersönliche Ausstattung verfügt, ist ebenso wie ein Unternehmen mit eigenerRechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitzdes Prozeßgerichts schriftlich zu instruieren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß esin den von einem Wettbewerbsverband aufgegriffenen Fällen typischerweise umdie rechtliche Beurteilung einer Werbemaßnahme geht, die im Tatsächlichen un-streitig ist und die sich normalerweise auch unschwer dokumentieren läßt. DieseBeurteilung des Regelfalls schließt es nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Zu-ziehung eines am Sitz des Verbandes ansässigen Rechtsanwalts entstehen, aus-nahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn dargetan wird, daß zumZeitpunkt der Beauftragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme un-verzichtbar erschien.3.Die im Zusammenhang mit der Reise zum Prozeßgericht entstandenenAuslagen des Berliner Prozeßbevollmächtigten sind danach im Streitfall keine not-wendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Der Verfügungs- - 6 -kläger hätte einen Bonner Rechtsanwalt beauftragen und ihm die erforderlichenInformationen schriftlich zukommen lassen können. Besonderheiten des Sachver-halts, die ein persönliches Gespräch des Mandanten mit dem Prozeßbevollmäch-tigten erfordert hätten, sind nicht ersichtlich.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.UllmannBornkammBüscherSchaffertBergmann
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