BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/11 vom 24. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den Vo r- sitze n den Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reich a rt und den Richter Sunder b eschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis zu 300 Gründe: I. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist dem Fonds im Jahre 1997 als Kommanditist beigetreten. Mit seiner Klage hat er die Verurteilung der B ekla g- ten zur Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und der Treugeber des Fonds Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das B e- rufungsgericht hat die gegen das ersti n stanzliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Z u vor hatte es die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme darauf hi n- gewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 5 22 Abs. 1 ZPO durch Beschluss wegen Nichterreichens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss ric h- tet sich die Rechtsbeschwerde der B e klagten. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsp rechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwe r- dewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person na ch ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentl i- chen darauf abzuste l len, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Pa r tei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmt e Tatsachen vor dem Gegner g e heim zu halten (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 m . w . N . ). b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräu m- ten E r messen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdeg e- genstandes maßgebl i che Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 4 m . w . N . ). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eing e- räumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht b e- rechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Ber u fungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese B e- schränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerich ts, 2 3 4 - 4 - Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwe r- de geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, NJW - RR 2007, 724 Rn. 5). 2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Ber u- f ungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwe r- de hat das Berufungsg e richt alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die Ausfü h- rungen im Beschluss vom 15. Juni 2011 (WM 2011, 1335 Rn. 7 - 12) in dem P a- rallelverfahren II ZB 20/10, in dem die dortige Beklagte, ein Schwesterfonds der hiesigen Beklagten, inhaltsgle i chen Vort r ag gehalten hat. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer abweichenden Beu rte i lung keine Veranlassung. a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe e r- messensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagte insoweit unmittelbar wirtschaf t lich betroffen sei, als ihre gesellschaftsrechtliche Konstruktion durc h die begehrte Einsichtnahme en t wertet werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat die Entwertung der gesellschaftsrechtl i- chen Konstruktion ermessensfehlerfrei für nicht werterhöhend gehalten. Abg e- sehen davon, dass die Be klagte die wirtschaftliche Entwertung ihrer gesel l- schaftsrechtlichen Konstruktion lediglich behauptet, ohne sie in irgendeiner Form nachvollziehbar darzulegen, g e schweige denn glaubhaft zu machen, ist auch nicht a n satzweise ersichtlich, wieso der wirtschaf tliche Wert der Beklagten durch die Bekanntgabe der Namen ihrer unmittelbaren und mittelbaren Gesel l- schafter beeinträchtigt werden sollte. b) Dass die von der Beklagten geltend gemachte Gefahr, die Prozessb e- vollmächtigten des Klägers beabsichtigten, die Namen der Ko m manditisten und 5 6 7 8 - 5 - Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate und zur "Erhöhung der Schla g kraft" zu nutzen, für die Wertfestsetzung unbeachtlich ist, hat der Senat bereits im Beschluss vom 15. Juni 2010 (II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 10) unter B e- rücksichtigung der auch am dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen als e r- messensfehlerfrei gewertet . Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2011 - 4 8 C 6285/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.0 7.2011 - 23 S 132/11 -
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