BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/05 vom 15. Mai 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 15.000,00 200 Gr374nde: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Herausgabe des Pen-dels einer Wanduhr verurteilt worden. Gegen das seinen Prozessbevollm344chtig-ten am 27. April 2005 zugestellte Urteil hat er Berufung eingelegt. Die Beru-fungsbegr374ndung - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag - ist am 13. Juli 2005 bei dem Berufungsgericht eingegangen, nachdem die Prozessbe-vollm344chtigten mit Verf374gung vom 5. Juli 2005 auf den Ablauf der Berufungsbe-gr374ndungsfrist aufmerksam gemacht worden waren. 1 Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorge-tragen: Sein Prozessbevollm344chtigter habe die Berufungsbegr374ndungsschrift am 22. Juni 2005 unterzeichnet. Die Unterschriftsmappe, in der sich auch die Berufungsbegr374ndungsschrift befunden habe, sei an demselben Tage von dem Anwalt in das Arbeitszimmer der Auszubildenden M. gebracht worden, wo die gesamte Post am Nachmittag kuvertiert, freigestempelt und in den daf374r 2 - 3 - vorgesehenen Umschlag f374r Sammeleinreicher gelegt worden sei. Dabei habe die Auszubildende versehentlich das Original des Schriftsatzes zusammen mit der f374r den Beklagten bestimmten Abschrift nebst Begleitschreiben in den an den Beklagten gerichteten Briefumschlag gelegt. Das sei erst bemerkt worden, als das Gericht auf den Fristablauf hingewiesen habe. Die Mitarbeiterin M. habe sich am Ende des zweiten Ausbildungsjahres befunden, sei hin-reichend angeleitet gewesen und habe bisher einen derartigen Fehler noch nicht gemacht. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckgewie-sen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht erf374llt sind. Entgegen der Annahme des Beklagten erfordert die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in dieser Sache nicht. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang. 4 Dem Beklagten konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ge-w344hrt werden, weil sein Vortrag nicht ausreicht, ein ihm vorwerfbares Verschul-den seiner Prozessbevollm344chtigten an der Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist auszuschlie337en (247247 233, 85 Abs. 2 ZPO). 5 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geh366rt es zu den Aufgaben des Prozessbevollm344chtigten, daf374r zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist 6 - 4 - bei dem zust344ndigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er zwar nicht je-den Arbeitsschritt pers366nlich ausf374hren, er muss aber eine zuverl344ssige Fris-tenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender f374hren. Die Fristenkontrolle muss gew344hrleisten, dass der fristgebundene Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt, sondern auch rechtzeitig postfertig gemacht wird. Erst wenn das geschehen und die weitere Bef366rderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverl344ssig vorbereitet ist, darf die Frist im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden (BGH, Beschl. v. 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; v. 10. M344rz 1987 - VI ZB 14/86, VersR 1987, 769; v. 13. Oktober 1993 - XII ZB 48/93, NJW-RR 1994, 565, 566; v. 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312; v. 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446; v. 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR 1998, 1443, 1444; v. 2. Juni 2005 - V ZB 49/04). 2. Zu derartigen notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Ge-w344hrleistung einer hinreichenden Ausgangskontrolle hat der Beklagte - wie schon das Oberlandesgericht zutreffend ausgef374hrt hat - nichts vorgetragen. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass und ggf. wie etwa nach Fertigstellung der Berufungsbegr374ndungsschrift eine Fristenkontrolle stattgefunden hat. Im Gegenteil ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten EDV-Ausdruck, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist, die am 27. Juni 2005 ablief, bereits am 21. Juni 2005 als erledigt gekennzeichnet worden ist. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hat sein Prozessbevollm344chtigter den Schriftsatz aber erst danach, n344mlich am 22. Juni 2005, unterschrieben. Deshalb ist ein relevantes Organisa-tionsverschulden der Prozessbevollm344chtigten des Beklagten hier nicht ausge-schlossen. Die Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7 - 5 - 14. Juli 1994 (VII ZB 7/94, NJW 1994, 2958), auf die sich die Rechtsbeschwer-de beruft, ist hier - wegen der anders gelagerten Sachverhaltskonstellation - nicht einschl344gig. Kurzwelly Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 15.04.2005 - 6 (5) O 1304/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 U 482/05 -
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