Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 18/10 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit Kl344gerin und Rechtsbeschwerdef374hrerin, - Prozessbevollm344chtigte: gegen Beklagte und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigte II. Instanz: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Der Gegenstandswert des durch das Urteil des Europ344ischen Gerichts vom 3. M344rz 2010 (T-102/07 und T-120/07) erledigten Verfahrens 374ber die Beschwerde gegen eine Aussetzung wird auf 139.491,20 200 festgesetzt. Von einer Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des 247 91a ZPO wird abgesehen, da die Parteien eine solche f374r entbehrlich angesehen haben und dementsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache zu behandeln sind. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 17.03.2009 - 6 O 276/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 25.01.2010 - 5 W 161/09 -
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