BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/07 vom 3. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. April 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. II. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.419,26 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger macht gegen die Beklagte zu 1 - eine b366rsennotierte Akti-engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzanspr374che wegen fehlerhafter ad hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat er zwei Musterfeststellungs-antr344ge i.S. des 247 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt. Das Landgericht hat einen dieser Antr344ge durch Beschluss als unzul344ssig zu-r374ckgewiesen und die Klage durch Urteil vom selben Tage mit der Begr374ndung abgewiesen, der Kl344ger h344tte nicht nachgewiesen, dass er von den beanstan-deten ad hoc-Mitteilungen vor den Kaufentscheidungen Kenntnis gehabt h344tte. Der Kl344ger hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Ur-teil hat er mit der Berufung angegriffen. Im 334brigen hat er beantragt, das Be-schwerdeverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen. 1 - 3 - Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung abgelehnt und die Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 2 II. Die allgemeine, nicht auf 247 15 KapMuG gest374tzte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zul344ssig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: Die Beschwerde sei unzul344ssig, weil ein Musterfeststellungsverfahren nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden k366nne, dieser aber durch das Urteil des Landgerichts beendet sei. Sollte das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Kl344gers aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur374ck-verwiesen werden, bestehe die M366glichkeit, einen neuen Musterfeststellungs-antrag zu stellen. Der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens sei zur374ckzuweisen, da eine Aussetzung nach Verwerfung der Beschwerde nicht mehr in Betracht komme. 3 2. Diese Ausf374hrungen sind im Ergebnis zutreffend. 4 a) Das Landgericht hat zu Recht eine Entscheidungsreife des Klagever-fahrens i.S. des 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG angenommen und dement-sprechend den Musterfeststellungsantrag gem344337 247 1 Abs. 3 Satz 2 KapMuG als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Entscheidungsreife in diesem Sinne besteht dann, wenn - vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus - der Tatsa-chenstoff des Klageverfahrens hinreichend gekl344rt ist und die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage abh344ngt, die in dem Musterfeststel-lungsantrag als Feststellungsziel genannt ist. Ob diese Rechtsfrage - im Mus- 5 - 4 - terverfahren - kl344rungsbed374rftig ist, hat das Gericht nach 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG gesondert zu pr374fen (Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096; Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG 247 1 Rdn. 74 ff.). 6 Diese Voraussetzungen der Entscheidungsreife sind hier erf374llt. Das Landgericht hat die Klage durch das an demselben Tage verk374ndete Urteil mangels Urs344chlichkeit der beanstandeten ad hoc-Mitteilungen abgewiesen. Die Frage der Urs344chlichkeit war nicht als Feststellungsziel des Musterfeststel-lungsantrags genannt worden. Sie betraf ein individuelles, nicht verallgemeine-rungsf344higes Tatbestandsmerkmal der Anspruchsnorm und h344tte damit auch nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein k366nnen. b) Unabh344ngig davon hat die Zur374ckweisung des Musterfeststellungsan-trags im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren aber auch schon des-halb Bestand, weil der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anh344ngig ist. 7 Ein Musterfeststellungsantrag kann gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem m366glichst fr374hen Sta-dium des Prozesses dazu f374hren, dass eine verallgemeinerungsf344hige Tatsa-chen- oder Rechtsfrage i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-kung auch f374r andere, gleichartige Verfahren gekl344rt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzul344ssig, wenn er erst in der Berufungsin-stanz gestellt wird. Nach 247 4 KapMuG muss n344mlich auf einen zul344ssigen Mus-terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Antr344ge fristgerecht gestellt worden sind, dem zust344ndigen Oberlandesgericht mit bin-dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anh344ngiges erstin-stanzliches Verfahren voraus. Etwas anderes kann auch nicht daraus hergelei- 8 - 5 - tet werden, dass gem344337 247 7 KapMuG alle Verfahren, deren Entscheidung von dem Ergebnis des Musterverfahrens abh344ngt, nach der 366ffentlichen Bekannt-machung des Musterverfahrens auszusetzen sind und davon auch Verfahren betroffen werden, die bereits in der Berufungsinstanz anh344ngig sind (Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 96; Vorwerk aaO 247 7 Rdn. 12). Hier hatte der Kl344ger zwar den Musterfeststellungsantrag im ersten Rechtszug gestellt. 334ber diesen Antrag kann aber nicht mehr in jenem Rechts-zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anh344ngig geworden ist. Auch eine Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht (KG ZIP 2007, 1679). Denn auch daf374r gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anh344ngigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet werden kann. 9 Im Ergebnis zu Unrecht wendet die Rechtsbeschwerde ein, dass es zu einer Verk374rzung des Rechtsschutzes komme, wenn der Beschwerde gegen die Zur374ckweisung des Musterfeststellungsantrags allein deshalb der Erfolg versagt bleibe, weil das Landgericht zugleich 374ber die Hauptsache entschieden habe. Diese Konsequenz ist im Gesetz angelegt. Sie f374hrt in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen. So entspricht es dem Gebot der Prozess366kono-mie, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klage aus anderen als den in dem Musterfeststellungsantrag angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten abgewiesen worden ist, eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache herbeizuf374hren. Erweist sich das erstinstanzliche Urteil danach als zutreffend, so wird damit auch die Einsch344tzung des erstinstanzlichen Gerichts best344tigt, dass es auf die Vorlagefragen nicht ankommt. Sollte dagegen das erstinstanzli- 10 - 6 - che Urteil nach 247 538 Abs. 2 ZPO aufgehoben und die Sache an das Landge-richt zur374ckverwiesen werden, kann in dem wiederer366ffneten erstinstanzlichen Verfahren erneut ein Antrag nach 247 1 KapMuG gestellt werden. Danach bleibt als nachteilig f374r den Kl344ger allein der Fall, dass das Berufungsgericht den Standpunkt des Landgerichts nicht teilt, von einer Zur374ckverweisung aber ab-sieht und in der Sache selbst - zu Ungunsten des Kl344gers - entscheidet. Auch in dieser Situation werden die Interessen des Kl344gers jedoch dadurch ausreichend gewahrt, dass das Klageverfahren nach 247 7 KapMuG ausgesetzt werden muss, sofern nur aufgrund von Antr344gen anderer Kl344ger ein Musterverfahren eingelei-tet worden ist. 3. War somit die Beschwerde als unbegr374ndet - nicht unzul344ssig - zu-r374ckzuweisen, bestand auch kein Anlass, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen. 11 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 O 8156/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.04.2007 - W (KAPMU) 4/07 -
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